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Rechtsgeschichte:

Alte Widerrufsbelehrung in der Fassung vor dem 11.06.2010 setzte die Widerrufsfrist in Gang (BGH)

Die alte Widerrufsbelehrung in der Fassung vor dem 11.06.2010 war hochproblematisch und wurde vielfach abgemahnt. Nicht nur, dass diese Widerrufsbelehrung “nur” als Verordnung und nicht – wie heute – als Gesetz vorlag, auch die offiziellen Informationen zum Fristbeginn waren aus Verbrauchersicht etwas unklar, da es dort hieß: “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.”

Eine falsche Information zum Fristbeginn hätte zur Folge, dass die Widerrufsfrist zunächst einmal gar nicht beginnt zu laufen.

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 15.08.2012, Az.: VIII ZR 378/11) hat sich aktuell mit der Frage befasst, ob die alte Widerrufsbelehrung nach BGB-InfoV mit der oben genannten Formulierung zum Fristbeginn die Widerrufsfrist überhaupt in Gang setzte. Es ging um den Widerruf eines Leasingvertrages und um die Frage, ob der Widerruf des Beklagten verspätet war oder nicht.

In der Pressemitteilung des BGH heißt es:

“Die Widerrufsbelehrung genügt zwar den Anforderungen des in §§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. geregelten Deutlichkeitsgebots nicht, weil die Verwendung des Wortes “frühestens” es dem Verbraucher nicht ermöglicht, den Beginn der Widerrufsfrist ohne Weiteres zu erkennen.

Die Klägerin kann sich für die Wirksamkeit der von ihr verwendeten Widerrufsbelehrung jedoch darauf berufen, dass diese dem Muster der BGB-Informationspflichten-Verordnung entspricht und somit gemäß § 14 Abs. 1 der BGB-Informationspflichten-Verordnung a. F. als ordnungsgemäß gilt (Gesetzlichkeitsfiktion).

Die (…) Gesetzlichkeitsfiktion ist wirksam. Denn mit dieser Ermächtigung verfolgte der Gesetzgeber vorrangig den Zweck, die Geschäftspraxis der Unternehmer zu vereinfachen und Rechtssicherheit zu schaffen. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn sich der Unternehmer auf die Gesetzlichkeitsfiktion der von ihm verwendeten Muster-Belehrung nicht berufen könnte.”

Es ging wohl gemerkt nur um die Frage, ob durch die alte Widerrufsbelehrung die Information über den Fristbeginn derart ausreichend war, dass die Widerrufsfrist auch begann zu laufen. Kaum ein Thema wurde bis 2010 so oft abgemahnt wie die Verwendung der ursprünglichen Muster-Widerrufsbelehrung. Inwieweit durch diese Annahme des BGH im Nachhinein auch Abmahnungen, die sich auf die Formulierung des Fristbeginns, “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.”, auf wettbewerbsrechtliche Fragen übertragen lässt, halten wir für ungeklärt.

Die Entscheidung verdeutlicht zudem, wie wichtig es ist, das unveränderte Muster der Widerrufsbelehrung zu übernehmen. Sie bringt zudem ein erhebliches Stück Rechtssicherheit, da Internethändler nicht befürchten müssen, auf Grund der Verwendung der ursprünglichen Belehrung im Jahr 2010 ggf. noch sehr viel später wegen Nichtbeginn der Widerrufsfrist in Anspruch genommen zu werden. Wäre dies der Fall, könnte man im Übrigen auch über Amtshaftungsansprüche gegenüber dem Gesetzgeber – zumindest theoretisch – nachdenken.

Diese BGH-Entscheidung wäre bis zum Jahr 2010 wünschenswert gewesen, hätte sie mutmaßlich doch viele Abmahnungen und Unsicherheiten zur Widerrufsbelehrung vermeiden können.

Vereinzelt ist die Widerrufsbelehrung mit dieser Formulierung zur Widerrufsfrist im Übrigen immer noch im Internet zu finden. Wir dürfen darauf hinweisen, dass es sowohl zum 11.06.2010 wie auch zum 04.08.2011 neue Muster-Widerrufsbelehrungen gab, so dass die Verwendung dieses Musters aktuell nicht mehr zulässig und auf jeden Fall wettbewerbswidrig ist.

Stand: 16.08.2012

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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