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Wer ist klüger, als der Gesetzgeber?

Niemand – Formulierung “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” in der Widerrufsbelehrung ist daher nicht wettbewerbswidrig

(OLG Hamburg)

 

  • Achtung! Dieser Beitrag bezieht sich auf das alte Widerrufsrecht in der Fassung vor dem 11.06.2010 und ist ggf. nicht mehr aktuell!

Wir hatten an mehreren Stellen bereits darüber berichtet, dass die Formulierung in der Muster-Widerrufsbelehrung “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” für den Verbraucher unklar sein könnte. Gerade das Kammergericht Berlin hat in einer vielbeachteten Entscheidung vom 05.12.2006, Aktenzeichen 5 W 295/06 daher angenommen, dass die Formulierung “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” im Internet selbst nicht verwandt werden kann.

Etwas anders sieht dies das Oberlandesgericht Hamburg in seiner Entscheidung vom 12.09.2007, Aktenzeichen 5 W 129/07. Auch hier ging es um die Formulierung in der Widerrufsbelehrung “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung”. Das OLG führt aus, dass in diesem Punkt die Belehrung dem Muster-Text der Anlage zur BGB-Informationspflichtenverordnung entspricht. Zwar räumt das OLG ein, dass dieser Muster-Text insofern unvollständig sei, als dass nicht berücksichtigt wird, dass die Frist auch dann beginnt, wenn die Ware beim Empfänger eingeht. Jedenfalls stellt die Verwendung dieser Formulierung keinen erheblichen Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 3 UWG dar. § 3 UWG regelt die Bagatellschwelle, bei der Wettbewerbsverstöße zwar gegeben sind, jedoch nicht so erheblich sind, dass sich daraus Unterlassungserklärungen ergeben. Wer in der Belehrung über Beginn der Widerrufsfrist dem Muster-Text des Gesetzgebers folgt, handelt nicht wettbewerbswidrig. Eine Ohrfeige erhält in diesem Zusammenhang der Gesetzgeber, der diese ganzen Probleme letztlich versucht hat. Es heißt in der Entscheidung wörtlich “Es wäre eine Überspannung der Pflichten eines Gewerbetreibenden, wenn man verlangen wollte, dass er in dem überaus komplizierten und verschachtelten Fernabsatzrecht klüger sein soll, als der Gesetzgeber.” Dies sind harte Worte und eine eindeutige Abstrafung des Gesetzgebers, der bisher keine Rechtsänderung umgesetzt hat, obwohl die wettbewerbsrechtlichen Probleme, gerade bei der Widerrufsbelehrung, den Fernabsatzhandel erheblich beeinträchtigen.

Diese Entscheidung steht in Widerspruch zur Entscheidung des Kammergerichtes Berlin und weiterer Entscheidungen wie beispielsweise des OLG Hamm. Vor dem Hintergrund, dass der Abmahner sich letztlich aussuchen kann, wo er klagt, tritt durch diese Entscheidung noch keine Klärung über die Rechtsfrage ein, wie denn nun über den Fristbeginn zu belehren ist. Solange der Bundesgerichtshof über diese Frage nicht entschieden hat oder der Gesetzgeber ein rechtssicheres Muster entwickelt hat, empfehlen wir, diese Formulierung nicht zu verwenden.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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