formfehler-abmahnung

Viel ist es nicht aber: Was muss eigentlich formell in einer wirksamen  Abmahnung stehen?

Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie sofort!

Eine Abmahnung als solche wird nur höchst selten in dem Schreiben als solche bezeichnet oder überschrieben. Eine Abmahnung zeichnet sich dadurch aus, dass in der Regel im Wettbewerbsrecht, Markenrecht oder Urheberrecht ein Verstoß gerügt wird. Dieser Verstoß wird mehr oder minder kurz beschrieben und rechtlich erläutert. Des Weiteren wird dann zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Für den Fall der Nichtabgabe der Unterlassungserklärung werden gerichtliche Schritte angedroht.

Sowohl die Geltendmachung der Abmahnkosten muss nicht zwangsläufig Bestandteil einer Abmahnung sein. Ebenfalls ist es nicht zwingend vorgeschrieben, dass der Abmahnung eine Unterlassungserklärung beigefügt wird. Letzteres, nämlich die Unterlassungserklärung, ist in der Regel der Abmahnung beigefügt zum einen, um es dem Abgemahnten leicht zu machen, eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben, zum anderen, um diese nicht selten viel zu weitreichend vorzuformulieren und eine Kostenerstattung quasi als Schuldanerkenntnis mit in die Unterlassungserklärung aufzunehmen.

Wie man sieht, sind es somit gar nicht so viele rechtliche Voraussetzungen, die Inhalt einer formvollendeten Abmahnung sind.

Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass dies im Einzelfall durchaus anders sein kann. Uns sind durchaus Fälle bekannt, in denen eigentlich vollkommen unklar ist, was abgemahnt wird und vor allen Dingen weshalb ein bestimmtes Verhalten rechtswidrig sein soll. Auch was eigentlich gefordert wird, liegt manchmal nicht so klar auf der Hand.

Falsche Form: Abmahner hat Kosten für das gerichtliche Verfahren zu tragen

Wenn nach einer Abmahnung, die nicht den Formerfordernissen entspricht, nach Fristablauf das gerichtliche Verfahren betrieben wird, kann dies für den Abmahner durchaus finanzielle Folgen haben: Unter der Voraussetzung, dass ein entsprechender Anspruch tatsächlich gegeben ist, hat der Abgemahnte für den Fall, dass später gegen ihn eine einstweilige Verfügung erwirkt wird, die Möglichkeit, einen sogenannten Kostenwiderspruch einzulegen. Der Kostenwiderspruch hat zur Folge, dass der Inhalt der einstweiligen Verfügung bestehen bleibt, auf Grund der unzureichenden vorangegangenen Abmahnung jedoch der Abmahner die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Ähnliche Möglichkeiten gibt es auch in einem Klagverfahren durch ein sofortiges Anerkenntnis.

Abmahnung muss nicht zwangsläufig durch einen Rechtsanwalt ausgesprochen werden – besser wäre es jedoch.

Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 16.11.2010, Az.: 312 O 469/10, hatte über den Fall eines sogenannten Kostenwiderspruches zu entscheiden. Hintergrund war, dass ein Abmahner ohne Einschaltung eines Anwaltes einen Markenrechtsverstoß “gerügt” hatte. Von einer Abmahnung konnte man – so das Gericht – in diesem Fall nicht sprechen. Das Schreiben war mit “Rechnung für unangemeldete Verwendung des Markennamens … für …-Zwecke” überschrieben. In dem Schreiben selbst wurde ein Markenrechtsverstoß durch einen Domainnamen geltend gemacht, eine Lizenzgebühr gefordert und eine Unterlassungserklärung bis zu einem bestimmten Datum gefordert. Im Weiteren hieß es dann: “Weitere Schritte, auch juristische, behalte ich mir ggf. vor.”

Auf den Kostenwiderspruch hin hatte das Landgericht diesen Teil der einstweiligen Verfügung aufgehoben und dem Antragsteller (Abmahner) die Kosten des Verfahrens auferlegt:

Der Antragsgegner hat die einstweilige Verfügung durch die Abgabe einer Abschlusserklärung sofort anerkannt und den Widerspruch auf die Kosten beschränkt. Damit hat er die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 93 ZPO geschaffen.

Der Antragsgegner hat keine Veranlassung zur Einleitung des Verfahrens im Sinne des § 93 ZPO gegeben. Denn er ist nicht abgemahnt worden.

Eine Abmahnung enthält die Aufforderung an den Schuldner, innerhalb einer angemessenen Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, außerdem wird in der Abmahnung ein gerichtliches Vorgehen für den Fall angedroht, dass die geforderte Unterwerfungserklärung innerhalb der gesetzten Frist nicht abgegeben wird (Köhler/Bornkamm-Bomkamm, UWG, 28. Aufl. 2010, § 12 Rz.1.12). Dabei soll die zuletzt genannte Voraussetzung für die Ordnungsgemäßheit einer Abmahnung dazu dienen, dem Verletzer das Risiko deutlich zu machen, das er im Falle der Nichtbeachtung der Abmahnung eingeht (vgl. OLG Hamburg, WRP 1986, 292; OLG München, WRP 1981, 601).

Das Schreiben des Antragstellers vom 29.6.2010 ist kein Abmahnschreiben in diesem formellen Sinn. Denn der Antragsteller hat dem Antragsgegner nicht zu erkennen gegeben, dass er gerichtlich gegen ihn vorgehen werde, wenn die geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht innerhalb der gesetzten Frist abgegeben werde. Vielmehr hat er geschrieben, dass er sich »Weitere Schritte, auch juristische, […] gegebenenfalls« vorbehalte. Eine ausdrückliche Androhung gerichtlicher Schritte liegt darin nicht. Die Androhung weiterer juristischer Schritte kann auch die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes bedeuten. Die Umschreibung »juristische Schritte« bedeutet nicht klar die Erhebung einer Klage oder die Beantragung einer einstweiligen Verfügung. Die ausdrückliche Androhung gerichtlicher Schritte ist für eine ordnungsgemäße Abmahnung aber Voraussetzung, sofern der Abgemahnte nicht gleichwohl erkannt hat, dass gerichtliche Schritte der Gegenseite drohen (vgl. OLG Hamburg; WRP 1986, 292).

Davon, dass der Antragsgegner vorliegend erkannt hätte, dass gerichtliche Schritte des Antragstellers drohten, kann nicht ausgegangen werden. Zwar kann sich der Wille, notfalls gerichtlich vorzugehen, auch aus den Umständen ergeben wie bei einer Abmahnung durch einen Rechtsanwalt oder daraus, dass dem Schuldner aufgrund seiner geschäftlichen Erfahrung klar ist, was geschieht, wenn er die geforderte Erklärung nicht abgibt (vgl. KG, Beschluss vom 24.5.2005, Az. 5 W 70/05, Rz. 5 ff., zit.n.juris; Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl. 2005, capt. 1, Rz. 87 m.w.N.). Vorliegend wurde aber nicht unter Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes abgemahnt. Vielmehr hatte sich der Antragsteller persönlich gemeldet, wobei er das Schreiben mit dem Wort »Rechnung« und nicht mit dem Wort »Abmahnung« überschrieb. Daraus konnte der Eindruck entstehen, dass es dem Antragsteller vornehmlich um das Erzielen einer Lizenzgebühr von € 5.000,- und nicht um die Durchsetzung des Unterlassungsanspruches ging. Der Antragsgegner ließ das Schreiben vom 29.6.2010 zwar durch Rechtsanwälte beantworten, angesichts der vagen Formulierung in dem Schreiben des Antragstellers mussten aber auch diese nicht erkennen, dass der Antragsteller als nächsten Schritt einen Schritt zu Gericht gehen würde, um seinen Unterlassungsanspruch durchzusetzen.

Zwar kann davon ausgegangen werden, dass Rechtsanwälten die rechtlichen Folgen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung bekannt sind (vgl. KG, Beschluss vom 24.5.2005, Az. 5 W 70/05, Rz. 5 ff., zit.n.juris). Vorliegend war das Schreiben vom 29.6.2010 aber nicht unzweideutig als Abmahnschreiben erkennbar, obwohl es die Rüge eines wettbewerbsrechtlichen Verstoßes und die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung unter Fristsetzung enthielt. Denn es war mit »Rechnung« überschrieben, kam nicht von einem Rechtsanwalt und drohte zudem nur weitere juristische Schritte an.

Dass die Rechtsanwälte des Antragsgegners ihrerseits eine Frist setzten, mit einer negativen Feststellungsklage gegen die Forderung einer fiktiven Lizenzgebühr von € 5.000,- drohten und erklärten, dass der Antragsgegner »selbstverständlich« eine Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht abgeben werde, führt nicht dazu, dass das Schreiben des Antragstellers als eine Abmahnung mit unzweideutiger Androhung gerichtlicher Schritte anzusehen ist. Denn dieses Schreiben ist primär auf die Abwehr des geltend gemachten Lizenzgebührenanspruches in Höhe von € 5.000,- aus der »Rechnung« vom 29.6.2010 gerichtet.

Letztlich fehlte der Abmahnung der zwingende Inhalt, dass im Falle der Nichtabgabe der Unterlassungserklärung gerichtlich vorgegangen wird. Dies ergab sich nach Ansicht des Gerichtes nicht aus dem Gesamtzusammenhang.

Abmahnungen von Privatpersonen sind durchaus nicht unkritisch. Selbst wenn diese den Formerfordernissen entsprechen, sollte man sich immer überlegen, ob es sinnvoll ist, auf Grund eines privat formulierten Schreibens (was ebenso als Abmahnung wirksam sein kann !) tatsächlich eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Die Frage, ob eine Abmahnung überhaupt die notwendigen Formerfordernisse erfüllt, sind selbstverständlich Bestandteil unserer Beratung.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/703e23ada22d4b499095fd75e4162204