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Tauschbörsenabmahnung der Rechtsanwälte Rasch erfüllt nicht die rechtlichen Mindestanforderungen (OLG Düsseldorf)

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Die formellen Anforderungen an eine Abmahnung sind eigentlich nicht besonders hoch. Umso interessanter ist ein Beschluss des OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2011, Az.: i-20 W 132/11), in dem einem bei einer Tauschbörse abgemahnten Prozesskostenhilfe gewährt wurde. Prozesskostenhilfe wird gewährt, wenn eine Rechtsverteidigung auf der Beklagtenseite Aussicht auf Erfolg hat und zudem die finanziellen Voraussetzungen gegeben sind. Soweit sich ein Oberlandesgericht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens mit Prozesskostenhilfe beschäftigt, hat dies immer eine weitreichende Indizwirkung für das Verfahren, um das es eigentlich geht, da Oberlandesgerichte in diesem Zusammenhang gern einmal Grundsätzliches zur Rechtslage äußern.

Vorliegend ging es offensichtlich um eine urheberrechtliche Abmahnung auf Grund einer Tauschbörsennutzung der Kanzlei Rasch (so jedenfalls die Information von Prof. Dr. Thomas Hoeren). Der Abgemahnte hatte offensichtlich 304 Audiodateien zum Herunterladen angeboten. Der Beschluss klingt so, als seien die Titel, für die die Abmahner die Rechte innehaben, nicht konkret angegeben worden.

In dem Beschluss heißt es – bezogen auf die Abmahnung der Rechtsanwälte Rasch:

“Die Abmahnung der Klägerinnen genügte den an eine Abmahnung zu stellenden Mindestanforderungen nicht. Zur Abmahnung gehört, dass der Abmahnende seine Sachbefugnis darlegt, also kundtut, weshalb er sich für berechtigt hält, den zu beanstandenden Verstoß zu verfolgen. Die Abmahnung  muss mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, welches konkrete Verhalten beanstandet wird. Auch wenn der Gläubiger Unterlassung nicht nur der konkreten Verletzungsform begehrt, muss er doch den Anlass der Beanstandung ganz konkret bezeichnen, damit der Schuldner weiß, was genau für den Gläubiger den Stein des Anstoßes bildet. Um ihren Zweck zu erfüllen, muss in der Abmahnung der Sachverhalt, der den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens begründen soll, also die begangene Handlung, genau angegeben und der daran erblickte Verstoß so klar und eindeutig bezeichnet sein, dass der Abgemahnte die gebotene Folgerung ziehen kann.

Vorliegend sind weder die Aktivlegitimation noch der Verstoß hinreichend dargelegt. Das Anbieten von 304 Audiodateien zum Herunterladen stellt allein noch kein Urheberrechtsverstoß dar. Nicht jedes Angebot einer Audiodatei zum Herunterladen verletzt fremde Urheberrechte. Die Dateien können gemeinfrei oder mit einer allgemeinen Lizenz versehen sein. (…) Ohne die Angabe der Titel, durch deren Angebot die Rechte gerade der Klägerinnen verletzt worden sind, konnte die Beklagte der Abmahnung daher nicht entnehmen, welches Verhalten sie in Zukunft unterlassen soll. Zur generellen Unterlassung des Anbietens von Audiodateien zum Herunterladen ist sie eben nicht verpflichtet, sondern nur zur Unterlassung des Angebots der Titel der Klägerinnen. Der zur Unterlassung verpflichtende Verstoß war folglich nicht das Anbieten von 304 Audiodateien zum Herunterladen, sondern – die Aktivlegitimation der Klägerinnen unterstellt – das Angebot der vier im Klagantrag genannten Musiktitel der Klägerinnen. Dieser Verstoß hätte in der Abmahnung dargelegt werden müssen, wobei zum notwendigen Vertrag der Aktivlegitimation zumindest auch die Zuordnung der Titel zu einzelnen Klägerinnen gehört hätte.”

Ganz offensichtlich wurde eine Liste der in diesem Fall 304 Audiodateien vorgelegt, die vorwiegend aus Stücken bestand, an denen die Urheber keine Rechte hatten.

Interessant ist die Ansicht des OLG, dass Urheber (Plattenfirmen, Musikverlage) nach Ansicht des OLG wohl keinen Anspruch auf eine Unterlassungserklärung haben, die sich allgemein auf Stücke einzelner Urheber bezieht. Vielmehr ist wohl eine Individualisierung notwendig.

Wenn sich eine Unterlassungserklärung auf alle Musiktitel eines Musikverlages beziehen soll, muss, so das OLG, eine Liste des Repertoire´s beigefügt werden. Anderenfalls wäre ein entsprechender Unterlassungsantrag ohne eine derartige Liste nicht hinreichend bestimmt.

Im Umkehrschluss kann in einer außergerichtlichen Unterlassungserklärung somit nicht mehr verlangt werden, als eigentlich vor Gericht geltend gemacht werden könnte.

Eine “allgemeine” Unterlassungserklärung zugunsten eines bestimmten Urhebers ist unwirksam. Das OLG hat hier den interessanten Ansatz vertreten, dass eine Unterlassungserklärung auf Grund der vielfachen Verwendung Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellt, die gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sind.

Auch Anwaltskosten nicht zu erstatten

Nach Ansicht des OLG lässt sich die Erstattung der Anwaltskosten auch nicht auf einen Schadenersatzanspruch stützen. Die Argumentation in dem Beschluss ist nicht ganz nachvollziehbar, die Worte, die der Senat über die Abmahnung verliert, sind jedoch mehr als deutlich.

“Dies kann jedoch vorliegend dahinstehen, da eine Abmahnung, die den Verstoß nicht erkennen lässt und auch den bereitwilligsten Schuldner nicht in die Lage versetzt, eine wirksame Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, eine völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung darstellt. Zwar befreien Mängel der Leistung den Dienstberechtigten noch nicht vom Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten. Dies gilt jedoch nicht für eine Leistung, die für den Dienstberechtigten völlig unbrauchbar ist. Eine derartige Leistung steht der Nicht-Leistung gleich.(…) Ein Grund, warum dieser im Bereich ärztlicher und zahnärztlicher Leistungen seit langem anerkannte Grundsatz auf anwaltliche Dienstleistungen keine Anwendung finden sollte, ist nicht ersichtlich. Von daher fehlt es jedenfalls insoweit an einem endgültigen Schaden der Klägerinnen.”

Mit anderen Worten: Eine Abmahnung, die nicht den (geringen) Mindestanforderungen genügt, muss auch nicht bezahlt werden. Dieser Ansatz ist insofern interessant, als dass man auch annehmen könnte, dass nur bei einer berechtigten Abmahnung die Abmahnkosten zu erstatten sind. Warum das OLG hier den Weg der “unbrauchbaren anwaltlichen Dienstleistung” gegangen ist, können wir nicht ganz nachvollziehen. So ganz klar ist der Sachverhalt aus dem Beschluss des OLG zudem leider nicht.

Somit müssen Abmahnungen von einschlägigen Rechtsanwaltskanzleien, die im Tauschbörsenbereich seit Jahren abmahnen, nicht zwangsläufig formell einwandfrei sein.

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