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Ohne Wenn und Aber und auch bei Adeligen: Bei Rechtsverletzungen im Internet und in der bundesweiten Presse gilt der fliegende Gerichtsstand

Ein besonderes Institut, insbesondere im Wettbewerbsrecht ist der sogenannte fliegende Gerichtsstand. Es geht um die Frage, vor welchem Gericht Ansprüche durchgesetzt werden können. Frei nach dem Motto “überall dort, wo man sich die Internetseite ansehen kann” gibt es das Institut des sogenannten fliegenden Gerichtsstandes, mit anderen Worten “der Kläger kann überall in Deutschland klagen”. Eine Ausnahme gibt es aktuell im Urheberrecht. Bei einer Klage gegenüber Verbrauchern aufgrund von Tauschbörsenabmahungen gilt der fliegende Gerichtsstand aufgrund einer Sondernorm im Urheberrecht nicht.

Amtsgericht Lübeck muss über Klage der monegassischen Fürstenfamlie entscheiden

Der fliegende Gerichtsstand führt zum Teil dazu, dass Gerichte sich mit Fällen befassen müssen, die nicht zu ihrem täglichen Geschäft gehören.

Ein Mitglied der monegassischen Fürstenfamilie hatte wegen einer behaupteten Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch die Zeitschrift “Die Aktuelle” Abmahnkosten eingeklagt und zwar vor dem Amtsgericht Lübeck. Der Zeitschriftenverlag selber ist in Bayern ansässig, die Klägeranwälte in Hamburg. Warum Lübeck bleibt letztlich das Geheimnis der klägerischen Rechtsanwälte. Möglich ist es jedoch durchaus.

Nachdem das Amtsgericht Lübeck an den Fall offensichtlich nicht heranwollte, verwies es den Fall an das Amtsgericht Hamburg. Es gab dann eine Zuständigkeitsentscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes.

OLG Schleswig: Fliegender Gerichtsstand ohne Wenn und Aber

Das OLG Schleswig (Beschluss vom 21.01.2014, Az.: 2 AR 4/14) entschied folgerichtig, dass der Fall beim Amtsgericht Lübeck bleibt. Die Zeitschrift “Die Aktuelle” würde es auch im Bezirk des Amtsgerichtes Lübeck geben. Der Kläger sei bei der Wahl des Gerichtsstandes frei und müsste auf die Belange des Beklagten keine Rücksicht nehmen. “Aus welchem Grund gerade das Amtsgericht Lübeck gewählt wurde, sei daher nicht von Bedeutung”, so dass OLG.

Der Verweisungsbeschluss des Amtsgericht Lübeck, mit dem das Verfahren an das Amtsgericht Hamburg verwiesen wurde, war daher für das Amtsgericht Hamburg nicht bindend.

Somit wird es bald in Lübeck fürstlichen Glanz geben, wenn das Gericht folgende Norm beachtet:

§ 141 ZPO Anordnung des persönlichen Erscheinens
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint.

Stand: 03.02.2014

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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