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OLG Köln: Fehlender Hinweis auf EINWEG oder MEHRWEG bei Getränkeverpackungen ist wettbewerbswidrig

Seit dem 01.01.2019 gibt es im Verpackungsgesetz die Verpflichtung, bei pfandpflichtigen Getränkeverpackungen gem. § 32 Verpackungsgesetz darauf hinzuweisen, ob es sich um EINWEG oder MEHRWEG- Getränkeverpackungen handelt. Die Schreibweise muss laut Gesetz in Großbuchstaben erfolgen:

§32 Verpackungsgesetz

Hinweispflichten

(1) Letztvertreiber von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen, die gemäß § 31 Absatz 1 Satz 1 der Pfandpflicht unterliegen, sind verpflichtet, die Endverbraucher in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare, in unmittelbarer Nähe zu den Einweggetränkeverpackungen befindliche Informationstafeln oder -schilder mit dem Schriftzeichen „EINWEG“ darauf hinzuweisen, dass diese Verpackungen nach der Rückgabe nicht wiederverwendet werden.

(2) Letztvertreiber von mit Getränken befüllten Mehrweggetränkeverpackungen sind verpflichtet, die Endverbraucher in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare, in unmittelbarer Nähe zu den Mehrweggetränkeverpackungen befindliche Informationstafeln oder -schilder mit dem Schriftzeichen „MEHRWEG“ auf die Wiederverwendbarkeit dieser Verpackungen hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Mehrweggetränkeverpackungen, deren Füllvolumen mehr als 3,0 Liter beträgt oder die eines der in § 31 Absatz 4 Nummer 7 aufgeführten Getränke enthalten.

Ausnahmen für diese Kennzeichnungsverpflichtung gibt es gemäß § 31 Abs. 4 Verpackungsgesetz bei einigen alkoholhaltigen Getränken, Milch, Fruchtsäften etc.

Der Hinweis muss mindestens in der Größe der Preisauszeichnung für das jeweilige Produkt erfolgen.

OLG Köln: Fehlender Hinweis auf EINWEG oder MEHRWEG ist wettbewerbswidrig

Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 09.40.2020 Az. 6 U292/19) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine fehlende Kennzeichnung im stationären Handel wettbewerbswidrig ist. Die Entscheidung ist problemlos auf den Internethandel übertragbar.

§ 32 VerpackG ist nach zutreffender Auffassung des OLG Köln eine Marktverhaltensregelung mit der Folge, dass Verstöße wettbewerbswidrig sind. Der Verbraucher soll informiert sein, um gegebenenfalls Verpackungsmüll zu vermeiden. Zudem sei dieser Aspekt für Verbraucher bei der Kaufentscheidung wichtig. Die Aufklärung des Verbrauchers sei erklärtes Ziel von § 32 VerpackG.

Neben einer ordnungsgemäßen Darstellung des Verpackungspfandes müssen online-Anbieter von Einweg-Getränkeverpackungen somit darauf achten, diese korrekt mit EINWEG oder MEHRWEG zu kennzeichnen.

Stand: 11.6.2020

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard