fehlende-widerrufsbelehrung-dienstleistung-wertersatz-rechtsmissbrauch
Schlussantrag beim EuGH: Widerruf eines Dienstleistungsvertrages kann Rechtsmissbrauch sein -Wertersatz dann trotz fehlender Widerrufsbelehrung möglich
Bei Dienstleistungen, die im Wege des Fernabsatzes (z.B. per Telefon, E-Mail oder sonst online) oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, hat ein Verbraucher in der Regel ein Widerrufsrecht.
Wird der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt in Form einer Widerrufsbelehrung, hat der Verbraucher nicht nur eine Widerrufsfrist von 12 Monaten und 14 Tagen. Der Unternehmer kann im Falle des Widerrufes auch keinen Wertersatz geltend machen.
Verbraucher, die Ihre Rechte „kennen“ könnten, somit eine Dienstleistung in Anspruch nehmen, bei der es eigentlich ein Widerrufsrecht gibt, dann nach Erbringung der Dienstleistung widerrufen mit der Folge, dass schlichtweg gar nichts zu zahlen ist.
Dies betrifft in der Praxis unter anderem die Leistungen von Handwerkern oder Bauunternehmern.
Für die deutsche Rechtsprechung ging bisher der Verbraucherschutz vor:
Im Falle eines Widerrufes gab es in der Regel für den Unternehmer gar nichts, wenn dieser nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt hatte.
Rechtsmissbrauch bei dem Widerruf eines Dienstvertrages möglich?
Vor dem Europäischen Gerichtshof hat in dem Verfahren Eisenberger Gerüstbau GmbH ./. JK, Az.: C – 564/254 nunmehr der Generalanwalt seinen Schlussantrag gestellt.
In der Regel folgt das Gericht dem Schlussantrag des Generalanwaltes.
Der Fall:
Ein Verbraucher hatte unter Mitwirkung eines Architekten für ein privates Bauprojekt ein Gerüst in Auftrag gegeben. Nach Abschluss der Bauarbeiten, nachdem das Gerüst nicht mehr benötigt wurde, erklärte der Verbraucher den Widerruf des Vertrages, verweigerte weitere Zahlungen und forderte eine Rückzahlung der bisher gestellten Rechnungen des Unternehmens.
Das Landgericht Berlin als erste Instanz hatte die Klage des Gerüstbauunternehmens auf Zahlung des Werklohnes abgewiesen und der Widerklage auf Rückzahlung stattgegeben.
Das Kammergericht Berlin hatte daraufhin als nächste Instanz den Fall mit verschiedenen Fragen dem EuGH vorgelegt.
Generalanwalt: Rechtsmissbrauch ist möglich
In seinem Schlussantrag setzt sich der Generalanwalt mit dem Verbraucherschutz auf der einen Seite und einem möglichen Rechtsmissbrauch von rechtskundigen Verbrauchern auf der anderen Seite auseinander:
Nach Ansicht des Generalanwaltes ist es mit dem Verbraucherschutz nicht vereinbar, wenn der Verbraucher einen Vertrag nach vollständiger Vertragserfüllung widerrufen und von jeglicher Zahlungsverpflichtung befreit werden könnte. Die Gesellschaft müsste in diesem Fall unangemessene Kosten tragen.
Insbesondere wurde berücksichtigt, dass der Vertrag zwar keine Belehrung über das Widerrufsrecht enthielt, der Widerruf jedoch erfolgte, nachdem das Werk ausgeführt war. Die Rolle des Architekten ist nach Ansicht des Generalanwaltes noch aufklärungsbedürftig.
Jedenfalls sei die Ausübung des Widerrufsrechtes einzuschränken, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Verbraucherschutz und Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen herzustellen. Besonders betont wird hierbei, dass die Leistung bereits vollständig erbracht wurde.
Beim Rechtsmissbrauch dürfte dann einen Wertersatz für die bereits geleisteten Leistungen durchaus möglich sein.
Fazit:
In der deutschen Rechtsprechung ist die Rechtsfolge bei einer fehlenden Widerrufsbelehrung immer sehr streng beurteilt worden:
Wertersatz gab es nicht. Der Unternehmer, der nicht zutreffend über das Widerrufsrecht belehrt hatte, bekam bisher gar nichts.
Es wäre zu begrüßen, wenn es nunmehr das Korrektiv eines Rechtsmissbrauches gäbe, um Verbrauchern, die den sogenannten Widerrufs-Joker ziehen, in bestimmten Fällen einen Riegel vorzuschieben.
Tatsache ist, dass in der Praxis häufig gerade Werkverträge außerhalb von Geschäftsräumen oder im Wege des Fernabsatzes geschlossen werden, ohne dass es eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung für Dienstleistungen gibt. Dies ist zwar nicht zu entschuldigen, ein Korrektiv ist jedoch notwendig.
Ich werde Sie an dieser Stelle über das Urteil des EuGH informieren, wenn dies veröffentlicht wurde.
Stand: 24.09.2025
Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard