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FAQ zum  Markenlizenzvertrag

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Was ist ein Markenlizenzvertrag ?

Mit einem Markenlizenzvertrag räumt der Lizenzgeber (zumeist der Markeninhaber) einem Lizenznehmer Rechte an einer Marke ein. Eine Übersicht finden Sie in unserer Einleitung zum Markenlizenzvertrag .

Gibt es gesetzliche Regelungen zum Markenlizenzvertrag ?

Ja, § 30 Markengesetz enthält gesetzliche Bestimmungen zum Markenlizenzvertrag. Die Norm beinhaltet jedoch nur einzelne Regelungen zu den vertraglichen Beziehungen zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer. Ergänzend ist daher auf die Vorgaben des allgemeinen Vertragsrechts zurückzugreifen. Aufgrund des Grundsatzes der Vertragsfreiheit bestehen für die Vertragspartner jedoch weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten.

In welchem Umfang können Rechte an einer Marke durch einen Markenlizenzvertrag übertragen werden ?

Aufgrund des Grundsatzes der Vertragsfreiheit kann ein Markenlizenzvertrag je nach Interessenlage der Vertragsparteien sehr unterschiedlich ausgestaltet werden. Dementsprechend unterschiedlich kann die Rechteeinräumung erfolgen.

Was besagt der Zweckübertragungsgrundsatz ?

Der in § 31 Absatz 5 Urheberrechtsgesetz geregelte Zweckübertragungsgrundsatz besagtin den Worten des Bundesgerichtshofes, dass Nutzungsrechte die Tendenz haben, “beim Rechtinhaber zurückzubleiben”. Umso wichtiger sind klare vertragliche Vereinbarungen über den Umfang der eingeräumten Lizenz.

Kann der Lizenzgeber die Lizenz auf einzelne Produktbereiche beschränken, für die die Marke Schutz genießt ?

Ja, dies ist möglich. Einer Teilung der Marke nach § 46 Markengesetz bedarf es hierzu nicht.

Kann der Lizenzgeber die Lizenz auch hinsichtlich des räumlichen Schutzbereiches beschränken ?

Ja, auch dies ist möglich. Allerdings tritt mit dem ersten Inverkehrbringen im Vertragsgebiet die Erschöpfung der Markenrechte ein, so dass die Markenprodukte vom Erwerber an Käufer außerhalb des Vertragsgebietes veräußert werden können.

Darf der Lizenzgeber dem Lizenznehmer bestimmte Qualitätsvorgaben auferlegen ?

Ja, die Qualitätsvorgaben können sich z.B. auf die Herstellungsprozesse oder auf einzuhaltende Merkmale der herzustellenden Lizenzwaren beziehen. Wichtig ist insoweit die Absicherung derartiger Vorgaben durch die Vereinbarung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung.

Was ist eine ausschließliche Lizenz ?

Eine ausschließliche Lizenz liegt vor, wenn nur der Lizenznehmer die Marke in der lizensierten Weise benutzen darf. Je nach Interessenlage kann sogar vereinbart werden, dass nicht nur die Vergabe weiterer Lizenzen ausgeschlossen ist sondern auch die Benutzung der Marke durch den Lizenzgeber.

Was ist eine einfache Lizenz ?

Eine einfache Lizenz liegt vor, wenn sich der Lizenzgeber das Recht vorbehält, an dem Gegenstand der Lizenz weitere Lizenzen zu vergeben.

Darf der Lizenznehmer das Lizenzrecht übertragen ?

Ob der Lizenznehmer das Lizenzrecht übertragen darf, hängt von den lizenzvertraglichen Vereinbarungen ab. Im Zweifel muss eine Auslegung des Vertrages erfolgen. In aller Regel ist davon auszugehen, dass eine einfache Lizenz nicht übertragen werden darf.

Darf der Lizenznehmer Unterlizenzen einräumen ?

Auch ob der Lizenznehmer Unterlizenzen einräumen darf, richtet sich nach den lizenzvertraglichen Vereinbarungen. Selbst wenn eine solche Möglichkeit lizenzvertraglich vorgesehen ist, beschränkt sich jedoch der Umfang der Rechteeinräumung auf den Bestand des Lizenzrechtes. Eine weitergehende Rechteeinräumung ist unwirksam.

Gibt es gesetzliche Vorgaben für die Höhe und die Berechnung der Lizenzgebühren ?

Nein, die Höhe der Lizenzgebühren und die Berechnungsmethoden können je nach Interessenlage der Vertragspartner vereinbart werden. Grundlage entsprechender Vereinbarungen sind üblicherweise Umsatzlizenzen, Stücklizenzen oder Pauschallizenzen.

Was sind Umsatzlizenz, Stücklizenz und Pauschallizenz ?

Umsatzlizenz, Stücklizenz und Pauschallizenz sind Grundmodelle zur Berechnung von Lizenzgebühren. Die Berechnung der Lizenzgebühren erfolgt je nach Modell auf Grundlage der erzielten Umsätze, der verkauften Stückzahlen oder als Pauschale. Die Berechnungsmethoden können jedoch auch kombiniert werden.

Haftet der Lizenzgeber für den Bestand der Lizenzmarke ?

Sofern das lizensierte Recht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bestand, greifen die Grundsätze der Rechtsmängelhaftung. In Fällen einer Kollision der Rechte an der Lizenzmarke und (vermeintlichen) prioritätsälteren Rechten Dritter kommt es entscheidend auf den Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen an.

Wie lange läuft ein Markenlizenzvertrag?

 

Die Laufzeit eines Lizenzvertrages kann frei bestimmt werden. Auch die Vereinbarung einer Grundlaufzeit mit Verlängerungsoption ist möglich. Vor Ablauf der Vertragslaufzeit kann der Lizenzvertrag gegebenenfalls durch Kündigung beendet werden. Für bestimmte Fallkonstellationen bieten sich ausdrückliche Vereinbarungen zur Möglichkeiten des Ausspruches einer außerordentlichen Kündigung an. Daneben besteht jedoch auch die Möglichkeit der Vereinbarung von Voraussetzungen und Fristen für den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung.

Wer kann gegen Markenrechtsverletzungen Dritter vorgehen?

 

Die Rechte aus der Marke stehen grundsätzlich dem Markeninhaber zu. Ein Lizenznehmer kann aus einer lizenzierten Marke nur mit Zustimmung des Lizenzgebers gegen Verletzungen der Marke vorgehen. Im Markenlizenzvertrag sollte daher klar geregelt werden, ob und in welchem Umfang der Lizenznehmer gegen Markenrechtsverletzungen Dritter vorgehen kann.

Unterliegen die Vereinbarungen in einem Markenlizenzvertrag dem AGB ‑ Recht?

Das hängt davon ab, ob die Vereinbarungen Vertragsbedingungen sind, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und vom Verwender bei Vertragsabschluss gestellt werden. Ist dies der Fall, gelten die Vorgaben des AGB ‑ Rechts.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Kempcke und Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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