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Falscher Preis im Onlineshop: Anfechtung des Kaufvertrages wegen Irrtums möglich, aber auch Abmahnung wegen Irreführung

Durchaus häufig kommt es vor, dass Preise in einem Internetshop oder bei eBay oder Amazon nicht stimmen. Die Ursache kann vielfältig sein: Entweder kann es sich um den Irrtum eines Mitarbeiters handeln oder um Datenbankprobleme. Ein „beliebter“ Fehler ist auch das Verrutschen der Stelle im Preis, so dass aus 100,00 Euro plötzlich 10,00 Euro oder nur 1,00 Euro wird.

Bei einem falschen Preis in einem Online-Shop gibt es unterschiedliche Rechtsfolgen:

Anfechtung wegen Irrtum

Gemäß § 119 BGB ist es möglich, einen Vertrag wegen Irrtums anzufechten. Zu diesem Irrtum kann auch der Irrtum über den Preis gehören. Der Bundesgerichtshof hat bereits 2005 entschieden (BGH, Az.: VIII ZR 79/04), dass auch bei Internetangeboten bei einem Preisfehler eine Irrtumsanfechtung möglich ist. Dies hat zur Folge, dass der Kaufvertrag obsolet ist und der Kunde keinen Lieferanspruch hat. Insbesondere hatte der BGH damals entschieden, dass ein Irrtum auch dann gegeben sein kann, wenn dieser nicht durch eine persönliche Erklärung des Verkäufers, sondern automatisch durch eine Software erfolgt ist.

Diese Anfechtung wegen eines Preisirrtums muss gegenüber dem Käufer ausdrücklich erklärt werden, und zwar zeitnah. Es empfiehlt sich für Internethändler diese Anfechtung nicht nur per E-Mail, sondern auch per Einwurfeinschreiben gegenüber dem Käufer zu erklären.

Theoretisch ist die Anfechtung berechtigt, wenn tatsächlich ein Preisirrtum vorliegt, sei es z.B. durch einen Softwarefehler oder durch einen Fehler des Mitarbeiters. In der Praxis, so unsere Erfahrung, geht es häufig darum, ob ein Preisirrtum tatsächlich nachgewiesen werden kann. Wenn sich die 10er-Potenz des Preises verschiebt (z.B. von 100 Euro auf 10 Euro) ist dies offensichtlich.

Bei geringen Preisabweichungen kann der Nachweis jedoch schwierig werden.

Regelmäßig haben wir ferner den Fall, dass Käufer bei einem offensichtlich Preisirrtum (z.B. nur 10% des Preises) ein Produkt in großen Mengen bestellen. Wenn dann keine ordnungsgemäße Irrtumsanfechtung erfolgt, kann der Verkäufer ggf. dennoch nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: I 16 U 72/15) wegen Rechtsmissbrauchs die Lieferung verweigern.

Falscher Preis: Abmahnung wegen Irrführung möglich

Wenn in einem Internetangebot ein Produkt zu einem falschen, in der Regel zu niedrigem Preis, angeboten wird, kann dies auch zu einem wettbewerbsrechtlichen Problem mit der Folge einer Abmahnung führen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt, Urteil vom 24.11.2022, Az.: 6 U 276/21) hatte über den Fall zu entscheiden, dass ein Produkt im Rahmen einer Rabattaktion zu einem Preis von 114,90 Euro angeboten wurde, die Bestellung wurde jedoch storniert, dem Kunden wurde das Produkt für 175,00 Euro angeboten. Als Begründung führte der Händler an, es habe eine falsche Preisangabe im Online-Shop gegeben, die auf einer fehlerhaften Übermittlung eines Lieferanten beruhe.

Ein Abmahnverein mahnte dies ab und das Gericht verurteilte den Händler zur Unterlassung.

Der Tenor ist weitgehend. Dem Händler wurde untersagt:

„im geschäftlichen Verkehr den Verkauf von Waren des Sortiments unter Preisgabe und Angabe einer Lieferzeit zu bewerben, sofern keine Bereitschaft besteht, das Produkt zu dem im Internet angegeben Preis innerhalb des angebotenen Zeitraums tatsächlich an den Kunden zu liefern.“

Der Beklagte in diesem Verfahren hat somit zukünftig ein Problem, wenn es, aus welchen Gründen auch immer, zu einem falschen Preis kommen sollte.

Das Gericht sah dies als irreführend an. Da wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche verschuldensunabhängig sind, änderte auch der Grund, warum es zu der Preisabweichung kam, nichts an den Unterlassungsansprüchen.

Das OLG führt hierzu aus:

„Der Senat sieht hierzu jedoch – auch unter dem Aspekt des von der Beklagten behaupteten Ausreißers keine Veranlassung. Der Verstoß als solcher bietet im Hinblick auf seine potentiellen Auswirkungen für den angelockten Verkehr keinen Spielraum. Zudem hatte der Kunde hier seine Kaufentscheidung sogar schon getroffen, dass es dann zu keinem Vertrag kam, lag nicht am Kaufentschluss des Kunden.“

Mit anderen Worten haftet der Händler bei einem Preisirrtum, wenn dieser wettbewerbsrechtlich abgemahnt wird, ohne Wenn und Aber.

Aufgrund der Rechtsfolgen einer Unterlassungserklärung in diesem Fall empfiehlt es sich, keinesfalls ohne vorherige anwaltliche Beratung bei einer Abmahnung in dieser Konstellation eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Stand: 19.12.2022

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke