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Falscher Preis im Internetshop: Festhalten an der Vertragserfüllung kann treuwidrig sein

Immer wieder gibt es den Fall, in dem bei einem Internetangebot aufgrund von technischen Fehlern oder menschlichen Fehlern ein viel zu niedriger Preis angezeigt wird. Häufig ist es so, dass nur ein Zehntel oder ein Hundertstel des Preises aufgrund eines technischen Fehlers gefordert werden.

Anerkannt in der Rechtsprechung ist, dass der Händler den abgeschlossenen Kaufvertrag wegen Irrtums gemäß § 119 BGB anfechten kann.

Einen rechtlich anderen Weg hat das Amtsgericht Dortmund (AG Dortmund, Urteil vom 21.02.2017, Az: 425 C 9322/16) beschritten.

Der Fall

Auf einer Internetverkaufsplattform wurde eine Markise statt für den eigentlichen Preis von 2.990,00 Euro zu einem Preis von 29,90 Euro angeboten. Der Käufer bestellte gleich vier Stück und verlangte eine Lieferung.

Der Verkäufer hatte angegeben, dass durch das versehentliche Setzen eines Kommas bei der Eingabe des Preises von 2.990,00 Euro dieser zu 29,90 Euro eingestellt worden sei.

Der Verkäufer hatte den Vertrag angefochten.

Treuwidriges Festhalten an der Vertragserfüllung

Das Amtsgericht hatte sich mit dem Thema Anfechtung gar nicht näher beschäftigt, sondern eine treuwidrige Vertragserfüllung gemäß 242 BGB angenommen:

“Ein günstiges Angebot in einem Internetshop nutzen zu wollen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden und auch nicht treuwidrig. Angesichts des enormen Preisunterschieds zur angegeben UVP des Herstellers und vergleichbarer Angebote von Markisen, muss für die Klägerin allerdings offensichtlich gewesen sein, dass es sich bei der Preisgestaltung nur um einen Fehler handeln kann. Auch die Anzeige der vermeintlich richtigen Reduzierung des Preises um volle 98 % lässt objektiv nicht den Schluss der Richtigkeit der Angaben zu. Gerade diese Verdeutlichung des Preisunterschiedes macht den Fehler der Beklagten noch offensichtlicher.
Diesen wollte sich die Klägerin auch durch die Bestellung gleich vier 4,50 m x 3,00 m Markisen eindeutig zu Nutze machen. Sie wollte den erkennbaren Fehler der anderen Seite dadurch ausnutzen, dass sie gleich vier Markisen bestellte. Dadurch wurde der Schaden auf Seiten der Beklagten vergrößert.
Das Festhalten der Klägerin an der Vertragsgestaltung erscheint daher unbillig und rechtsmissbräuchlich, sodass nach Ansicht des Gerichts in Übereinstimmung mit der wohl überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung der Händler gemäß Treu und Glaube nicht zur Lieferung verpflichtet ist.”

Wichtig: Schnell reagieren

In der Regel ist eine Anfechtung wegen Irrtums gemäß § 119 BGB der richtige Weg für Internethändler, um sich von Verträgen zu lösen, bei denen aus Versehen ein viel zu niedriger Preis eingestellt worden war.
Je größer die Differenz zwischen dem angebotenen Preis und dem wirklichen Preis ist, desto wahrscheinlich ist es, dass der Händler den Preisirrtum auch nachweisen kann. Wichtig in diesem Zusammenhang ist es schnell zu reagieren. Eine entsprechende Irrtumsanfechtung sollte unverzüglich erfolgen, d.h. so schnell wie möglich.

Stand: 06.03.3017

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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