falsche-widerrufsbelehrung

Rekordverdächtig:

12 wettbewerbswidrige Fehler in der Widerrufsbelehrung (OLG Hamm)

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Wie ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht zu belehren ist, ist bis heute nicht abschließend geklärt. Das amtliche Muster des Gesetzgebers kann zum heutigen Zeitpunkt (Stand 26.02.2008 – eine neue Musterwiderrufsbelehrung wird erwartet) ohne eine Abmahngefahr nicht verwendet werden.

Eine weitere Abmahngefahr ist, dass viele Internethändler nach Gutdünken Änderungen oder Ergänzungen an der Widerrufsbelehrung vornehmen.

Rekordverdächtig ist insofern ein eBay-Händler, der Gegenstand einer Entscheidung vom OLG Hamm vom 15.10.2007 (Az. 4 W 148/07) war, gleich in zwölf (!) Punkten wurde seine Widerrufsbelehrung für wettbewerbswidrig erachtet. Folge war, dass auch der Streitwert, der bei falschen Widerrufsbelehrungen sich in letzter Zeit auf einem eher geringem Niveau eingependelt hat, mit 30.000,00 Euro relativ hoch war. Das OLG Hamm ist jedoch ohnehin für seine üppigen Streitwerte in diesem Bereich bekannt.

Für den Händler wäre es wahrscheinlich “preiswerter” gewesen, gar keine Widerrufsbelehrung zu haben. Viele ergänzende Formulierungen zur Widerrufsbelehrung sind im Internet- und eBay-Handel nicht unüblich. Von irgendwelchen Ergänzungen ist ohne anwaltliche Beratung jedoch auf jeden Fall abzuraten:

Folgende Punkte in der Widerrufsbelehrung waren wettbewerbswidrig: 

  • 1. Mehrere verschiedene Widerrufsbelehrungen zu verwenden.
  • 2. Anzugeben, dass der Kunde innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Ware die Möglichkeit hat, den Vertrag ohne Angabe von Gründen zu widerrufen (die Frist bei eBay beträgt einen Monat).
  • 3. Die Rücksendung mit dem Händler abzustimmen.
  • 4. Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme geltend zu machen (die Klausel “Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, in dem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt”).
  • 5. Die Formulierung zu verwenden “Die Frist beginnt mit Erhalt der Ware”.
  • 6. Die Formulierung zu verwenden “Die Rücksendung muss ausreichend frankiert sein, nicht frei gemachte Waren werden nicht angenommen”.
  • 7. Die Formulierung zu verwenden “Die Rücksendung der Ware hat in der unbeschädigten Original-Verpackung der Ware einschließlich eventueller Beipackzettel zu erfolgen”.
  • 8. Die Formulierung zu verwenden: “Es werden nur ausreichend frankierte Sendungen angenommen.Bei unfreien Sendungen wird die Annahme verweigert” .
  • 9. Die Formulierung zu verwenden: “Eingeschweißte Ware  wird durch das Öffnen der Verpackung entsiegelt und ist vom Umtausch ausgeschlossen. Ware mit entfernten oder geöffneten Garantiesiegeln sind vom Umtausch ausgeschlossen.
  • 10. Die Formulierung zu verwenden: “Waren mit Gebrauchtsspuren sind vom Umtausch ausgeschlossen.”
  • 11. Die Formulierung zu verwenden. “Die Rücksendung muss ausreichend frankiert sein. Nicht frei gemachte Waren werden nicht angenommen”
  • 12. Die Formulierung zu verwenden: “Bei Beschädigungen durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder fehlender Originalverpackung tritt das Widerrufsrecht nicht in Kraft.” 

Vor dem Hintergrund der rechtlichen Unsicherheit sollten Sie ohne anwaltliche Beratung keine Widerrufsbelehrung bei eBay oder in Ihrem Internetshop verwenden, geschweige denn in irgendeiner Form modifizierten oder ergänzen.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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