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Schlecht recherchiert: 7 Fehler in der Presse zu dem Thema “Was ändert sich im Internethandel 2014?”

Wie jedes Jahr, informiert die Presse zum Ende des Jahres darüber, was sich im folgenden Jahr rechtlich ändern wird. Wie jedes Jahr, sind derartige Beiträge zum Teil schlecht recherchiert oder schlichtweg falsch.

Zwei aktuelle Beiträge bei Focus Online vom 07.01.2014, wie auch der Welt vom 06.01.2014, nutzen offensichtlich beide die falsche Quelle. Vieles, was über das neue Widerrufsrecht zum 13.06.2014 beschrieben wird, ist schlichtweg falsch oder zumindest ungenau. Wir haben uns beide Artikel einmal näher angesehen und stellen klar:

1. Überschriften .”Ab Juni greift ein neues Gesetz für Widerrufe im Fernversand.”  und “Ab Juni gelten neue gesetzliche Regeln für den Widerruf eines Fernabsatzgeschäftes, also auch den Onlinekauf.”

Ungenau. Ab Juni wäre am 01.06.2014. Konkret tritt die Änderung erst ab dem 13.06.2014 in Kraft.

2.”Bislang ist es in Deutschland der Verkäufer, der die Kosten für die Rücksendung bei Waren trägt, wenn sie mindestens 40,00 Euro kosten.”

Ungenau. Diese Aussage ist so nicht ganz richtig, jedoch auch nicht richtig falsch. Fakt ist, dass die meisten Internethändler aktuell die sogenannte 40-Euro-Klausel nutzen. Bis zu einem Rücksendewert von 40,00 Euro der einzelnen Ware muss der Verbraucher die Rücksendekosten tragen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Internethändler diese sogenannte 40-Euro-Klausel ausdrücklich vereinbart hat. Es gibt genug Händler, die dies nicht getan haben, so dass der Händler auch aktuell die Rücksendekosten trägt. Wenn der Internethändler zudem statt eines Widerrufsrechtes ein Rückgaberecht einräumt, trägt er immer die Rücksendekosten.

3.”Künftig müssen Kunden für jede Retour ein Formular ausfüllen, das der Händler der Ware beilegt, und den Widerruf begründen.”

Gleich zweimal falsch:

Zukünftig gibt es ein Muster-Widerrufsformular (wie dies aussieht, sehen Sie hier). Der Internethändler muss das Muster-Widerrufsformular bereitstellen. Der Verbraucher muss es jedoch natürlich nicht nutzen! Im Gegenteil ist es ab dem 13.06.2014 so, dass der Verbraucher sehr viel mehr Möglichkeiten hat, den Vertrag zu widerrufen. Er kann (muss jedoch nicht) das Widerrufsformular verwenden, er kann jedoch auch weiterhin den Widerruf per Email oder Post erklären. Vollkommen neu ist die Regelung, dass der Verbraucher ab dem 13.06.2014 den Widerruf auch telefonisch gegenüber dem Internethändler erklären kann.

Das Muster-Widerrufsformular ist somit eine zusätzliche Option, jedoch keinesfalls zwingend.

Falsch ist auch die Aussage, dass der Widerruf begründet werden muss. Der Widerruf muss aktuell nicht begründet werden. Dies ist zukünftig auch nicht anders. Nicht einmal das neue Widerrufsformular enthält ein Feld, in dem der Verbraucher eine Begründung eintragen muss.

4.”Manche Händler statten ihre Waren daher mit Sicherheitsetiketten aus. Ist das Etikett entfernt, erlischt das Widerrufsrecht.”

Diese Aussage ist schlichtweg falsch. Wo diese blödsinnige Ansicht herkommt, können wir nicht einmal erahnen. Ein Sicherheitsetikett bzw. die Entfernung eines derartigen Etiketts kann keinesfalls das Widerrufsrecht ausschließen. Dies ist bei bestimmten Waren bei einer entfernten Versiegelung möglich, aktuell bei CDs, DVDs oder Datenträgern, zukünftig auch bei versiegelten Hygieneprodukten.

5.”Ich darf aber nicht einfach zwei Kameras bestellen, mit beiden im Wald Fotos machen und dann eine Kamera wieder zurückgeben.”

Falsch. Selbst bei einer benutzten Kamera erlischt das Widerrufsrecht nicht und zwar sowohl aktuell, wie auch ab dem 13.06.2014. Ggf. kann Wertersatz geltend  gemacht werden, obwohl dies bei einem reinen Ausprobieren einer Kamera zweifelhaft sein dürfte. Das Widerrufsrecht wird durch die reine Benutzung der Kamera jedoch nicht eingeschränkt.

6.”Andersrum greift die Frist von 14 Tagen nur, wenn der Verkäufer den Kunden auf seine Rechte hinweist – in einer rechtlich einwandfreien Widerrufsbelehrung. Ansonsten gilt das Widerrufsrecht (theoretisch) unbegrenzt.”

Diese Formulierung, immerhin in einer großen Publikumszeitschrift, ist unklar und stimmt nicht. Ab dem 13.06.2014 beträgt auch bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung die Widerrusfrist maximal 12 Monate und 14 Tage nach Erhalt der Ware.

7.”Meist geschieht es auch im Rahmen dieser Vereinbarung, dass geklärt wird, ob ein Rückgaberecht erlischt, wenn z. B. Etiketten abgeschnitten oder Sicherheitsfolie entfernt wird.”

Falsch. Wir hatten oben bereits ausgeführt, dass ein Sicherheitsetikett nicht dazu führt, dass das Widerrufsrecht entfällt. Als Kanzlei, die ausschließlich im Fernabsatz tätig ist und ausschließlich Internethändler berät, ist uns kein einziger Fall bekannt, in dem ein Internethändler mit einem Verbraucher eine Vereinbarung (!) getroffen hätte, dass ein abgeschnittenes Etikett oder die Entfernung einer Sicherheitsfolie zum Erlöschen des Widerrufsrechtes führt. Von “meist” kann daher nicht die Rede sein.

Fazit

Eine falsche Quelle, zwei falsche Artikel, da hat wohl eine Agentur nicht sauber gearbeitet…

Lassen Sie sich somit weder als Internethändler, noch als Verbraucher, ins Bockshorn jagen.

Stand: 08.01.2014

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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