europalette-verpackungsgesetz

Verpackungsgesetz: Wie ist die Rechtslage, wenn die Ware auf einer Palette versandt wird?

Für Internethändler ist der häufigste Fall der Anwendung des Verpackungsgesetzes die Nutzung einer Versandverpackung. In die Versandverpackung wird die Ware eingepackt, die dann an den Kunden versandt wird. Der Händler befüllt diese Verpackung erstmalig mit Ware. Dies führt dazu, dass ein Internethändler verpflichtet ist, sich bei der Datenbank LUCID zu registrieren. Gleichzeitig besteht die Verpflichtung, sich bei einem Entsorgungssystem wie Interseroh anzumelden.

Es gibt jedoch Sonderfälle, bei denen die Rechtslage nicht ganz klar ist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Ware auf einer Palette versandt wird. Man könnte bei einer Palette auf den ersten Blick an eine Transportverpackung denken. Relevant nach Verpackungsgesetz ist jedoch stets, wo die Verpackung letztlich typischerweise als Abfall anfällt. Fällt die Verpackung bei einem Endverbraucher an, gilt das Verpackungsgesetz und es handelt sich im Rechtssinne um eine Verkaufsverpackung. Eine Transportverpackung wiederum verbleibt typischerweise im Handel. Beispielsweise wird diese dazu verwendet, damit ein Großhändler auf einer Palette Ware an ein Geschäft transportiert.

Europalette = Verkaufsverpackung?

Bei einer Europalette handelt es sich im B2B-Bereich in der Regel um eine Transportverpackung. Wird diese jedoch, wie beispielsweise bei der Lieferung eines Motors oder eines Getriebes an einen Verbraucher, als Transportverpackung verwendet, landet die Europalette plötzlich beim privaten Endverbraucher. In die gelbe Tonne passt sie nicht. Eigentlich müsste die Palette somit in der Fraktion “Holz” als Masse gemeldet werden.

Rücknahmepflicht des Lieferanten?

Ob in diesen Fällen § 15 Verpackungsgesetz anwendbar ist, halten wir nicht für abschließend geklärt.

In § 15 Verpackungsgesetz heißt es:

§ 15 Pflichten der Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme und Verwertung
(1) Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von
1.Transportverpackungen,
2.Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen,
3.Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Absatz 5 eine Systembeteiligung nicht möglich ist, und
4.Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter

sind verpflichtet, gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnen in Verkehr gebrachten am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen.

Bei einer Lieferung an einen Endverbraucher handelt es sich im Rechtssinne bei Nutzung einer Europalette nicht um eine Transportverpackung. Inwieweit eine Europalette gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 Verpackungsgesetz eine Verkaufs- und Umverpackung ist, die nach Gebrauch typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt, halten wir ebenfalls für nicht abschließend geklärt. Nach unserer Auffassung spricht einiges dafür, dass es sich bei einer Europalette um eine Verpackung gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 Verpackungsgesetz handelt.

Sollte dies jedoch der Fall sein, ist der Verkäufer tatsächlich verpflichtet, die Europalette am Ort der Lieferung unentgeltlich zurückzunehmen. Dies bedeutet in der Praxis, dass der Händler verpflichtet wäre, die Palette wieder abholen zu lassen, wenn der Verbraucher dies wünscht. Das einfachste wäre natürlich, wenn der Spediteur die Palette gleich wieder mitnimmt. Dies ist jedoch in der Praxis häufig nicht möglich.

Eine praktische Lösung ist der Transportverpackung-Service von Interseroh.

Stand: 18.4.2019

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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