eugh-urteil-amazon-haftung-fuer-markenrechtsverletzung-der-haendler

EuGH: Amazon haftet für Markenrechtsverletzungen der Händler

Mit einem wegweisenden Grundsatzurteil hat der Europäische Gerichtshof den Onlineriesen Amazon in die Verantwortung genommen. Gegenstand des Vorabentscheidungsverfahrens war die Frage, inwieweit Amazon sich Markenrechtsverletzungen von Händlern zurechnen lassen muss. Geklagt hatte Christian Louboutin, ein französischer Designer, dessen bekannteste Waren hochhackige Damenschuhe mit einer roten Außensohle sind.

Um was und gegen wen es ging

Die auf der Sohle eines hochhackigen Schuhs aufgebrachte rote Farbe ist seit 2016 als Unionsmarke eingetragen. 

Amazon betreibt Websiten für den Online-Verkauf unterschiedlicher Waren, die sowohl direkt im eigenen Namen und für eigene Rechnung als auch indirekt durch Bereitstellung eines Online-Marktplatzes für andere Händler angeboten werden. Der Versand der von diesen anderen Händlern auf diesem Online-Marktplatz zum Verkauf angebotenen Waren kann entweder von diesen Händlern selbst oder von Amazon übernommen werden. Im letzteren Fall lagert Amazon die betreffenden Waren in ihren Vertriebszentren und versendet sie aus ihren eigenen Lagern an die Käufer (fulfillment by amazon – fba).

Auf den Websiten von Amazon erscheinen regelmäßig Verkaufsanzeigen für rotbesohlte Schuhe, die laut Herrn Louboutin ohne seine Zustimmung in Verkehr gebracht worden sind. Hiergegen wandte sich Herr Louboutin in zwei Verfahren, in denen dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt worden sind (Aktenzeichen der beim EuGH verbundenen Rechtssachen: C-148/21 und C-184/21). Bemerkenswert ist insoweit, dass Herr Louboutin gegen insgesamt fünf Amazon-Gesellschaften vorging (Amazon Europe Core Sàrl, Amazon EU Sàrl, Amazon Services Europe Sàrl, Amazon.com Inc., Amazon Services LLC).

Herr Louboutin hatte beantragt,

die Verantwortlichkeit von Amazon für die Verletzung seiner Marke festzustellen,

Amazon unter Androhung eines Zwangsgelds aufzugeben, die Benutzung von mit dieser Marke identischen Zeichen im geschäftlichen Verkehr im gesamten Gebiet der Europäischen Union mit Ausnahme des Benelux-Gebiets zu unterlassen, sowie

Amazon zum Ersatz des durch die fraglichen Benutzungshandlungen entstandenen Schadens zu verurteilen.

Zur Begründung hatte er geltend gemacht, Amazon habe ohne seine Zustimmung ein mit seiner Marke identisches Zeichen für Waren benutzt, die mit denjenigen identisch seien, für die diese Marke eingetragen sei; dies sei insbesondere durch das Einblenden von Anzeigen für Waren mit einem solchen identischen Zeichen auf den Online-Verkaufsplattformen von Amazon geschehen, aber auch durch den Besitz, den Versand und die Lieferung solcher Waren. Eine solche Benutzung sei Amazon zuzurechnen, da die Unternehmen bei der Benutzung des fraglichen Zeichens eine aktive Rolle gespielt haben und die Anzeigen für die markenverletzenden Waren Teil der eigenen kommerziellen Kommunikation von Amazon gewesen seien. Amazon könne daher nicht als bloßer Hosting-Anbieter von Websiten oder als neutraler Vermittler angesehen werden, zumal Amazon Drittanbietern, insbesondere bei der Optimierung der Präsentation ihrer Angebote, Unterstützung gewähre.

Amazon hatte sich darauf zurückgezogen, dass die Benutzung eines mit der fraglichen Marke identischen Zeichens nicht zugerechnet werden könne. Die Einbindung des Amazon-Logos in die Anzeigen von Drittanbietern bedeute nicht, dass man sich diese Anzeigen zu eigen mache. Zudem könnten die Nebendienstleistungen, die anderen Händlern angeboten werden, es nicht rechtfertigen, deren Angebote als Teil der eigenen kommerziellen Kommunikation von Amazon anzusehen. Der Umstand, dass ein Dienstleister die notwendigen technischen Voraussetzungen für die Benutzung eines mit einer geschützten Marke identischen Zeichens schaffe und für diese Dienstleistung eine Vergütung erhalte, bedeute nicht, dass er das betreffende Zeichen selbst benutze.

Welche Fragen konkret zur Vorabentscheidung vorgelegt worden waren

Dem EuGH sind mehrere Fragen vorgelegt worden. Vereinfacht ausgedrückt ging es um die folgenden Fragen:

1.

Wie ist es zu beurteilen, wenn auf einer Website eigene Angebote des Betreibers oder wirtschaftlich verbundener Unternehmen und Angebote von Drittanbietern vermischt werden, indem diese Werbung in die eigene kommerzielle Kommunikation des Betreibers oder wirtschaftlich verbundener Unternehmen eingebunden wird?

Wird eine solche Einbindung durch die Tatsache verstärkt, dass

  • die Werbeanzeigen auf der Website einheitlich präsentiert werden,
  • die eigenen Werbeanzeigen des Betreibers und die von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen und Drittanbietern ohne Unterschied der Herkunft angezeigt werden, wobei jedoch das Logo des Betreibers oder wirtschaftlich verbundener Unternehmen in den Anzeigenbereichen von Websites Dritter in Form von „Pop-ups“ deutlich sichtbar angezeigt wird,
  • der Betreiber oder wirtschaftlich verbundene Unternehmen Drittanbietern eine umfassende Dienstleistung anbieten, einschließlich einer Unterstützung bei der Erstellung von Werbeanzeigen, bei der Preisfestsetzung, der Lagerung und dem Versand von Waren,
  • die Website des Betreibers und wirtschaftlich verbundener Unternehmen so gestaltet ist, dass sie sich in Form von Shops und Bezeichnungen wie „Bestseller“, „am häufigsten gewünscht“ oder „am häufigsten geschenkt“ präsentiert, ohne dass auf den ersten Blick eine Unterscheidung zwischen den eigenen Waren des Betreibers und wirtschaftlich verbundener Unternehmen und den Waren von Drittanbietern ersichtlich ist?

2.

Ist die Benutzung eines mit einer Marke identischen Zeichens in einer Werbung auf einer Online-Verkaufsplattform grundsätzlich dem Betreiber der Plattform oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen zuzurechnen, wenn in der Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Internetnutzers dieser Betreiber oder ein wirtschaftlich verbundenes Unternehmen eine aktive Rolle bei der Erstellung dieser Werbung gespielt hat oder wenn die Werbung als Teil der eigenen kommerziellen Kommunikation dieses Betreibers wahrgenommen wird?

Wird eine solche Wahrnehmung beeinflusst

  • durch die Tatsache, dass der Betreiber und/oder wirtschaftlich verbundene Unternehmen renommierte Vertreiber unterschiedlichster Waren sind, einschließlich Waren der in den Anzeigen beworbenen Art,
  • oder dadurch, dass die auf diese Weise angezeigte Werbung eine Kopfzeile enthält, in der die Dienstleistungsmarke des Betreibers oder wirtschaftlich verbundener Unternehmen wiedergegeben wird, wobei diese Marke als Marke des Vertreibers bekannt ist,
  • oder dadurch, dass der Betreiber oder wirtschaftlich verbundene Unternehmen in Verbindung mit der Anzeige der Werbung Dienstleistungen anbieten, die üblicherweise von Vertreibern von Waren derselben Art wie die in den Anzeigen beworbene Ware angeboten werden?

3.

Stellt die Versendung einer Ware, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen versehen ist, im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung des Markeninhabers an den Endverbraucher nur dann eine dem Versender zuzurechnende Benutzung dar, wenn der Versender tatsächliche Kenntnis von der Anbringung des Zeichens auf dieser Ware hat?

Ist ein solcher Versender Benutzer des betreffenden Zeichens, wenn er oder ein mit ihm wirtschaftlich verbundenes Unternehmen dem Endverbraucher angekündigt hat, dass er sich um die Versendung kümmern wird, nachdem er selbst oder ein wirtschaftlich verbundenes Unternehmen die Ware zu diesem Zweck gelagert hat?

Ist ein solcher Versender Benutzer des betreffenden Zeichens, wenn er oder ein mit ihm wirtschaftlich verbundenes Unternehmen zuvor im Geschäftsverkehr aktiv an der Anzeige einer Werbung für die mit dem Zeichen versehene Ware mitgewirkt oder die Bestellung aufgenommen hat, die der Endverbraucher wegen dieser Werbung aufgegeben hat?

Die Einschätzung des EuGH:

Der EuGH hat mit seinem Urteil vereinfacht ausgedrückt folgendes klargestellt:

Amazon benutzt Marken selbst, wenn Händler markenrechtsverletzende Produkte auf dem Amazon-Marktplatz zum Verkauf anbieten, sofern ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer eine Verbindung zwischen den Dienstleistungen von Amazon und der Marke herstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetnutzer den Eindruck haben könnte, dass Amazon derjenige ist, der die mit der Marke versehenen Waren im eigenen Namen und für eigene Rechnung selbst vertreibt. Insoweit ist relevant, dass Amazon die auf der eigenen Plattform veröffentlichten Angebote einheitlich präsentiert,

  • indem die Anzeigen für eigene Angebote zusammen mit den Anzeigen für Angebote anderer Händler auf dem eigenen Marktplatz eingeblendet werden,
  • bei all diesen Anzeigen das Logo von Amazon als renommierter Vertreiber erscheint und
  • dass Amazon den Händlern im Rahmen des Vertriebs der mit der Marke versehenen Waren zusätzliche Dienstleistungen anbietet, die u. a. darin bestehen, diese Waren zu lagern und zu versenden.

Die Ausführungen des EuGH überzeugen

Der EuGH hat in Abgrenzung zu früheren Entscheidungen darauf abgestellt, inwieweit die angesprochenen Internetnutzer eine Verbindung zwischen der Marktplatzbetreiber und den Angeboten der Händler herstellen. In dem Urteil des EuGH führt das Gericht hierzu aus:

48

Um festzustellen, ob eine auf einer Verkaufsplattform mit integriertem Online-Marktplatz von einem auf diesem Marktplatz tätigen Drittanbieter veröffentlichte Anzeige, in der ein mit einer fremden Marke identisches Zeichen verwendet wird, als fester Bestandteil der kommerziellen Kommunikation des Betreibers dieser Plattform angesehen werden kann, ist folglich zu prüfen, ob diese Anzeige geeignet ist, eine Verbindung zwischen den von diesem Betreiber angebotenen Dienstleistungen und dem fraglichen Zeichen herzustellen, weil ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Nutzer glauben könnte, dass dieser Betreiber derjenige ist, der die Ware, für die das fragliche Zeichen benutzt wird, im eigenen Namen und für eigene Rechnung vertreibt.

49

Im Rahmen dieser umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls kommt insbesondere der Art und Weise, in der die Anzeigen sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit auf der fraglichen Plattform präsentiert werden, sowie der Art und dem Umfang der von ihrem Betreiber erbrachten Dienstleistungen besondere Bedeutung zu.“

(…)

51

Wenn der Betreiber einer Verkaufsplattform mit integriertem Online-Marktplatz die auf seiner Plattform veröffentlichten Angebote einheitlich präsentiert, indem er seine eigenen Anzeigen zusammen mit den Anzeigen von Drittanbietern einblendet und sein eigenes Logo als renommierter Vertreiber sowohl auf seiner Plattform als auch bei all diesen Anzeigen erscheinen lässt, einschließlich derjenigen für Waren, die von Dritten angeboten werden, so kann dies jedoch eine solche klare Unterscheidung erschweren und somit dem normal informierten und angemessen aufmerksamen Nutzer den Eindruck vermitteln, dass dieser Betreiber derjenige ist, der im eigenen Namen und für eigene Rechnung auch die von diesen Dritten zum Verkauf angebotenen Waren vertreibt. Sind diese Waren mit einem Zeichen versehen, das mit einer fremden Marke identisch ist, kann eine solche einheitliche Präsentation daher aus Sicht dieser Nutzer eine Verbindung zwischen diesem Zeichen und den von diesem Betreiber erbrachten Dienstleistungen herstellen.

52

Insbesondere wenn der Betreiber einer Verkaufsplattform die verschiedenen Angebote, die von ihm selbst oder einem Dritten stammen, ohne Unterscheidung nach ihrer Herkunft mit Angaben wie „Bestseller“, „am häufigsten gewünscht“ oder „am häufigsten geschenkt“ versieht, um bestimmte dieser Angebote anzupreisen, so ist eine solche Präsentation geeignet, beim normal informierten und angemessen aufmerksamen Nutzer den Eindruck zu verstärken, dass der Betreiber die auf diese Weise angepriesenen Waren im eigenen Namen und für eigene Rechnung vertreibt.

53

Zweitens können Art und Umfang der Dienstleistungen, die der Betreiber einer Verkaufsplattform mit integriertem Online-Marktplatz an Drittanbieter erbringt, die mit dem fraglichen Zeichen versehene Waren auf diesem Marktplatz anbieten, wie etwa Dienstleistungen, die in der Bearbeitung von Fragen der Nutzer zu diesen Waren oder in der Lagerung, dem Versand und der Abwicklung des Rückversands dieser Waren bestehen, einem normal informierten und angemessen aufmerksamen Nutzer ebenfalls den Eindruck vermitteln, dass diese Waren durch diesen Betreiber im eigenen Namen und für eigene Rechnung vertrieben werden, wodurch aus Sicht dieser Nutzer eine Verbindung zwischen seinen Dienstleistungen und den auf diesen Waren und in den Anzeigen der Drittanbieter verwendeten Zeichen entstehen kann.“

Was das Urteil des EuGH für Onlinehändler bedeutet

Kurz gesagt: Wenn die vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind, können Markeninhaber nicht nur gegen die einzelnen Händler, sondern auch gegen den Marktplatzbetreiber vorgehen. Die Nutzungsbedingungen der Marktplatzbetreiber enthielten üblicherweise bereits in der Vergangenheit Regelungen, nach denen der Marktplatzbetreiber im Falle einer Haftung für Rechtsverletzungen des Händlers Regress beim Händler nehmen kann. Auf der Grundlage des Urteils des EuGH kann es gut sein, dass Markeninhaber zukünftig vermehrt nicht nur gegen die Angebote von Händlern vorgehen, sondern auch gegen die Marktplatzbetreiber. In diesen Fällen werden die Marktplatzbetreiber aller Voraussicht nach die ihnen entstandenen Kosten gegenüber den Händlern geltend machen.

Ansonsten bleibt es natürlich dabei: Onlinehändler haften selbst für eigene Angebote über markenrechtsverletzende Produkte

Unabhängig von dem Urteil des EuGH droht Onlinehändlern für eigene Angebote über markenrechtsverletzende Ware auch zukünftig eine Abmahnung von den Inhabern der verletzten Marken. Aus unserer Tätigkeit ist uns bekannt, dass Herr Louboutin in der Vergangenheit gegen markenrechtsverletzende Angebote von Onlinehändlern vorgegangen war. Über entsprechende Fälle hatten wir hier bereits berichtet:

Abmahnung von Christian Louboutin und der Christian Louboutin SAS

Sie haben eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie als Onlinehändler eine markenrechtliche Abmahnung erhalten haben, sprechen Sie uns an! Wir beraten Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Stand: 28.12.2022


Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke