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EuGH: Mindermengenzuschlag im Internetshop muss nicht in den Endpreis eingerechnet werden
Bei geringen Bestellwerten ist eine Bestellung für einen Internetshop teilweise nicht auskömmlich. Einige Shops verlangen daher bei Unterschreitung eines bestimmten Bestellwertes einen Mindermengenzuschlag.
Da ein Produkt, das unter einen Mindermengenzuschlag fällt, im Ergebnis nur zu dem Preis zuzüglich Mindermengenzuschlag zu erhalten ist, wenn der Mindermengenzuschlag durch die Bestellung weiterer Produkte nicht überschritten wird, stellt sich die Frage, was eigentlich der Verkaufspreis ist:
Der Produktpreis zuzüglich Mindermengenzuschlag oder der Produktpreis inklusive Mindermengenzuschlag? Das Argument, dass der Mindermengenzuschlag in den Endpreis mit einzurechnen ist, kann sich aus der Preisangabenverordnung ergeben, da es sich um einen obligatorischen Preisbestandteil handelt.
EuGH: Mindermengenzuschlag ist nicht in den Endpreis einzurechnen
Der europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 26.03.2026, Az. C-62/25 nunmehr entschieden, dass ein Mindermengenzuschlag nicht in den Endpreis mit einzurechnen ist.
Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (VZBV) gegen einen Internetshop, der einen Mindermengenzuschlag vorsah.
Die Vorlagefrage des BGH lautete:
„Ist eine Bearbeitungspauschale, die nur entfällt, wenn der Gesamtbestellwert einen Mindestbetrag übersteigt, in den für eine Produkteinheit anzugebenden Verkaufspreis im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6 einzurechnen?“
Die Antwort des EuGH war eindeutig: Eine Bearbeitungspauschale bzw. ein Mindermengenzuschlag ist nicht in den Endpreis einzurechnen, sofern die Pauschale klar angegeben ist und die Höhe des Mindestbetrages nicht so festgesetzt wird, dass die Zahlung der Pauschale praktisch unvermeidbar ist.
Mindermengenzuschlag im Internetshop- wie geht es richtig?
Wer als Shopbetreiber ein Mindermengenzuschlag vorsieht sollte somit folgendes beachten:
Zum einen muss transparent über den Mindermengenzuschlag informiert werden.
Dies kann z.B. geschehen an der Stelle, in der üblicherweise auf Mehrwertsteuer und Versandkosten informiert wird. Ein derartiger Link könnte z.B. ergänzt werden mit „zzgl. ggf. Mindermengenzuschlag“. Die Information sollte auf eine Erläuterung des Mindermengenzuschlag verweisen.
Alternativ kann auch in der Artikelbeschreibung selbst über den Mindermengenzuschlag, am besten in räumlicher Nähe zum Preis, informiert werden.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Mindermengenzuschlag nicht so gestaltet ist, sodass er quasi immer anfällt. Beim Angebot von kleinpreisigen Produkten wäre, einmal als Extrembeispiel erläutert ein Mindermengenzuschlag bei einer Bestellsumme von unter 1000 € unzulässig, da in diesem Fall der Zuschlag so gut wie immer anfällt. Es handelt sich dann wieder um einen obligatorischen Preisbestandteil, der dann in den Endpreis mit einzurechnen ist.
Rechtsfolgen für in der Vergangenheit abgegebene Unterlassungserklärungen oder Unterlassungsurteile
Wenn Sie als Shopbetreiber in der Vergangenheit eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, die Sie verpflichtet, einen Mindermengenzuschlag in den Endpreis einzurechnen oder es ein entsprechendes Unterlassungsurteil gegen Ihr Unternehmen gibt, gibt es für ein derartiges Unterlassungsbegehren durch die EuGH-Entscheidung nunmehr keine Rechtsgrundlage mehr.
Es gibt die Möglichkeit, gegen derartige Unterlassungsverpflichtungen vorzugehen, damit Sie dann effektiv wieder Mindermengenzuschläge einsetzen können.
Ich berate Sie zum Thema Mindermengenzuschläge in Internetshops und wie sie aus Unterlassungsverpflichtigungen wieder herauskommen.
Stand: 27.03.2026.
Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard