eugh-kauf-auf-Rechnung-Hinweis-Bonitaetsprüfung
EuGH: Bei dem Angebot „Zahlung auf Rechnung“ muss in der Werbung auf Bedingungen wie eine Bonitätsprüfung hingewiesen werden
Viele Internetshops verkaufen ihre Ware mit der Zahlungsart „Vorkasse“. Ein Kauf auf Rechnung kann für einen Kunden jedoch durchaus eine attraktive Alternative sein.
Bei der Bewerbung mit der Möglichkeit, Ware auf Rechnung zu kaufen, muss jedoch darauf hingewiesen werden (wenn dies der Fall sein sollte), dass ein Kauf auf Rechnung nur dann möglich ist, wenn Verbraucher kreditwürdig ist. Bonitätsprüfungen sind in diesem Zusammenhang auch von Factoring-Unternehmen durchaus üblich.
Der Fall: ein Internetshop hatte mit „bequemer Kauf auf Rechnung“ geworben. Eine Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale Hamburg war sowohl vor dem Landgericht Hamburg wie aber auch vor dem Hanseatischen OLG zurückgewiesen worden. Nach Ansicht des OLG Hamburg hätte es sich bei dieser Werbeaussage nicht um ein „Angebot zur Verkaufsförderung“ gehandelt.
Der Bundesgerichtshof hat daraufhin diese Frage dem EuGH vorgelegt.
Informationspflichten aus Telemediengesetz – jetzt DGG
§ 6 Telemediengesetz (TMG) regelt „besondere Pflichten bei kommerzieller Kommunikation“
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG müssen Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke klar als solche erkennbar sein und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. Aus diesem Grund wurde in den Vorinstanzen auch die Frage diskutiert, ob es sich bei einem Kauf auf Rechnung um eine Verkaufsförderung handelt.
Das Telemediengesetz ist durch das digitale-Dienste-Gesetz (DDG) abgelöst worden. Eine entsprechende Regelung wie aus dem TMG gibt es aktuell auch im § 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG.
Rechnung ist Verkaufsförderung
Der Europäische Gerichtshof (EuGH Urteil vom 15.05.2025, Az. C-100/24) hat nunmehr entschieden, dass die Möglichkeit eines Käufers, den Kaufpreis auf Rechnung zu zahlen ein „Angebot zur Verkaufsförderung“ ist.
Demzufolge muss ein Verbraucher klar und deutlich darüber informiert werden, dass ihm die Inanspruchnahme der Zahlung auf Rechnung wahrscheinlich verwehrt wird, wenn eine Bonitätsprüfung zu seinen Ungunsten ausfällt.
Verkaufsförderung deshalb, weil der mit Kauf einer Ware auf Rechnung verbundene Zahlungsaufschub einen, wenn auch geringfügigen geldwerten Vorteil darstellt, da der als Kaufpreis geschuldete Betrag dem Käufer länger zur Verfügung steht und ihm damit einen Liquiditätsvorschuss verschafft.
Zudem hat der EuGH berücksichtigt, dass im Fall des Widerrufes es sich der Verbraucher erspart, die Rückzahlung des Kaufpreises zu verlangen.
Folge ist, dass auf entsprechende Einschränkungen wie die übliche Bonitätsprüfung beim Rechnungskauf in der Werbung transparent hingewiesen werden muss.
Stand: 20.05.2025
Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard