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EuGH: Verkäufer muss mangelhafte Speditionsware ggf. beim Käufer abholen

Wenn im Rahmen eines Fernabsatzgeschäftes, wie bspw. bei einem Internetkauf, der Käufer behauptet, dass eine Sache mangelhaft sei, hat der Käufer umfangreiche Rechte.

Es kann jedoch bereits im Vorfeld Probleme geben, die eine Mängelbeseitigung erschweren. Über ein paar Aspekte hat nunmehr der Europäische Gerichtshof entschieden (EuGH, Urteil vom 23.05.2019, Az.: C-52/18).

Der Fall

Im Rahmen eines Fernabsatzgeschäftes kaufte ein Verbraucher ein 5×6 m Zelt. Der Käufer stellte fest, dass das Zelt mangelhaft sei und verlangte vom Verkäufer bei ihm vor Ort den vertragsgemäßen Zustand wiederherzustellen.

Das Zelt wurde nicht zurückgesandt, der Verbraucher bot dies dem Verkäufer auch nicht an.

Hat der Verbraucher im Falle eines Mangels ein Recht auf Abholung?

In der Entscheidung geht es unter anderem um die Frage, ob der Verbraucher gegenüber dem Verkäufer bei einem Fernabsatzgeschäft einen Anspruch darauf hat, dass die angeblich mangelhafte Ware bei ihm abgeholt wird, wenn es sich bspw. um Speditionsware handelt.

Rechtlich entscheidend ist Art. 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 1999/44. Die Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes (d.h. die Mängelbeseitigung) muss “ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher” erfolgen.

Hierbei ist jedoch “die Art des Verbrauchsgutes sowie der Zweck, für den der Verbraucher das Verbrauchsgut benötigte, zu berücksichtigen.”

Kommt darauf an

Ganz eindeutig hat sich der EuGH nicht geäußert. Bei “kompakten Verbrauchsgütern” ist ein Versand des Verbrauchers an den Sitz des Verkäufers keine erhebliche Unannehmlichkeit. In diesem Fall hat der Verbraucher somit eindeutig die Verpflichtung, die Ware zur Überprüfung und zur Mängelbeseitigung an den Verkäufer zu übersenden.

Bei Speditionsware, die besonders schwer, sperrig oder zerbrechlich ist oder die möglicherweise aufgebaut werden muss, kann dagegen eine “unvereinbare erhebliche Unannehmlichkeit” vorliegen.

Genau äußert sich der EuGH jedoch nicht, da die Frage, ob eine Unannehmlichkeit vorliegt oder nicht, “von den Umständen des Einzelfalls abhängt”.

Im Ergebnis hilft das Urteil nicht weiter. Es kann somit zukünftig, nach welchen Aspekten auch immer, der Fall gegeben sein, dass der Verkäufer bei Speditionsware aus Rechtsgründen durchaus verpflichtet ist, die Ware beim Kunden zu holen, wenn diese angeblich mangelhaft sein sollte.

Muss der Verkäufer für die Rücksendung Vorschuss leisten?

Eine weitere Frage, die der EuGH zu entscheiden hatte, war die Frage, ob der Verkäufer für die Rücksendung aufgrund eines angeblichen Mangels einen Kostenvorschuss zu leisten hat. Nach dem deutschen Recht sind bei einem Mangel, den der Verkäufer zu vertreten hat, auch die Transportkosten zu erstatten.

Zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verkäufer jedoch den Vorschuss für die Rücksendung leisten würde, ist noch gar nicht ganz klar, ob überhaupt ein Mangel vorliegt, den er wirklich zu vertreten hat.

Hier hat der EuGH unternehmerfreundlich entschieden. Eine Verpflichtung, einen Vorschuss für die Rücksendekosten zu leisten, besteht nicht.

Eine Ausnahme könnte dann gelten, wenn der Verbraucher, wenn er für diese Kosten in Vorleistung treten müsste, dadurch derart belastet werden würde, so dass er von der Geltendmachung seine Rechte (Mängelbeseitigung) abgehalten werden könnte.

Richtig viel Klarheit hat die EuGH – Entscheidung nicht gebracht. Vielmehr wird es zukünftig zusätzliche Streitpunkte geben, wenn Verbraucher Mängel geltend machen.

Stand: 23.05.2019

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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