eu-518-2014-elektronisches-etikett-produktdatenblatt

Aufwendig: elektronisches Etikett und Produktdatenblatt müssen ab dem 01.01.2015 im Internet angegeben werden

Der EU-Gesetzgeber macht es Internethändlern nicht leicht: Ab dem 01.01.2015 müssen bei einer Vielzahl von Produkten sogenannten elektronische Etikett- und Produktdatenblätter dargestellt werden. Hintergrund ist die EU-Verordnung 518/2014.

Elektronisches Etikett

Die Verpflichtung zur Darstellung es elektronischen Etiketts ab dem 01.01.2015 gilt für folgende Produkte:

  • Haushaltsgeschirrspüler
  • Haushaltskühlgeräte 
  • Haushaltswaschmaschinen 
  • Fernsehgeräte
  • Luftkonditionierer 
  • Haushaltswäschetrockner  
  • Lampen und Leuchten
  • Staubsauger

Produktdatenblatt

Die Darstellung eines Produktdatenblattes ist ab dem 01.01.2015 für folgende Produkte vorgeschrieben:

  • Haushaltsgeschirrspüler
  • Haushaltskühlgeräte
  • Haushaltswaschmaschinen 
  • Fernsehgeräte 
  • Luftkonditionierer 
  • Haushaltswäschetrockner 
  • Staubsauger

Für bestimmte Produktgruppen, nämlich Raumheizgeräte, Temperaturregler, Solareinrichtungen, Warmwasserbereiter gelten die Verpflichtungen erst ab dem 26.09.2015. Für Haushaltsbacköfen und Haushaltsdunstabzugshauben gilt die Verpflichtung ab dem 01.04.2015.

Informationspflicht nur unter bestimmten Voraussetzungen

Die Verpflichtung zur Darstellung des elektronischen Etiketts und des Produktdatenblattes ergibt sich nicht grundsätzlich, sondern vielmehr für Produkte, die entweder

  • ab dem 01.01.2015 mit einer neuen Modellkennung in den Verkehr gebracht werden

oder

  • für die der Lieferant (Hersteller) bereits jetzt ein elektronisches Etikett oder ein Produktdatenblatt zur Verfügung stellt.

Grundsätzlich hat der Lieferant (gemeint ist hier der Hersteller) die Verpflichtung, dem Einzelhändler ein elektronisches Etikett und ein Produktdatenblatt zur Verfügung zu stellen. In der Regel wird dies auf der Internetseite des Herstellers erfolgen. Dort werden diese entsprechenden Informationen zum Download angeboten. Da die Informationsverpflichtung ab dem 01.01.2015 jedoch auch für Produkte gilt, bei denen – aus welchen Gründen auch immer – der Hersteller bereits jetzt diese Informationen zum Download anbietet, müssen Internethändler aktiv werden:

Sie müssen selbst prüfen: Gibt es ein elektronisches Etikett oder Produktdatenblatt?

Der Händler selbst muss aktiv überprüfen, ob der Lieferant für ein Produkte, auch wenn es hier nicht um die Voraussetzung Inverkehrbringen einer neuen Modellkennung ab dem 01.01.2015 geht, entsprechend Informationen anbietet. Dies wird in der Regel online geschehen.

Um welche Informationen geht es?

Es geht zum einen bezogen auf die jeweiligen Produktgruppen um das elektronische Etikett, das letztlich sämtliche Pflichtinformationen für das einzelne Produkt enthält, so bspw. die Energieeffizienzklasse, den Stromverbrauch, bei Wachmaschinen Informationen zum Wasserverbrauch, etc., etc.

In dem Produktdatenblatt wird das Ganze noch einmal ausführlich ausformuliert.

Konkrete Vorgaben des Gesetzgebers zur Darstellung.

Die Lobby des Internethandels scheint europaweit bei dieser EU-Vorschrift geschlafen zu haben. Der Gesetzgeber macht Vorgaben, die technisch nicht ganz einfach einzuhalten sind.

Ein Problem besteht darin, dass die entsprechende Information (elektronisches Etikett und Produktdatenblatt) in räumlicher Nähe zum Preis dargestellt werden muss. Dies mag in einem Internetshop bei freier Gestaltungsmöglichkeit noch gehen, wirft jedoch bei Plattformen wie eBay oder Amazon durchaus interessante Gestaltungsfragen auf.

Grundsätzlich ist es so, dass die Darstellung entweder “auf einen Blick” ohne Verlinkung stattfinden kann.

Eine andere Alternative spricht von einer “geschachtelten Anzeige”. Hiermit meint der Gesetzgeber eigentlich nichts anderes als eine bestimmte Form der Verlinkung.

Bei einer Verlinkung muss jedoch die Energieeffizienzklasse als Grafik dargestellt werden und zwar in der korrekten Farbe der Energieeffizienzklasse, so bspw. so:

Es gibt genaue Vorgaben zur Größe der Darstellung etc.

Auch auf das Produktdatenblatt muss mit einem bestimmten Begriff hingewiesen werden.

Wie darstellen bei eBay und Amazon?

Ist die entsprechende Umsetzung in einem Internetshop schon aufwendig genug, wird es endgültig kompliziert bei dem Angebot entsprechender Produkte auf der Plattform eBay oder Amazon.

Wir haben für diese Plattformen ganz konkrete Gestaltungsvorschläge entwickelt, die nach unserer Auffassung ein durchaus praktikabler Weg sein können, um den Vorgaben dieser EU-Verordnung nachzukommen.

Wie immer bei Informationspflichten im Internet gilt leider auch hier: Eine fehlende Information, eine unvollständige Information oder eine falsche Information ist wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden.

Was tun?

Internethändler sollten sich zunächst einmal im Klaren werden, ob Sie die o. g. Produktgruppen überhaupt anbieten.

Der nächste Schritt ist, hinsichtlich jedes einzelnen Produktes zu recherchieren, ob es ein elektronisches Etikett oder ein Datenblatt beim Lieferanten (Hersteller) gibt.

Bei Produkten, die neu – insbesondere ab dem 01.01.2015 – in den Verkauf aufgenommen werden, müssten Sie prüfen, ob es sich um ein Produkt handelt, dass mit einer neuen Produktkennung in den Verkehr gebracht wurde oder ob es auch hier nicht ohnehin die entsprechenden Informationen vom Lieferanten (Hersteller) bereits online gibt.

Mandanten, die von uns beraten wurden und die unseren Update-Service beziehen, haben wir bereits konkret mit vielen praxisnahen Gestaltungsempfehlungen informiert.

Stand: 11.11.2014

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/3d341e9b3ab04886a403b790238ef6ff