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Erste gerichtliche Entscheidung zur Datenschutzgrundverordnung: Landgericht Bonn weist Antrag auf einstweilige Verfügung wegen DSGVO zurück

Am 25.05.2018 ist die Datenschutzgrundverordnung in Kraft getreten. Die erste gerichtliche Entscheidung gibt es nunmehr mit einem Beschluss des Landgerichtes Bonn vom 29.05.2018 (LG Bonn, Beschluss vom 29.05.2018, Az.: 10 O 171/18).

Der Fall:

Die Antragstellerin ist die ICANN aus den USA, die das Domainnamensystem koordiniert.

Im Ergebnis werden bei registrierten Domains durch den WHOIS-Service im Zusammenhang mit Neuregistrierungen erhobene und gespeicherte Daten zur Identifizierungszwecken in einem öffentlich zugänglichen Internetportal veröffentlicht.

Die Antragsgegnerin ist ein sogenannter akkreditierter Registrar und damit befugt, Second Level Domains an Registrierungswille zu vergeben.

In der Sache selbst ging es darum, dass ICANN in einem Vertrag aus dem Jahr 2014 regelte, welche Daten bei einer Registrierung zu erheben sind.

Die Antragsgegnerin hatte angekündigt, bei der künftigen Vergabe von Domainnamen nur noch die Daten des Domaininhabers selbst zu erheben und auf die zusätzliche Erhebung von Daten eines technischen oder administrativen Kontaktes zu verzichten.

Vereinfacht gesagt wollte ICANN durch die einstweilige Verfügung erreichen, dass die Antragsgegnerin auch weiterhin ihr bei der Registrierung von Domains diese Daten übermittelt.

In der Sache selbst ging es darum, dass die Antragsgegnerin keine Domain registrieren sollte, ohne die folgenden Daten des Registrierenden zu erheben:

Name, Postanschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer und sofern Faxnummer des technischen Kontaktes und des administrativen Kontakts für den jeweiligen Domainnamen.

DSGVO – Bezug

Die Entscheidung des Gerichtes orientierte sich an Artikel 5 Abs. 1 b und c der DSGVO sowie Artikel 6 Abs. 1 DSGVO.

Es geht darum, dass die personenbezogenen Daten für festgelegte und eindeutig legitime Zwecke erhoben werden müssen und insbesondere unter Bezugnahme auf Artikel 6 DSGVO die Verarbeitung der Daten erforderlich ist. Aktuell handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die nicht geklärt sind.

Jedenfalls gelang es der ICANN nicht, im Verfahren, diese Voraussetzungen glaubhaft zu machen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich um ein gerichtliches Eilverfahren handelt, bei dem bestimmte Beweisanforderungsregeln gelten.

Nach Ansicht des Gerichtes waren die vorgenannten Daten jedenfalls nicht notwendig. Dies begründet das Gericht damit, dass bei allen drei Kategorien, nämlich Domaininhaber, TECH-C wie auch Admin-C bisher jeweils dieselben Personendaten Verwendung finden konnten, also bei entsprechenden Angaben eines Registrierungswilligen lediglich ein Datensatz statt drei erhobene und gespeichert wurde.

Dies sah das Gericht als Beleg dafür an, dass weitergehende Daten für Zweckerreichung von ICANN nicht notwendig waren. “Wären sie notwendig im eigentlichen Sinne gewesen, hätte man auch zuvor nicht auf sie verzichten können; man hätte vielmehr eine Registrierung von der Angabe inhaltlich verschiedener Datenschätze abhängig gemacht und eine solche anderenfalls nicht bewilligt.”

Interessanterweise begründet das Gericht die Erforderlichkeit der Verarbeitung von Daten sehr konkret mit dem entsprechenden Verhalten des datenverarbeitenden Unternehmens in der Vergangenheit. Die Frage, ob ein Verstoß gegen die DSVO ein Wettbewerbsverstoß ist, wurde nicht thematisiert.

Fazit

Aus der Entscheidung lässt sich zur Auslegung der DSGVO nicht besonders viel herauslesen. Es ist jedoch bemerkenswert, wie schnell erste gerichtliche Verfahren unmittelbar nach Inkrafttreten der DSGVO bereits entschieden wurden.

Stand: 05.06.2018

Es berät Sie: Rechtsanwalt Andreas Kempcke

 

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