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Finger weg von betrieblichen Emails: Zugriff des Administrators auf interne Emailkorrespondenz rechtfertigt fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Systemadministratoren sind in der Regel mit weitreichenden Zugriffsrechten auf das IT-System und insbesondere auf den Email-Verkehr ausgestattet. Insbesondere dürfte es für Systemadministratoren ein Leichtes sein, auf betriebliche Emails zuzugreifen.

Diesen Fall hat aktuell das Arbeitsgericht Aachen (Arbeitsgericht Aachen, Az: 7 Ca 5514/04) entschieden. Im vorliegenden Fall war einem Systemadministrator umfangreich schriftlich über die Strafbarkeit und mögliche arbeitsrechtliche Konsequenzen beim Zugriffsmissbrauch informiert worden. Dennoch nahm der Arbeitnehmer Zugriff auf interne Emails, die seine berufliche Position im Unternehmen betrafen. Bei einer ersten Anhörung stritt er den Vorfall ab, um ihn dann einzuräumen. Insgesamt 3 Emails hatte der Arbeitnehmer eingesehen.

Nach Ansicht des Arbeitsgerichtes war der dadurch verursachte Vertrauensbruch so erheblich, dass der Arbeitgeber auch ohne Abmahnung fristlos kündigen durfte. Das Arbeitsgericht sah ein schwerwiegenden Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten, da der Arbeitnehmer unter Missbrauch der ihm übertragenden Befugnisse und technischen Möglichkeiten auf die interne Korrespondenz zwischen seinem Vorgesetzten und weiteren Führungskräften zugegriffen hatte. Der Arbeitgeber darf im Übrigen darauf vertrauen, dass Systemadministratoren Daten nur zweckbestimmt verwenden. Insbesondere deshalb, weil die Datensicherung zu seinen Aufgaben gehört. Für eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses ist insbesondere dann kein Raum, wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, um einen gezielten Missbrauch von Zugriffsrechten aus eigennützigen Motiven  handelt. Die persönliche Situation des Administrators ist im Übrigen nicht von Belang, da sich der Arbeitgeber darauf verlassen können muss, dass Administratoren auch in Ausnahmesituationen ihre Zugriffsrechte nicht missbrauchen.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichtes Aachen ist nicht rechtskräftig geworden. Die Parteien haben sich in der Berufungsinstanz vor dem Landesarbeitsgericht Köln verglichen. Unabhängig davon macht das Urteil deutlich, dass mit Zugangsbefugnissen in einer betrieblichen IT-Infrastruktur sorgfältig umgegangen werden muss. Bereits das Filtern von Emails ohne Zustimmung des Empfängers kann ein Straftatbestand darstellen.

Für die Praxis ergibt sich aus dem Urteil der Hinweis, dass Kompetenzen von Administratoren durch den Arbeitgeber schriftlich festgelegt werden sollten. Auf Rechte und Pflichten und insbesondere strafrechtliche Konsequenzen bei der Verletzung der Vertraulichkeit sollte deutlich hingewiesen werden.

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Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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