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“Eltern haften für ihre Kinder, auch im Internet”,

LG München Az. 7 O 16402/07, Urteil vom 19.06.2008

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Hinweis: Eine Besprechung der Entscheidung finden am Ende dieses Beitrages.

Pressemitteilung des LG München

(Pressesprecher: RiLG Dr. Frank Tholl)

Nach einem am 19.6.2008 verkündeten Urteil der 7. Zivilkammer können Eltern neben ihren Kinder haftbar gemacht werden, wenn diese mittels des bereitgestellten elterlichen Internetzugangs urheberrechtlich geschützte Werke Dritter widerrechtlich und schuldhaft öffentlich zugänglich machen.

Die damals 16-jährige Tochter der beklagten Eltern stellte auf den Internetportalen www.myvideo.de und www.video.web.de Videos ein, die aus 70 Fotografien hergestellt waren, deren Urheberrechte bei der Klägerin lagen.

Die Klägerin nahm neben der Tochter auch die Eltern auf Auskunft und Schadensersatz in Anspruch. Eine Unterlassungserklärung war bereits außergerichtlich abgegeben worden. Die Klägerin ist der Auffassung, die Eltern hafteten ebenfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung, denn sie hätten ihre elterlichen Belehrungs- und Prüfungspflichten verletzt. Sie hätten ihrer Tochter einen Internetanschluss zur Verfügung gestellt und diese dort nach Belieben schalten und walten lassen, ohne die Nutzung des Internets im Rahmen der elterlichen Aufsichtspflicht weiter zu prüfen.

Die Beklagten stellten eine Pflichtverletzung in Abrede. Ihre Tochter sei – was das Internet betreffe – versierter als sie. Sie habe in der Schule einen IT-Kurs belegt. Bislang sei es zu keinen Verstößen gekommen. Der Zugang zum Internet sei für Eltern heutzutage schlechthin nicht zu kontrollieren.

Das Gericht gab jedoch der Klägerin Recht.

Die Beklagten haben nach Auffassung der Kammer ihre elterliche Aufsichtspflicht verletzt. Grundsätzlich bedürfen nach der Rechsprechung des BGH Minderjährige stets der Aufsicht. Der Aufsichtspflichtige (hier die Eltern) kann sich jedoch entlasten, wenn er nachweist, dass er entweder seine Aufsichtspflicht erfüllt hat, oder dass der Schaden auch bei gehöriger Beaufsichtigung oder wiederholter Belehrung entstanden wäre. Der Aufsichtsichtspflichtige hat seine Pflicht erfüllt, wenn er das im Hinblick auf Alter, Eigenart und Charakter des Aufsichtsbedürftigen sowie das im Hinblick auf die zur Rechtsgutverletzung führende konkrete Situation Erforderliche getan hat.

Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich bei Minderjährigen nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens, insgesamt danach, was verständige Eltern vernünftigerweise in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern. Der Aufsichtspflichtige muss sich daher zur Feststellung des Umfangs seiner Pflicht auch darum kümmern, womit sich die Kinder in der Freizeit beschäftigen, sie insoweit gelegentlich beobachten, beim Aufräumen des Kinderzimmers und Säubern der Kleidung auf Gegenstände achten, mit denen sich die Kinder beschäftigen.

Nach Meinung der Kammer konnten die Beklagten jedoch nicht nachweisen, ihrer Belehrungspflicht nachgekommen zu sein.

Wörtlich heißt es dazu:

Eine einweisende Belehrung [die vorliegend nicht erteilt worden war] ist hierbei jedoch grundsätzlich zu fordern, da die Nutzung eines Computers mit einem Internetanschluss – soweit keine “Flat-Rate” vereinbart worden ist – nicht nur erhebliche Verbindungsgebühren verursachen kann, sondern auch erhebliche zivilrechtliche Haftungsrisiken birgt, von den Gefahren, die durch jugendgefährdende Inhalte ausgehen, ganz zu schweigen. Ein mit dem Internet verbundener Computer steht insoweit einem “gefährlichen Gegenstand” im Sinne der oben zitierten Rechtssprechung gleich.

Soweit die Beklagten zu 1 und 2 darauf verweisen, dass vorliegend eine Belehrung ausnahmsweise entbehrlich gewesen sei, da ihre Tochter technisch auf dem Gebiet Computer/Internet wesentlich versierter gewesen sei, ist dies mit der Frage der haftungsrechtlichen Risiken der Internetnutzung nicht gleichzusetzen.

Auch aus dem von der Beklagten zu 3 [der Tochter] besuchten IT-Kurs in der Schule kann ein Entfallen der Belehrungsbedürftigkeit nicht gefolgert werden, da dessen Lerninhalte nicht mitgeteilt wurden.

Ob aufgrund der allgemeinen Diskussion, insbesondere bezüglich der urheberrechtlichen Zulässigkeit sogenannter Tauschbörsen im Internet, der Belehrungsbedarf bei der Beklagten zu 3 entfallen ist, ist zweifelhaft. Es hätten gute Gründe dafür gesprochen, dies zum Anlass eines Belehrungsgesprächs zu nehmen. Diese Frage kann vorliegend aber offen bleiben.

Denn unabhängig von der Notwendigkeit eines einleitenden Belehrungsgespräches erfordert die elterliche Aufsichtspflicht auch eine laufende
Überwachung dahingehend, ob sich die Internetnutzung durch das Kind in dem durch die einweisende Belehrung gesteckten Rahmen bewegt .

Die Beklagten zu 1 und 2 haben nichts dazu vorgetragen, dass, wann und wie eine derartige Überwachung stattgefunden hat. Sie haben auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass eine laufende Überwachung ausnahmsweise entbehrlich war. […]”

(Verfahren des Landgerichts München I, Az. 7 O 16402/07, bei Veröffentlichung noch nicht rechtskräftig)

Quelle: Pressemitteilung des LG München vom 25.06.2008

Unsere Meinung:

Mittlerweile liegt die Entscheidung im gesamten Text vor.

Es ist bereits auffällig, dass diese in Deutschland bisher einmalige Entscheidung durch das Landgericht München voller Stolz in die Öffentlichkeit gestellt wurde. Man scheint sich durchaus darüber im Klaren zu sein,  hier rechtliches Neuland zu betreten mit erheblichen angeblichen Rechtsfolgen für Eltern und ihre minderjährigen Kinder, die das Internet nutzen.

Die Entscheidung enthält durchaus interessante Aspekte:

Zum einen wird angenommen, dass die minderjährige Beklagte, die die Urheberrechtsverletzung begangen hatte, deliktsfähig im Sinne des § 828 Abs. 3 BGB sei. Notwendig ist hierfür die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht. Ob insofern die vom Gericht angenommenen weitreichenden Computer- und Internetkenntnisse der Beklagten automatisch dazu führen, dass sie die Einsicht hat, dass fremde Werke nicht einfach heruntergeladen und anderweitig online gestellt werden dürfen, ist jedoch äußerst fraglich. Urheberrechte sind zwar Eigentumsrechte, jedoch aus der Laiensicht eher abstrakt. Hinzu kommt gerade bei Jugendlichen die Ansicht, dass Urheberrechte (fälschlicher Weise) eher virtuell sind, d. h. dass, was man sich im Netz herunterladen kann, darf man weitergeben und verbreiten. Wenn man Erwachsene oder auch nicht auf diese Materie spezialisierte Juristen bspw. fragt, wo denn jetzt eigentlich der konkrete Urheberrechtsverstoß bei einer Tauschbörsennutzung gegeben ist, kommen sogar Volljuristen zum Teil ins Stottern. Der Minderjährigenschutz, eine Intention des Gesetzgebers seit mehr als 100 Jahren, würde somit leerlaufen.

Ähnlich problematisch sind die Ausführungen zur Aufsichtspflicht. Es heißt in der Entscheidung:

Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich bei Minderjährigen nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie nach der Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens, insgesamt danach, was verständige Eltern vernünftiger Weise in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern… Bei der Überlassung von gefährlichen Gegenständen durch den Aufsichtspflichtigen ist eine Belehrung über die Gefährlichkeit grundsätzlich erforderlich.

Die Ansicht, dass ein mit dem Internet verbundener Computer insoweit einem “gefährlichen Gegenstand” im Sinne der Rechtsprechung gleichsteht, ist nach unserer Auffassung so schlichtweg nicht richtig. Hierbei wird man insbesondere berücksichtigen müssen, dass die Nutzung des Internets mittlerweile eine übliche Tätigkeit auch von Minderjährigen ist und die “Gefährlichkeit” der Internetnutzung selbst vielen Volljährigen nicht ganz klar ist. Die bisherige Rechtsprechung zu gefährlichen Situationen bezieht sich auf die Klassiker, wie das Spielen in der Nähe eines Gartenteiches sowie den Straßenverkehr oder der Umgang mit Zündhölzern. Hier liegt für jeden auf der Hand, dass dies typische Gefahren darstellen,  bei denen die Eltern – kraft überlegenen Alters und Wissens – eine besondere Aufsichtspflicht haben. Einen mit dem Internet verbundenen Computer per se als “gefährlich” zu bezeichnen, geht jedoch an der Sache vorbei, insbesondere da Minderjährige in der Regel weitaus bessere technische Kenntnisse haben als ihre Eltern, die nicht zwangsläufig mit dieser Technik aufgewachsen sind.

Das Gericht übersieht nach unserer Auffassung, dass wir in einem Informationszeitalter leben, in dem der Minderjährigenschutz auf Grund neuer Gefahren – für die Minderjährigen – nicht leerlaufen darf.

Eine einweisende Belehrung von Eltern ihrer minderjährigen Kinder, wie das Landgericht es fordert, setzt voraus, dass sich Eltern überhaupt mit den konkreten und abstrakten Gefahren des Internets auseinandergesetzt haben. Sowohl die technischen wie auch die rechtlichen Fallen sind hierbei so komplex, dass die Überforderung von Eltern in irgendeiner Form Berücksichtigung finden muss. Das Urteil zugrunde gelegt dürfen nur noch Eltern die Nutzung des Internets durch ihre Kinder zulassen, die erhebliche technische und grundsätzliche rechtliche Kenntnisse über diesen Problemkreis haben.

Letztlich ist der Gesetzgeber gefordert, das Hereinwachsen von Minderjährigen in die Informationsgesellschaft relativ gefahrlos zu ermöglichen. Es kann nicht die Möglichkeit sein, dass Eltern aus Angst, ihre Kinder würden rechtliche Probleme bei der Nutzung des Internets bekommen, ihren Kindern die Nutzung des Internets verbieten.

Nach unserer Auffassung wird die Entscheidung des Landgerichtes München der tatsächlichen Situation, insbesondere unter Berücksichtigung des Minderjährigenschutzes und der tatsächlichen Gegebenheiten, nicht gerecht.

 

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

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