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Neufassung des Elektrogesetz: Neue Informationspflichten für Internethändler bei eBay, Amazon und Internetshops

irrvideo-x92lOUIEM_g Das neue Elektrogesetz ist am 23.10.2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und nunmehr in Kraft getreten.

Hintergrund des Gesetzes ist die Umsetzung der WEEE-Richtlinie (Richtlinie 2012/19/EU)  des Europäischen Parlamentes (WEEEII).

Der Internethandel ist unter mehreren Gesichtspunkten von der Neufassung des ElektroG betroffen:im Folgenden geht es um die neuen Informationspflichten, die sich aus dem ElektroG ergeben. Soweit wir im nachfolgend Normen aus dem Elektrogesetz ansprechen, ist damit immer ausschließlich die Neufassung des Elektrogesetzes gemeint. Die neuen Informationpflichten nach Elektro gelten unter den entsprechenden Voraussetzungen für alle Internethändler, sei es bei Amazon, eBay oder dem eigenen Internetshop.

Informationen über Rücknahmepflichten

Die neuen Rücknahmepflichten gelten ab dem 24.07.2016.

Wir hatten bereits darüber informiert, dass das neue Elektrogesetz eine “Rücknahmepflicht des Vertreibers” vorsieht, wenn eine Verkaufsfläche von mindestens 400 m² vorhanden ist. Im Internethandel ist Verkaufsfläche die Lager- und Versandfläche für Elektro- und Elektronikgeräte. Siehe auch “Alles was Sie wissen müssen: FAQ zur Rücknahmepflicht von Elektroaltgeräten für Internethändler

Grundsätzlich gilt somit eine Rücknahmepflicht im Internethandel gem. § 17 Abs. 2 ElektroG dann, wenn alle Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte mindestens 400 m² haben.

In diesem Fall ergibt sich eine Informationspflicht aus § 18 Abs. 2 ElektroG:  Dort ist geregelt, dass die Informationspflicht für rücknahmepflichtige Vertreiber entsprechend gilt.

Dies bedeutet in der Praxis, dass die Informationspflichten gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 8 ElektroG zu erfüllen sind.

Welche Informationspflichten sind dies konkret?

Laut Gesetzestext geht es um Folgendes:

Der Händler hat die privaten Haushalte zu informieren über

die im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch diesen eingerichteten und zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Rückgabe oder Sammlung von Altgeräten.

Ferner geht es um die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3. Hierüber ist ebenfalls zu informieren. Das Symbol nach Anlage 3 ist das allseits bekannte Mülleimersymbol:

Was ist die Bedeutung des Mülleimersymbols?

Ausweislich der Gesetzesbegründung soll das Mülleimersymbol den Endbenutzer darüber informieren, Altgeräte nicht über die kommunale Restmülltonne zu entsorgen (Gesetzesbegründung zu § 9 ElektroG).

Neue Informationspflicht: Angabe der WEEE-Nummer im Internet

Unter bestimmten Voraussetzungen ist “beim Anbieten” die Registrierungsnummer bei der Stiftung EAR mit anzugeben. Diese neue Regelung ergibt sich aus § 6 Abs. 3 ElektroG.

In diesem Zusammenhang bietet es sich an, die Registrierungsnummer in das Impressum mit aufzunehmen. Die Registrierungsnummer beginnt in Deutschland mit “WEEE”. Die Registrierungsnummer wird von der Stiftung EAR erteilt.

Wann ist die Registrierungsnummer anzugeben?

Schon bisher galt, dass die Registrierungsnummer auf Rechnungen anzugeben ist. Nunmehr gilt dies auch beim “Anbieten”. Das Gesetz definiert den Begriff “Anbieten”:

“Anbieten: Das im Rahmen einer gewerbsmäßigen Tätigkeit auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von Elektro- oder Elektronikgeräten im Geltungsbereich dieses Gesetzes; dies umfasst auch die Aufforderung, ein Angebot abzugeben.”

Vereinfacht gesagt, muss jeder Hersteller im Sinne des Elektrogesetzes, der Elektro- und Elektronikgeräte über das Internet zum Kauf anbietet, seine Registrierungsnummer mit angeben. Wir halten es für transparent, dies im Impressum zu tun.

Was ist in diesem Sinne ein Hersteller?

Hersteller ist derjenige,

  • der Elektro- oder Elektronikgeräte herstellt und in Deutschland anbietet

oder

  • herstellen lässt und die Geräte unter seinem Namen oder seiner Marke in Deutschland anbietet

oder

  • Elektro- oder Elektronikgeräte anderer Hersteller anbietet oder weiterverkauft, außer (vereinfacht gesagt) es handelt sich um einen bereits registrierten Hersteller

oder

  • erstmals einen aus der EU oder aus einem anderen Land stammendes Elektrogerät in Deutschland anbietet (d. h. importiert)

oder

  • Vertreiber ist.

Internethandel ist Vertreiber

Der letzte Punkt, nämlich der des “Vertreibers”, ist gerade für den Internethandel besonders weitreichend. Vertreiber ist jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die Elektro- oder Elektronikgeräte anbietet oder auf dem Markt bereitstellt, wenn diese nicht ordnungsgemäß vom Hersteller registriert worden ist. Mit anderen Worten: Jeder Internethändler ist im Rechtssinne auch Hersteller, wenn er ein Elektrogerät in Deutschland zum Kauf anbietet, dessen eigentlicher Hersteller nicht ordnungsgemäß bei der Stiftung EAR registriert ist. Dies ist auf jeden Fall dann der Fall, wenn selbst importiert wird, ob aus China oder aus einem anderen EU-Land, ist unerheblich. Hersteller ist jedoch auch derjenige, der – und sei es nur fahrlässig – ein Gerät, auch das von einem deutschen Großhändler gekauft wurde, anbietet, das, vereinfacht gesagt, nicht ordnungsgemäß registriert wurde.

In diesen Fällen muss der Vertreiber, der ja dann auch gleichzeitig Hersteller ist, sich selber als Hersteller bei der Stiftung EAR registrieren. Er erhält dann eine WEEE-Nummer. Diese muss er dann, am besten im Impressum, angeben.

Was bedeutet das alles konkret?

Gern beraten wir Sie hinsichtlich dieser Fragen konkret.

Stand: 03.11.2015

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

 

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