elektrog-01-07-2026

Änderungen im Elektrogesetz ab dem 01.07.2026: Rücknahmepflicht für E-Zigaretten und Rücknahmesymbol

Zum 01.07.2026 ändert sich das Elektrogesetz.

Grundsätzlich: Rücknahmepflicht bei Versand und Lagerfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mehr als 400m²

Seit dem 01.01.2022 gibt es eine Rücknahmepflicht für Elektroaltgeräte zeitgleich bei der Lieferung eines Neugerätes, wenn der Verkäufer eine Versand- und Lagerfläche von mindestens 400m² hat.

In der Neuregelung gibt es nunmehr eine neue Definition der Lager- und Versandfläche in § 11 Nr. 11 d Elektrogesetz:

Lager- und Versandfläche:

„Alle im In- oder Ausland gelegenen Flächen, die genutzt werden, um beim Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln den Verkaufsprozess durch Lagerung, Kommissionierung oder Verpackung der Elektro- oder Elektronikgeräte für den Endnutzer zu ermöglichen oder zu unterstützen; zur Lagerfläche gehört, unabhängig von der Regalgrundfläche, die gesamte Fläche der einzelnen Regalböden.“

Neu ist, dass auch Lager- und Versandflächen im Ausland mit einzubeziehen sind. Bei der Regelfläche ist nicht die Grundfläche des Regels, sondern die Fläche der einzelnen Regelböden zugrunde zu legen.

Hinzugerechnet wird auch die Fläche für die Kommissionierung und Verpackung.

Die Frage, ob 400m² Fläche erreicht werden, ist naturgemäß gerade bei einem FBA-Versand über Amazon kaum zu beantworten.

Meine Praxiserfahrung:

Mir ist aus meiner langjährigen Beratungspraxis kein einziger Fall bekannt, indem ein Internethändler wegen einer fehlenden Elektroaltgeräterücknahme abgemahnt wurde, weil die Versand- und Lagerfläche tatsächlich mindestens 400m² betrug.

Neue grundsätzliche Rücknahmepflicht von E-Zigaretten oder elektronischen Tabakerhitzern

§ 17 Abs. 1 a ElektroG regelt:

„Vertreiber, die elektronische Zigaretten oder elektronische Tabakerhitzer im Sortiment führen oder innerhalb der letzten 6 Monate geführt haben, sind verpflichtet, elektronische Zigaretten oder elektronische Tabakerhitzer, die als Altgeräte anfallen, am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen. Die Rücknahme darf nicht an den Kauf einer elektronischen Zigarette oder eines elektronischen Tabakerhitzers geknüpft werden.

Diese Rücknahmepflicht gilt gemäß § 17 Abs. 2 ElektroG auch bei einem Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, d.h. dem Angebot dieser Produkte im Internet.

Neue Informationspflicht über Risiken beim Umgang mit lithiumhaltigen Batterien

Vertreiber, die entweder der 400m2-Regel  unterliegen oder bei elektronischen Zigaretten zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet sind, müssen ergänzend zu dem bisherigen Informationspflichten nach Batteriegesetz auch über die Risiken beim Umgang mit lithiumhaltigen Batterien informieren.

Weiterhin gilt:

Diese Informationen müssen entweder gut sichtbar im Internet dargestellt werden oder der Warensendung schriftlich beigefügt werden.

Die Information im Internet muss „gut sichtbar und leicht auffindbar“ sein.

Häufig enthalten die Produktverpackungen dieser Produkte selbst entsprechende Informationen.

Vor dem Hintergrund, dass eine Information in der Warensendung ausreichend ist, sind mir Abmahnungen zu diesem Thema nicht bekannt.

Neues Symbol zur Kennzeichnung von Sammel- und Rücknahmestellen

Wer als Online-Händler zur Elektroaltgeräterücknahme verpflichtet ist (400m²-Regel oder E-Zigaretten) muss das nachfolgende Symbol zur Kennzeichnung von Sammel- und Rücknahmestellen darstellen:

Dieses Symbol auf der Seite mit den entsprechenden Produkten oder vor oder bei der Bestellung gut sicht- und lesbar platziert werden.

Des Weiteren muss darüber informiert werden, wie die Abholung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 ElektroG und die Rücknahme nach § 17 Abs. 2 Satz 4 ElektroG erfolgt.

Stand: 10.06.2026