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ElektroG: Stiftung EAR ändert Verwaltungspraxis für Leuchten – Taschenlampen etc. nicht mehr anmeldepflichtig

Welche Produkte dem Elektrogesetz unterfallen mit der Folge, dass der Hersteller vor dem Inverkehrbringen bei der Stiftung EAR angemeldet sein muss, ergibt sich aus dem Anhang I des Elektrogesetzes (Liste der Kategorien und Geräte). Zum Teil ist es gar nicht leicht zu bestimmen, ob ein bestimmtes Produkt überhaupt dem Elektrogesetz unterliegt.

Unter Nr. 5 ist die Anmeldepflicht für Beleuchtungskörper geregelt. Es heißt dort:

5.Beleuchtungskörper 

Leuchten für Leuchtstofflampen mit Ausnahme von Leuchten in Haushalten 

Stabförmige Leuchtstofflampen

Kompaktleuchtstofflampen 

Entladungslampen, einschließlich Hochdruck-Natriumdampflampen und Metalldampflampen 

Niederdruck-Natriumdampflampen 

Sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht mit Ausnahme von Glühlampen und Leuchten in Haushalten

Die Stiftung EAR hat die Verwaltungspraxis für Leuchten mit fest eingebauten Lichtquellen seit dem 21.07.2010 geändert.

Seit dem 21.07.2010 werden Leuchten, die fest eingebaute, nicht austauschbare Lichtquellen enthalten, nicht mehr als Gasentladungslampen, sondern als Leuchten qualifiziert. Sofern diese Leuchten zur Nutzung in Haushalten bestimmt sind, unterfallen sie nicht mehr dem Anwendungsbereich des Elektrogesetzes. Folge ist, dass der Hersteller für diese Produkte nicht mehr angemeldet sein muss.

Dem Elektrogesetz unterfallen somit nicht mehr bestimmte Taschenlampen, Arbeitsleuchten, Stirnleuchten, Fahrradbeleuchtungen, Deckenstrahler und Weihnachts-Lichterketten mit eingebauten, nicht austauschbaren LED´s.

Nach Mitteilung der Stiftung EAR wird die Verwaltungspraxis für Gasentladungslampen für die ausschließlich gewerbliche Nutzung (somit nicht für Haushalte) gerade überarbeitet.

Wichtig: LED-Lampen mit standardisierten Sockeln, die vom Benutzer selbst in die Fassung einer Leuchte eingesetzt werden können und die herkömmliche Lampen ersetzen (insbesondere sogenannte Retrofit-Lampen), fallen weiterhin in den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes. Folge ist, dass Energiesparleuchten mit LED-Einsätzen auch weiterhin anmeldepflichtig sind.

Die Frage, in welchen Fällen der Hersteller registriert sein muss bei der Stiftung EAR ist auch für Onlinehändler wichtig, da eine fehlende Registrierung wettbewerbswidrig ist und abgemahnt werden kann.

Stand: 10/2011

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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