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Einstweilige Verfügung nach Abmahnung, wenn die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung zu weitgehend ist, die selbst formulierte Unterlassungserklärung jedoch missverständlich?

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Ziel einer Abmahnung ist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, d. h. die Verpflichtung, auf der einen Seite etwas zu unterlassen, auf der anderen Seite für den Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen. Üblich, aber rechtlich nicht vorgeschrieben, ist, dass der Abmahnung eine Unterlassungserklärung bereits vorformuliert beigefügt wird. Diese Unterlassungserklärungen – dies wissen wir aus unserer Beratungspraxis – sind oftmals viel zu weitgehend, in einigen Fällen auch schlichtweg falsch oder unpräzise. Jedenfalls sind die allermeisten Unterlassungserklärungen, die uns im Rahmen einer Beratung einer Abmahnung zusammen mit der Abmahnung vorgelegt werden, so vorformuliert, dass diese aus anwaltlicher Sorgfalt – was wir natürlich auch tun – auf jeden Fall modifiziert werden müssen.

Das OLG Hamburg (Beschluss vom 25.01.2010, Az.: 5 W 7/10) hatte folgenden Fall zu entscheiden:

Im Rahmen einer urheberrechtlichen Abmahnung war der Abmahnung eine Unterlassungserklärung beigefügt, die nicht hinreichend bestimmt war und auf deren Abgabe der Abmahner dementsprechend keinen Anspruch hat. Daher musste der Abgemahnte, der eine Unterlassungserklärung abgeben wollte, eine eigene Erklärung formulieren. Diese Formulierung der eigenen Unterlassungserklärung war ganz offensichtlich etwas verunglückt, jedenfalls war die Unterlassungserklärung nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr auszuschließen. Dies ist nur bei einer “richtigen” strafbewehrten Unterlassungserklärung der Fall.

Dennoch scheiterte der Abmahner mit dem Antrag einer einstweiligen Verfügung. “Für die Antragstellerin war klar erkennbar, dass die Unterlassungserklärung selbst lediglich sprachlich “verunglückt” war und keinen Sinn ergab. Ein wenig hatte sie wohl selbst dazu beigetragen, da sie in der von ihr vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unter Ziffer 1. ebenfalls die Formulierung verwendet hatte … “.

Hinweispflicht des Abmahners bei verunglückter Unterlassungserklärung

Das OLG nimmt an, dass der Abmahner in diesen Fällen davon ausgehen kann, dass der Abgemahnte auf kurze – auch telefonische – Rückfrage noch innerhalb der gesetzten Frist den “Lapsus” (so das OLG wörtlich) korrigieren würde. Um es rechtlich zu sagen: Auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben innerhalb des durch die – unterstellt berechtigte – Abmahnung entstandenen gesetzlichen Schuldverhältnisses war sie hierzu verpflichtet.”

Aus diesem Grund sah das Gericht keinen Verfügungsgrund. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde über zwei Instanzen zurückgewiesen.

Fazit

Nicht alles, was zum Unterschreiben einer Abmahnung beigefügt ist, ist auch berechtigt. Dies gilt auch dann, wenn die Abmahnung an sich berechtigt ist. Dem juristischen Laien ist auf jeden Fall davon abzuraten, eine Unterlassungserklärung “selbst zusammenzubasteln”. Eine – soweit notwendig – modifizierte Unterlassungserklärung ist im Regelfall immer Bestandteil einer Abmahnungsberatung von Internetrecht-Rostock.de.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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