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“Titelerschleichung”: Wenn im einstweiligen Verfügungsverfahren wahrheitswidrig vorgetragen wird, der Antragsgegner hätte nicht reagiert, ist die einstweilige Verfügung aufzuheben (LG München)

Während auf der einen Seite vor Gericht die Wahrheitspflicht gilt (der auch die Rechtsanwälte unterliegen), sagt auf der anderen Seite der Volksmund “nirgendwo wird so viel gelogen, wie vor Gericht”.

Hierbei kann auch das Verschweigen von Tatsachen durchaus problematisch sein. Das Landgericht München (LG München, Urteil vom 24.01.2017, Az.: 33 O 7366/16) hatte in einem besonders gelagerten Fall, der nach unserer Kenntnis einmalig ist, eine einstweilige Verfügung aufgehoben.

Konkret ging es darum, dass der Antragsteller einer einstweiligen Verfügung bzw. dessen Rechtsanwalt verschwiegen hatte, dass der Abgemahnte auf die Abmahnung reagiert hat.

In der Sache selbst ging es um eine urheberrechtliche einstweilige Verfügung. Auf eine Abmahnung hin wurde per Fax geantwortet.

Nachdem der Antragsteller den Erlass des Antrages einer einstweiligen Verfügung gestellt hatte, bat der Vorsitzende der zuständigen Kammer des Gerichtes den Rechtsanwalt des Antragstellers, ihm mitzuteilen, ob und welche Reaktion der Antragsgegnerin auf die Abmahnung erfolgt sei. Daraufhin teilte der Antragstellervertreter mit Schriftsatz mit “es erfolgte auf die Abmahnung vom … keine Reaktion der Antragsgegnerin”.

Rein tatsächlich war jedoch eine Reaktion erfolgt. In der mündlichen Verhandlung versuchte sich der Antragstellervertreter damit herauszureden, es sei tatsächlich “keine geeignete” Reaktion der Antragsgegnerin auf die Abmahnung erfolgt.

Verschweigen von Tatsachen ist Rechtsmissbrauch

Das Landgericht München hat die einstweilige Verfügung allein deshalb aufgehoben, weil der Antragstellervertreter die einstweilige Verfügung rechtsmissbräuchlich unter Verstoß gegen Treu und Glauben und zwar im Sinne des § 242 BGB erwirkt hat.

Allein das Verschweigen der Reaktion der Antragsgegnerin war für das Gericht Grund genug, die einstweilige Verfügung aufzuheben, auf die materiell-rechtlichen Fragen kam es dem Gericht hierbei nicht an.

Zur Begründung nimmt das Gericht Bezug auf die besonderen prozessualen Anforderungen des einstweiligen Verfügungsverfahren sowie zu der Rechtsprechung zur “Titelerschleichung”:

“In § 937 Abs. 2 ZPO geht das Gesetz davon aus, dass die Entscheidung über den Verfügungsantrag aufgrund einer mündlichen Verhandlung den Regelfall darstellt und hiervon in besonders dringenden Fällen, in denen für den Antragsteller nach seinem glaubhaft gemachten Vorbringen die mit der Terminsanberaumung verbundene Verzögerung nicht hinnehmbar ist, abgewichen werden kann. Dem sind die Fallgestaltungen gleich zu stellen, in denen die Gefahr besteht, dass durch eine vorherige Zustellung des Verfügungsantrags der Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes in Frage gestellt wird. Die gerichtliche Praxis im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes negiert diesen Grundsatz weitgehend, da die Beschlussverfügung in diesem Bereich den Regelfall darstellt und eine mündliche Verhandlung meist nur dann anberaumt wird, wenn es sich um einen umfangreichen oder komplex gelagerten Sachverhalt handelt, eine Zurückweisung des Antrags im Beschlusswege nicht in Betracht kommt oder aus sonstigen Gründen eine mündliche Verhandlung angezeigt erscheint. Das gesetzliche Regel-Ausnahmeverhältnis wird damit umgekehrt, wobei im Rahmen des dem Gericht zustehenden Ermessens eine Interessenabwägung für erforderlich gehalten wird, welche Nachteile und Beeinträchtigungen der Antragsgegner erleiden kann, wenn ohne mündliche Verhandlung entschieden wird und sein Anspruch auf rechtliches Gehör nur in einem nachfolgenden Widerspruchsverfahren gewahrt werden kann. Ebenso sei zu berücksichtigen, ob aufgrund der eindeutigen Sachlage hinsichtlich der Beurteilung des Verfügungsanspruchs damit gerechnet werden kann, dass die Beschlussverfügung mangels erheblicher Einwendungen des Antragsgegners voraussichtlich Bestand haben wird und deshalb die mit einer Terminierung verbundene Zeitverzögerung den Erlass des erstrebten Verbots somit nur hinauszögern würde. Bei der Frage, ob die Interessenlage der Parteien eine Entscheidung im Beschlusswege -insbesondere eine solche ohne Anhörung des Antragsgegners – erfordert bzw. sachgerecht erscheinen lässt, ist auch zu berücksichtigen, ob zuvor eine Abmahnung erfolgt ist und der Antragsgegner daher die Möglichkeit hatte, sich gegenüber dem Abmahnenden zu äußern (vgl. Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Refzer, UWG, 4. Auflage, § 12 Rdnr. 374 ff.).

Vorliegend hat die Kammer dem Umstand, ob und gegebenenfalls welche Reaktion der Antragsgegnerin auf die Abmahnung erfolgt ist, maßgebliche Bedeutung zugemessen, was sich nicht zuletzt daran zeigt, dass der Kammervorsitzende beim Antragstellervertreter vor der Entscheidung ausdrücklich nachgefragt hat, ob die Antragsgegnerin auf die Abmahnung reagiert habe. Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob schon die Nichtvorlage der Abmahnungsbeantwortung in der Antragsschrift entgegen den üblichen Gepflogenheiten und entgegen der ausdrücklichen Bitte der Antragsgegnervertreter in dem genannten Schreiben als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. Denn ein klarer Fall des Rechtsmissbrauchs liegt jedenfalls in der Titelerschleichung unter Umgehung der prozessualen Wahrheitspflicht (vgl. zur Titelerschleichung MüKo/Braun, ZPO, 5. Auflage, Vor § 578 Rdnr. 12): Indem der Antragstellervertreter die gerichtliche Nachfrage nach einer Reaktion der Antragsgegnerin wahrheitswidrig verneint hat, hat er die von der Kammer als relevant angesehene Beteiligung der Antragsgegnerin an der Entscheidungsfindung vereitelt (vgl. auch KG, Urteil vom 11.10.2016, Az.: 5 U 139/15 = BeckRS 2016, 20975 sowie OLG Hamburg, GRUR 2007, 614 – forum-shopping). Wäre der Kammer die Abmahnungsbeantwortung der Antragsgegnerin zur Kenntnis gelangt, hätte sie vor einer Entscheidung jedenfalls eine weitergehende Glaubhaftmachung der Aktivlegitimation und der behaupteten öffentlichen Wiedergabe verlangt. Dies wollte der Antragstellervertreter – wohl nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der bereits gegen die Antragstellerin ergangenen Entscheidungen in den gegen die Antragsgegnerin an anderen Gerichtsständen geführten Parallelverfahren – ersichtlich vermeiden. Das aber ist rechtsmissbräuchlich, weshalb die Beschlussverfügung der Kammer vom 09.05.2016 keinen Bestand haben kann.
Ob der Antragstellervertreter die Antwort auf die Abmahnung als “nicht geeignet” angesehen hat, ist unerheblich. Zum einen obliegt die Beurteilung der Relevanz tatsächlicher und rechtlicher Ausführungen nicht dem Antragstellervertreter, sondern dem Gericht. Zum anderen rechtfertigt dies nicht den schlicht falschen Vortrag, es sei keine Reaktion der Antragsgegnerin erfolgt.”

Immer bei der Wahrheit bleiben

Es macht sicherlich einen Unterschied, ob Teile des Sachverhaltes bei der Beantragung einer einstweiligen Verfügung schlichtweg nicht erwähnt werden oder ob auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichtes hin Tatsachen einfach verschwiegen werden.

Die Entscheidung des Landgerichtes München ist extrem, und zwar sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes wie auch hinsichtlich der Rechtsfolge, nämlich der Aufhebung der einstweiligen Verfügung ohne Wenn und Aber.

Wir beraten Sie gern konkret.

Stand:20.02.2017

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

 

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