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Einstweilige Verfügung erhalten: Was Sie keinesfalls tun sollten

Wenn auf eine Abmahnung nicht oder nicht ausreichend reagiert wird, kann der Abmahner eine einstweilige Verfügung beantragen. Dies ist ein Eilverfahren vor einem Landgericht. Die Unterlassung, die begehrt wird, wird im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens durchgesetzt. Das Landgericht erlässt dann einen Beschluss. Dieser Beschluss, auch einstweilige Verfügung genannt, muss, wie es Juristen nennen, vollzogen werden. Dies erfolgt durch eine Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher klingelt entweder und übergibt Ihnen die einstweilige Verfügung, alternativ ist auch eine Einlegung in den Briefkasten denkbar.

Wichtig für Sie ist zunächst, dass Sie die einstweilige Verfügung sofort ab Erhalt beachten und umsetzen müssen. Anderenfalls droht ein Ordnungsgeld. In diesem Beitrag geht es darum, was Sie nach Erhalt einer einstweiligen Verfügung nicht tun sollten. Was Sie dagegen unbedingt beachten sollten haben wir in unserem Beitrag “Einstweilige Verfügung erhalten – was tun?” zusammengestellt.

Das sollte man nicht einfach tun: Jetzt eine Unterlassungserklärung abgeben

Aus unserer Beratungspraxis kennen wir nicht wenige Fälle, in denen die Abgemahnten, die eine einstweilige Verfügung erhalten haben, so reagieren, dass sie plötzlich die geforderte Unterlassungserklärung abgeben. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgrund einer Abmahnung wegen derer dann eine einstweilige Verfügung erlassen wurde, ist jedoch keine gute Handlungsalternative.

Eine Unterlassungserklärung enthält immer einer Vertragsstrafe zugunsten des Abmahners. In einer einstweiligen Verfügung wird dem Abgemahnten dagegen ein Ordnungsgeld angedroht. Das Ordnungsgeld erhält nicht der Abmahner, sondern im Fall eines sogenannten Bestrafungsantrages die Staatskasse. Die Motivation, die einstweilige Verfügung tatsächlich zu überprüfen und später ein Ordnungsgeldantrag zu stellen, ist aus diesem Grund nach unserer Erfahrung somit ziemlich gering. In diesem Zusammenhang muss man sich vor Augen führen, warum es das Institut der Abmahnung eigentlich gibt:

Durch eine Abmahnung mit der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, soll ein gerichtliches Verfahren vermieden werden. Wenn eine einstweilige Verfügung in der Welt ist, sei es, weil keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde oder weil die abgegebene Unterlassungserklärung nicht ausreichend war, hat sich – im übertragenen Sinne – das Thema Unterlassungserklärung eigentlich erledigt.

Auch hinsichtlich der Kosten, die durch eine einstweilige Verfügung entstehen, ändert sich durch eine Unterlassungserklärung nichts. Es bleibt bei den Rechtsanwaltskosten auf der Abmahnerseite für den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung, auch die Gerichtskosten bleiben unverändert.

Ohnehin sollte eine Unterlassungserklärung nur nach vorheriger anwaltlicher Beratung abgegeben werden. Nach unserem Eindruck sind viele Abgemahnte, die plötzlich eine einstweilige Verfügung erhalten haben, so verunsichert, dass sie plötzlich gerichtliche Post erhalten, dass der Weg der Unterlassungserklärung als eine greifbare Lösung erscheint. So ist es jedoch nicht!

Widerspruch sinnvoll?

Unabhängig davon empfehlen wir, jede einstweilige Verfügung anwaltlich überprüfen zu lassen. Ggf. ist die einstweilige Verfügung zu Unrecht ergangen und es macht Sinn dagegen ein Rechtsmittel, nämlich einen Widerspruch, einzulegen.

Weitere Kosten vermeiden – schnell reagieren

Selbst wenn Sie kein Rechtsmittel gegen die einstweilige Verfügung einlegen möchten, muss zur Vermeidung weiterer Kosten auf die einstweilige Verfügung reagiert werden um weitere Kosten zu vermeiden. Anderenfalls droht von dem Abmahner, die Aufforderung zur Abgabe einer sogenannten Abschlusserklärung. Dies kann noch einmal mit erheblichen zusätzlichen Kosten verbunden sein, dass es wichtig ist, möglichst frühzeitig auf eine einstweilige Verfügung zu reagieren. Der Zeitraum, der hier entscheidend ist, sind 13 Tage nach Zustellung der einstweiligen Verfügung, sonst können Zusatzkosten entstehen. Diese können einfach vorher vermieden werden.

Auch in weiteren Konstellationen empfiehlt es sich keinesfalls, ohne anwaltliche Beratung vor Fristablauf der Abmahnung eine Unterlassungserklärung abzugeben. So sind uns auch Fälle aus unserer Beratungspraxis bekannt, in denen Mandanten zur Abgabe einer Abschlusserklärung aufgefordert wurden. Statt diese Erklärung abzugeben, ist es auch in diesem Fall keinesfalls anzuraten, stattdessen eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Machen Sie somit keine Fehler. Lassen Sie sich stattdessen von uns beraten.

Stand: 07.12.2015

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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