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Nicht zu lange warten: einstweilige Verfügung und Eilbedürftigkeit

Einer der bekanntesten wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren ist aktuell das Verfahren der Taxi Deutschland Service Gesellschaft gegen den Anbieter der Taxi-App UberPop. Nachdem das Landgericht Frankfurt ursprünglich eine einstweilige Verfügung erlassen hatte, wurde diese am 16.09.2014 wegen mangelnder Eilbedürftigkeit aufgehoben.

Eilbedürftigkeit was ist das?

Bei einer Abmahnung, sei es im Wettbewerbsrecht oder bei einer Kennzeichenrechtsverletzung, ist der häufige Weg einer schnellen gerichtlichen Durchsetzung eine sogenannte einstweilige Verfügung.

Vereinfacht gesagt darf noch nicht so viel Zeit vergangen sein seit Kenntnis des Wettbewerbs- oder Kennzeichenrechtsverstoßes bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine einstweilige Verfügung beantragt wird. Die sogenannte Eilbedürftigkeit wird gem. § 12 Abs. 2 UWG zunächst einmal vermutet, kann aber vom Antragsgegner widerlegt werden. In der Regel ist ein gesonderter Vortrag in einem gerichtlichen Verfahren durch den Antragssteller zu diesem Punkt nicht erforderlich. Die Eilbedürftigkeit wird auch Dringlichkeit genannt.

Um welche Zeiträume geht es?

Es geht letztlich um den Zeitraum zwischen der Kenntnis vom Verstoß bis zum Zeitpunkt zu dem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingeht.

Eine reine Kenntnis vom Verstoß kann ggf. Vorbereitungshandlungen erfordern. Wenn beispielsweise ein Internetangebot wettbewerbswidrig ist, kann es in bestimmten Fällen notwendig sein, einen Testkauf vorzunehmen, um Gewissheit von einem Verstoß zu erhalten. Auch die Frage, wen man eigentlich in Anspruch nimmt, d. h. die Identität des Verletzers, ist ein Punkt der geklärt werden muss. Im Fall von Uber Pop hatte die Taxi Deutschland Service Gesellschaft in einer Pressemitteilung, in der sie über die Aufhebung der einstweiligen Verfügung berichtete, angegeben, dass Testfahrten gemacht werden mussten und sich Uber Germany für nicht zuständig erklärt hat. Nach Angaben der Taxi Deutschland Service Gesellschaft mussten erst aufwendig die richtigen Adressaten für die einstweilige Verfügung ermittelt werden.

Die Frage, gegen wen wettbewerbsrechtliche oder kennzeichenrechtliche Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden sollen, lässt sich in der Praxis zum Teil nicht einfach beantworten. Oftmals ist – bei Verstößen im Internet – ein Impressum unvollständig oder erst gar nicht vorhanden. Dann kann es schon durchaus erhebliche detektivische Kleinarbeit erfordern, herauszufinden, wer für rechtsverletzende Angebote verantwortlich sein könnte.

Problematisch kann dies insbesondere dann werden, wenn die Verstöße schon seit längerem bekannt und toleriert worden sind (wobei sich die Frage der Nachweisbarkeit stellt). Eine Marktbeobachtungspflicht gibt es jedenfalls nicht.

Zwischen Kenntnis des Verstoßes und Antrag der einstweiligen Verfügung: Was muss in der Zwischenzeit geschehen?

Es ist nicht so, dass nach Kenntnis des Verstoßes sofort eine einstweilige Verfügung beantragt wird. In der Regel ist eine Dokumentation des Verstoßes sowie eine anwaltliche Klärung, ob und in welchem Umfang dagegen vorgegangen wird, notwendig. Ein Zwischenschritt vor der einstweiligen Verfügung ist die Abmahnung. In der Abmahnung wird dem Abgemahnten erläutert, was ihm wettbewerbsrechtlich oder kennzeichenrechtlich vorgeworfen wird. Er wird ferner aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Abmahnung dient der Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens. Wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, muss der Gerichtsweg nicht mehr beschritten werden.

Es versteht sich von selbst, dass für diese anwaltliche Tätigkeit eine gewisse Zeit notwendig ist.

Wir eine Abmahnung ausgesprochen, ist es in der Regel so, dass dem Abgemahnten ein angemessener Zeitraum gegeben werden muss mit einer Fristsetzung, innerhalb derer die Abgabe einer Unterlassungserklärung erwartet wird. Auch dies muss in den Zeitablauf mit eingerechnet werden.

Wie viel Zeit darf vergangen sein?

Die Frage, wie viel Zeit zwischen Kenntnis des Verstoßes und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vergangen sein darf, wird in unterschiedlichen Oberlandesgerichtsbezirken durchaus unterschiedlich betrachtet. Die meisten Gerichte sehen die Eilbedürftigkeit noch als gegeben an, wenn zwischen Kenntnis des Verstoßes und dem Eingang auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht mehr als 1 Monat vergangen ist. Dies ist durchaus wörtlich zu nehmen. Es kann theoretisch sein, dass 1 Monat und 1 Tag bereits zu lang sind. Einige Gerichte sehen auch eine Eilbedürftigkeit von 6 Wochen bis 3 Monaten als ausreichend an. Es kann jedoch gute Gründe haben, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei einem bestimmten Gericht einzureichen (sofern eine derartige Auswahlmöglichkeit aufgrund des fliegenden Gerichtsstandes überhaupt besteht). Dies gilt bspw. dann, wenn die Rechtsprechung eines bestimmten Gerichtsbezirkes für den Abgemahnten günstig ist, weil es zu diesem Thema bereits Urteile gibt.

Innerhalb dieses Monats – dies darf nicht vergessen werden – muss natürlich die Abmahnung mit einer nicht zu kurzen Fristsetzung erfolgen.

Wettbewerbsrecht ist somit immer eine eilige Angelegenheit.

Böse Falle: vorher schon einmal den Wettbewerber ansprechen oder anmailen

Dass es mit der Eilbedürftigkeit ggf. problematisch werden kann und “nachweisbare Spuren” einer vorherigen Kenntnis hinterlassen werden, ist immer dann der Fall, wenn der zukünftige Abmahner bereits vorher Kontakt zum später Abgemahnten aufnimmt. Dies kann allein schon der Hinweise sein, endlich einen Wettbewerbsverstoß einzustellen, anderenfalls eine Abmahnung ausgesprochen werden würde. Wenn dies vor Monaten erfolgt, “am besten” auch noch nachweisbar per Email, ist der Weg in eine einstweilige Verfügung verbaut. In diesen Fällen müsste ein Unterlassungsanspruch im Wege einer Hauptsacheklage eingereicht werden, was sehr viel kostenintensiver ist und zudem sehr viel länger dauert.

Bevor Sie somit bei Wettbewerbsverstößen oder kennzeichenrechtlichen Verstößen bspw. im Markenrecht Kontakt zu dem mutmaßlichen Verletzer aufnehmen, sollten Sie sich über die Konsequenzen im Klaren sein.

Lassen Sie sich lieber frühzeitig beraten, um keine Fehler zu machen. Wir beraten Sie gern.

Stand: 18.09.2014

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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