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BUNDESGERICHTSHOF AZ: VIII ZR 382/04, Urteil vom 5. Oktober 2005

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.10.2003 – 2/2 O 292/03 –

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.10.2004 – 1 U 21/04 -28

Leitsätze (amtlich)

a) Eine klare und verständliche Information des Verbrauchers über zusätzlich zum Warenpreis

anfallende Liefer- und Versandkosten im Online-Warenhandel kann erfolgen,

ohne dass die Versandkosten noch einmal in einer – auf der für die Bestellung

eingerichteten Internetseite unmittelbar vor Abschluss des Bestellvorgangs erscheinenden

– “Bestell-Übersicht” neben dem Warenpreis der Höhe nach ausgewiesen

werden müssen.

b) Die Klausel “Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der

Rücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben oder Sie erhalten beim Nachnahmekauf

einen Verrechnungsscheck” in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für

den Versandhandel verstößt gegen das Transparenzgebot.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 5. Oktober 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter

Dr. Beyer, Ball, Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten

gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt

am Main vom 28. Oktober 2004 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand:

Die Beklagte betreibt einen Versandhandel und bietet ihre Waren zur

Bestellung auch im Internet an. Sie verwendet Allgemeine Geschäftsbedingungen,

in denen es unter anderem heißt:

“Vertragsabschluss / Versandkosten / Mindestbestellwert / Transportschäden

.

.. Ihre Versandkostenbeteiligung beträgt als Einzelbesteller 5,- EUR pro

Bestellung. Sammelbesteller zahlen bei einem Einkaufswert ab 180,-

EUR keine Versandkosten. Bis 180,- EUR werden 3,50 EUR pro Bestellung

berechnet. Enthält die Bestellung schwere oder sperrige Artikel wird

ein Aufschlag von 5,- EUR zzgl. der üblichen Versandkostenbeteiligung

erhoben. …

Rückgaberecht

.

.. Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der

Rücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben oder Sie erhalten

beim Nachnahmekauf einen Verrechnungsscheck….”

Bei Aufruf der Seite “Bestellung starten” im Internet erscheint unter der

Überschrift “Bitte starten Sie Ihre Bestellung” zunächst der Hinweis “Es gelten

die Allgemeinen Geschäftsbedingungen” der Beklagten, der einen Link auf die

Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthält. Darunter befindet sich die Schaltfläche

(Button) “Bestellung starten”, durch deren Anklicken die Bestellung

durchgeführt werden kann. Unterhalb der Schaltfläche heißt es:

“Hier finden Sie wichtige Verbraucherinformationen:

· …

· Versandkosten

· …

· AGB (inkl. Vertragsschlusszeitpunkt)”,

wobei die Begriffe jeweils einen Link auf die entsprechenden Informationen

bilden.

Vor Absenden der Bestellung erscheint als letzte Seite eine “BestellÜbersicht”,

die der Kontrolle des Kunden über den Inhalt seiner Bestellung

dient. Unter der Auflistung der im Warenkorb befindlichen Artikel mit deren

Nummer, Bezeichnung, der Menge, des jeweiligen Einzelpreises und des Gesamtpreises

befindet sich die Angabe “Bestellwert (ohne Zinsen, Serviceaufschläge

und Versandkosten)”. Nach einem weiteren Hinweis und Link auf die

Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten kann die Bestellung abgeschickt

oder deren Inhalt noch einmal geändert werden.

Der Kläger ist der Dachverband der Verbraucherzentralen und weiterer

verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Er hat zunächst

– gestützt auf die §§ 307 ff. BGB – beantragt, der Beklagten neben weiteren

Klauseln, die nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, die

Verwendung der oben genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Bezug

auf online-Warenhandel, ausgenommen gegenüber Unternehmern, zu untersagen.

Das Landgericht hat die Beklagte unter anderem zur Unterlassung der

Verwendung der Klausel betreffend das Rückgaberecht im Online-Warenhandel

gegenüber Verbrauchern verurteilt und die Klage im Hinblick auf die Klausel

über die Versandkosten abgewiesen.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung hat der Kläger seinen Antrag

teilweise geändert und unter Hinweis auf die §§ 2 UKlaG, 312c Abs. 1 Nr. 1

BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 7 BGB-InfoV (in der bis zum 7. Dezember

2004 geltenden Fassung) Unterlassung der Verwendung der Klausel betreffend

die Versandkosten nur noch begehrt mit dem Zusatz, “ohne auf der Internet-

Seite ‚Bestell-Übersicht’ die Versand- und Servicekosten neben dem Warenpreis

der Höhe nach auszuweisen”. Das Oberlandesgericht hat seine Berufung

ebenso wie diejenige der Beklagten, die gegen die Untersagung der Verwendung

der Klausel betreffend das Rückgaberecht gerichtet war, zurückgewiesen

und die Revision zugelassen. Mit diesem Rechtsmittel verfolgt der Kläger sein

zweitinstanzliches Unterlassungsbegehren hinsichtlich der Versandkostenangaben

weiter. Die Beklagte hat sich der Revision angeschlossen und begehrt

weiterhin Abweisung der Klage auch bezüglich der Klausel über das Rückgaberecht.

Entscheidungsgründe:

A.

Das Berufungsgericht hat – soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse

– zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

Die Berufung des Klägers hinsichtlich der Liefer- und Versandkostenangaben

könne keinen Erfolg haben. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der

als sachdienlich zu erachtenden Klageänderung. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot

liege nicht vor. Es erscheine nicht erforderlich, dass die Höhe der

anfallenden Versandkosten ausdrücklich auf dem letzten für den Kunden ersichtlichen

Bildschirmausdruck, bevor er seine Bestellung absende, ausgewiesen

sein müssten. Vielmehr sei es ausreichend, dass die Versandkosten durch

einen Link auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowohl auf der letzten

Seite des Bestellvorgangs direkt über der Schaltfläche “Bestellung abschicken”

als auch auf der Startseite ohne weiteres abgerufen werden könnten. Soweit es

dazu des Anklickens eines einzigen Links bedürfe, handele es sich um eine im

Internet-Verkehr allgemein übliche und dem betreffenden Kundenkreis sehr vertraute

Handhabung zur Erlangung der notwendigen Informationen. Es treffe

auch nicht zu, dass dieser Link versteckt und daher nur schwer auffindbar sei.

Auch die Berufung der Beklagten sei unbegründet. Die Klausel über das

Rückgaberecht verstoße schon deshalb gegen das Klarheitsgebot des § 307

Abs. 1 BGB, weil für den unbefangenen Leser überhaupt nicht klar sei, welche

“Wünsche” geäußert werden könnten. Die beanstandete Klausel trage zudem

der Vorschrift des § 346 BGB nicht Rechnung, nach der der zurückzugewährende

Kaufpreis unmittelbar in die Verfügungsgewalt des Kunden gelangen

müsse, während er nach der Klausel nur als Gutschrift auf dem Firmenkonto bei

der Beklagten zur Verfügung gestellt werde. Die Klausel sei durchaus geeignet,

bei Kunden den Eindruck zu erwecken, sie müssten weitere Waren bestellen,

um in den Genuss der Gutschrift auf dem Firmenkonto zu gelangen.

B.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung

stand, so dass die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der

Beklagten zurückzuweisen sind.

I. Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch

auf Unterlassung der Verwendung der AGB-Klausel über die Versandkosten

durch die Beklagte ohne Ausweisung der Höhe der Versand- und Servicekosten

neben dem Warenpreis auf der Internet-Seite “Bestell-Übersicht” nicht

zu. Das vom Kläger mit seinem Unterlassungsantrag geforderte Verhalten der

Beklagten wird durch § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 7 und 8 BGBInfoV,

bei deren Verletzung der Kläger gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung

mit Abs. 2 Nr. 1 UKlaG Unterlassung verlangen könnte, nicht geboten.

1. Bei Fernabsatzverträgen hat ein Unternehmer – wie hier die Beklagte –

nach § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von

dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel

entsprechenden Weise klar und verständlich die Informationen zur Verfügung

zu stellen, für die dies in der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten

nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV) bestimmt ist. Dazu gehören

nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 und 8 BGB-InfoV in der seit dem 8. Dezember 2004 geltenden

Fassung (die weitgehend § 1 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BGB-InfoV in der bis

zum 7. Dezember 2004 geltenden Fassung entsprechen) die Informationen über

den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit

verbundenen Preisbestandteile und über gegebenenfalls zusätzlich anfallende

Liefer- und Versandkosten.

Weder aus Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments

und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen

im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19) noch aus der diese

Vorschriften in deutsches Recht umsetzenden Bestimmung des § 2 Abs. 2

FernAbsG oder der Nachfolgeregelung des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt

sich, welche Anforderungen an die Klarheit und Verständlichkeit der geforderten

Informationen zu stellen sind. Auch die Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 2

FernAbsG verhält sich hierzu nicht eindeutig (BT-Drucks. 14/2658, S. 38).

Es ist deshalb umstritten, ob die Anforderungen des § 312c Abs. 1 Satz 1

BGB an die Klarheit und Verständlichkeit der Information inhaltlich dem allgemeinen

Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechen oder darüber

hinausgehen (vgl. dazu BT-Drucks. 14/2658 aaO; Aigner/Hofmann, Fernabsatzrecht

im Internet, Rdnr. 279 ff.; MünchKommBGB/Wendehorst, 4. Aufl.,

§ 312c Rdnr. 37; Härting, Fernabsatzgesetz, § 2 Rdnr. 68). Uneinigkeit besteht

ferner darüber, in welcher Form die von § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB geforderten

Informationen beim Internet-Warenhandel zu erteilen sind, insbesondere ob sie

in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein können oder jedenfalls

hervorgehoben oder sogar gesondert mitgeteilt werden müssen (vgl. Aigner/

Hofmann, aaO, Rdnr. 285; Erman/Saenger, BGB, 11. Aufl., § 312c

Rdnr. 21; MünchKommBGB/Wendehorst, aaO, § 312c Rdnr. 38; Wilmer, in

Wilmer/Hahn, Fernabsatzrecht, § 312c BGB Rdnr. 12), ob sie so vorzuhalten

sind, dass der Verbraucher sie im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsweise

passieren muss (Erman/Saenger, aaO, § 312 c Rdnr. 25; vgl. auch OLG Frankfurt,

MDR 2001, 744 = DB 2001, 1610; OLG Karlsruhe, WRP 2002, 849 =

GRUR 2002, 730), oder ob es ausreicht, wenn ihm durch einen Link die Möglichkeit

der Information geboten wird und gegebenenfalls wo und wie ein sol-

cher Link zu platzieren ist (vgl. Aigner/Hofmann, aaO, Rdnr. 284, 287; Härting,

aaO, § 2 Rdnr. 63; MünchKommBGB/Wendehorst, aaO, § 312c Rdnr. 30; Ott,

ITRB 2005, 64ff.; Wilmer, aaO, § 312c BGB Rdnr. 13; OLG München, NJW-RR

2004, 913; vgl. auch OLG Köln GRUR-RR 2004, 307).

2. Im vorliegenden Fall können diese Fragen jedoch offen bleiben. Mit

seinem Unterlassungsantrag verlangt der Kläger von der Beklagten die Unterlassung

der Verwendung ihrer Klausel über Versandkosten, wenn sie nicht auf

der Internet-Seite “Bestell-Übersicht” die Versand- und Servicekosten neben

dem Warenpreis der Höhe nach ausweist. Dazu ist die Beklagte nach § 312c

Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 7 und 8 BGB-InfoV in keinem

Fall verpflichtet.

a) Bei den Versandkosten (Servicekosten sind in der beanstandeten

AGB-Klausel ohnehin nicht vorgesehen) handelt es sich nicht um Bestandteile

des Gesamtpreises im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 7 BGB-InfoV. Das ergibt sich

daraus, dass sie in § 1 Abs. 1 Nr. 8 BGB-InfoV als mögliche zusätzliche Kosten

aufgeführt sind. Diese Differenzierung zwischen dem Gesamtpreis und den gesondert

zu betrachtenden Liefer- oder Versandkosten entspricht der Unterscheidung

zwischen dem die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile einschließenden

sogenannten Endpreis im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 der Preisangabenverordnung

(PAngV) und zusätzlich anfallenden Liefer- und Versandkosten

gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 PAngV. Die Trennung von Warenpreis

und Versandkosten beruht darauf, dass beim Vertrieb im Wege des Versandhandels

regelmäßig Preisaufschläge für Versandkosten anfallen, die zumeist

eine variable, mit wachsendem Umfang der Bestellung – bezogen auf das einzelne

Stück – abnehmende Belastung darstellen, und dass dies dem Letztverbraucher

auch allgemein bekannt ist. Dem Verkehr ist geläufig, dass die

Versandkosten als Drittkosten neben dem Warenpreis gesondert und nicht auf

die Ware, sondern auf die Sendung erhoben werden (BGH, Urteil vom

14. November 1996 – I ZR 162/94, NJW 1997, 1782 unter II 2). Die Versandkosten

sind danach nicht schon deshalb in unmittelbarem Zusammenhang mit dem

Warenpreis auszuweisen, weil sie als Teil des Gesamt- oder Endpreises anzusehen

wären.

b) Gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 8

BGB-InfoV ist es zur klaren und verständlichen Information über die zusätzlich

anfallenden Liefer- und Versandkosten nicht erforderlich, dass die vorformulierte

Bestimmung über die vom Verbraucher zu tragenden Versandkosten gerade

auf der Seite “Bestell-Übersicht” selbst (noch einmal) aufgeführt ist oder dass

dort die konkrete Höhe dieser Kosten anhand der jeweiligen Einzelbestellung

berechnet und angegeben wird. Im Hinblick darauf, dass der durchschnittliche

Käufer im Versandhandel mit zusätzlich anfallenden Liefer- und Versandkosten

rechnet, ist dem Gebot der Klarheit und Verständlichkeit Genüge getan, wenn

die diesbezügliche Information auf einer gesonderten Seite niedergelegt ist,

wobei es für den vorliegenden Fall keiner Entscheidung bedarf, ob eine solche

Seite so angelegt sein muss, dass sie vor Abschluss der Bestellung notwendig

passiert wird, oder ob es ausreicht, dass sie mit dem Bestellvorgang durch einen

unschwer aufzufindenden und hinreichend aussagekräftigen Link verbunden

ist. Eine solche Information über die Versandkosten im Laufe des Bestellvorgangs

– nicht notwendig auf der letzten Seite und in unmittelbarem Zusammenhang

mit dem Warenpreis – entspricht den Benutzergewohnheiten bei Bestellungen

im Internet und ist deshalb für den angesprochenen Verbraucherkreis

klar und verständlich.

c) Dies stellt auch die Revision im Grunde nicht in Frage. Sie macht

vielmehr geltend, zum einen seien die von der Beklagten in ihren Allgemeinen

Geschäftsbedingungen gegebenen Informationen über die Versandkosten ihrem

Inhalt nach nicht klar und verständlich, weil nicht geregelt sei, wann ein

Artikel als schwer und sperrig gelte, und unklar sei, was unter einer “Sammel-

bestellung” zu verstehen sei. Zum anderen werde der Verbraucher durch die

Gestaltung der Seite “Bestell-Übersicht” irregeführt, weil dort im Widerspruch zu

den Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Formulierung “Gesamtpreis”

beim Kunden der Eindruck erweckt werde, dass es sich hierbei um den endgültigen

Betrag einschließlich aller Kosten handele, und der Hinweis “ohne Versandkosten”

neben dem Bestellwert auch als “versandkostenfrei” verstanden

werden könne.

aa) Diese Einwände werden jedoch vom Klageantrag nicht umfasst. Sie

rechtfertigen – auch wenn man unterstellt, dass sie einen Verstoß gegen § 312c

Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 8 BGB-InfoV begründen –

nicht den Antrag, die Beklagte zu verurteilen, die Verwendung der Klausel über

die Versandkosten zu unterlassen, wenn sie nicht auf der Internet-Seite “Bestell-

Übersicht” die Versand- und Servicekosten neben dem Warenpreis der

Höhe nach ausweist. § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1

Nr. 8 BGB-InfoV gebietet nicht entweder den Verzicht auf die beanstandete

Klausel oder die zusätzliche Aufnahme der von der Klägerin geforderten Angaben

auf der Internet-Seite “Bestell-Übersicht” der Beklagten. Die von der Klägerin

als erforderlich angesehenen Klarstellungen dürften vielmehr nach den genannten

Vorschriften – bei der gegebenen Klausel – auch auf andere Weise

und/oder an anderer Stelle erfolgen als gerade durch die Bezifferung der Versandkosten

neben dem Warenpreis auf der Seite “Bestell-Übersicht”.

bb) Im Übrigen sind entgegen der Ansicht der Revision die einzelnen

Angaben der Beklagten auf deren Seite “Bestell-Übersicht” auch nicht missverständlich

oder irreführend. Die Angabe eines “Gesamtpreises” einerseits und

eines “Bestellwertes” andererseits beeinflusst die Vorstellung des Verbrauchers

von den auf ihn entfallenden Versandkosten nicht. Der durchschnittliche

Verbraucher wird, wie der Senat aus eigener Sachkunde feststellen kann, nicht

davon ausgehen, dass in dem genannten “Gesamtpreis” etwaige von ihm zu

tragende Versandkosten enthalten sind. Dies liegt zum einen deshalb fern, weil

sich der Gesamtpreis ersichtlich auf den einzelnen gewählten Artikel bezieht

und sich rechnerisch klar erkennbar aus dem Produkt von Anzahl und Einzelpreis

dieses Artikels zusammensetzt. Zum anderen entspricht der Gesamtpreis

dem Bestellwert (soweit der Verbraucher einen Artikel ausgewählt hat) oder

bleibt hinter dem Bestellwert zurück (soweit der Verbraucher mehrere Artikel

bestellen will). Da aber im Bestellwert ausdrücklich keine Versandkosten enthalten

sind, können diese auch nicht Teil des in gleicher Höhe oder niedriger ausgewiesenen

Gesamtpreises sein.

Soweit es in dem Klammerzusatz zum Bestellwert heißt: “ohne Zinsen,

Serviceaufschläge und Versandkosten”, spricht dies entgegen der Ansicht der

Revision zusätzlich dafür, dass die Versandkosten gesondert erhoben werden.

Dem durchschnittlichen Verbraucher erschließt sich ohne weiteres, dass zusätzliche

Kosten zum Bestellwert für ihn entstehen können, wenn er die dahinter

stehenden Leistungen in Anspruch nimmt. Anhaltspunkte dafür, dass die

Angabe “ohne Versandkosten” meint, derartige Kosten entfielen entgegen der

allgemeinen Regelung, liegen nicht vor. Denn der Verbraucher geht, wie bereits

unter I 2 a ausgeführt, regelmäßig davon aus, dass Versandkosten als Drittkosten

neben dem Kaufpreis gesondert erhoben werden. Dass ein Versandunternehmen

hierauf im Einzelfall ohne erkennbaren Anlass verzichten sollte, ist

fernliegend.

II. Die Anschlussrevision der Beklagten bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte aus § 1 UKlaG einen Anspruch auf

Unterlassung der Verwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingung “Wenn Sie

uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der Rücksendung Ihrem

Kundenkonto gutgeschrieben oder Sie erhalten beim Nachnahmekauf ei-

nen Verrechnungsscheck”. Die Klausel ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB

unwirksam.

1. Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine zur Unwirksamkeit

der Klausel führende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners

auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

Nach dem Transparenzgebot muss die Klauselfassung der Gefahr vorbeugen,

dass der Kunde von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird.

Eine Klausel, die die Rechtslage unzutreffend oder missverständlich darstellt

und auf diese Weise dem Verwender ermöglicht, begründete Ansprüche unter

Hinweis auf die in der Klausel getroffene Regelung abzuwehren, benachteiligt

den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen

(Senatsurteil, BGHZ 145, 203, 220 f. m.w.Nachw.). So liegt der Fall

hier.

2. Nach § 312d Abs. 1 BGB steht dem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag

ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu (Satz 1), an dessen Stelle

dem Verbraucher – wie hier – bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein

Rückgaberecht nach § 356 BGB eingeräumt werden kann (Satz 2). Nach § 357

Abs. 1 Satz 1 BGB finden auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht die Vorschriften

über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. Die diesbezügliche

Vorschrift des § 346 Abs. 1 Satz 1 BGB sieht vor, dass im Falle des

Rücktritts – hier der Ausübung des Widerrufs oder der Rückgabe – die empfangenen

Leistungen zurückzugewähren sind.

3. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, die beanstandete

Klausel trage der gesetzlichen Regelung insoweit nicht Rechnung, als der zurück

zu gewährende Kaufpreis nur als Gutschrift auf dem Firmenkonto bei der

Beklagten zur Verfügung gestellt werde. Sind empfangene Geldleistungen im

Rahmen des § 346 BGB auszugleichen, so ist der Gegenseite der Geldwert

zurück zu zahlen (Staudinger/Kaiser, BGB [2004], § 346 Rdnr. 73; Erman/

Bezzenberger, BGB, 11. Aufl., § 346 Rdnr. 2). Demgegenüber ist die Gutschrift

ein abstraktes Schuldversprechen, das lediglich eine (neue) Forderung

des Berechtigten gegen den Verpflichteten begründet (BGH, Urteil vom

16. April 1991 – XI ZR 68/90, NJW 1991, 2140 unter II 1 zur Gutschriftsanzeige

einer Bank). Im Rahmen des § 346 Abs. 1 BGB kann das Eingehen einer Verbindlichkeit

durch den Schuldner nicht mit der Rückgewähr selbst gleichgesetzt

werden. Soweit die Anschlussrevision die Erteilung einer Gutschrift für ausreichend

hält, da es für die Erfüllung der Pflicht aus § 346 Abs. 1 BGB genüge,

wenn der Rückgewährgläubiger in die Lage versetzt werde, wiederum über das

von ihm Geleistete zu verfügen, ist dies so nicht richtig. Denn der Berechtigte

kann durch die bloße Erteilung einer Gutschrift noch nicht wieder über seine

zurück zu gewährende Leistung verfügen, vielmehr ist er weiterhin gehalten,

zunächst einen entsprechenden Anspruch gegen den Rückgewährverpflichteten

– nunmehr aus der Gutschrift – geltend zu machen. Aus dem von der Anschlussrevision

zitierten Senatsurteil BGHZ 87, 104, 110 ergibt sich zu ihren

Gunsten nichts anderes; dort ging es allein um die Pflicht des Käufers, die Ware

wieder zur Verfügung zu stellen, und um die Frage, wer die Kosten für einen

erforderlichen Rücktransport der Ware zu tragen hat.

4. Die Anschlussrevision kann sich demgegenüber nicht erfolgreich darauf

berufen, jeder Verbraucher wisse, dass er – neben der in der Klausel vorgesehen

Erteilung einer Gutschrift – auch sofort die Rückzahlung des Kaufpreises

verlangen und mit dem in der Klausel offengehaltenen “bestimmten Wunsch”

nur ein solches Rückzahlungsverlangen gemeint sein könne. Dies trifft nicht zu.

Die Klausel regelt nach ihrem Wortlaut mehrere Fälle der Rückabwicklung

und erweckt dadurch den Eindruck, diese abschließend und vollständig zu

erfassen. Für den Fall des “Nachnahmekaufs” ist bei Rückgabe der Ware die

Übersendung eines Verrechnungsschecks vorgesehen. Dadurch kann bei dem

Verbraucher unschwer der Eindruck entstehen, in anderen Fällen, in denen die

Zahlung des Kaufpreises nicht per Nachnahme erfolgte, sei die Übersendung

eines Schecks oder dergleichen nicht möglich, vielmehr seien seine Rechte auf

die Erteilung einer Gutschrift beschränkt. Ob und was der Kunde darüber hinaus

verlangen oder auch nur “wünschen” kann und welche Verbindlichkeit einem

etwaigen Wunsch zukommt, bleibt gerade offen und damit unklar.

Da die Klausel mithin am Transparenzgebot scheitert, kommt es auf die

Rüge der Anschlussrevision (§ 286 ZPO), die Beklagte habe vernünftige, teilweise

sogar im Interesse des Kunden liegende Gründe dafür, im Fall einer

Rücksendung der Ware – auch – die Möglichkeit einer Gutschrift auf dem Firmenkonto

vorzusehen, nicht an.

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