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1. Das Bereitstellen von Informationen über das Widerrufs- und Rückgaberecht nach Fernabsatzgesetz ist nicht ausreichend, wenn diese Informationen lediglich im Internet bereit gehalten werden.

2. Ein Begehren des Käufers auf Wandelung der Kaufsache wegen eines Mangels kann auch als Widerruf nach Fernabsatzgesetz ausgelegt werden.

Landgericht Kleve, Az. 5 S 90/02, MMR 2003, Seite 424 f.

Der Kläger hat im Oktober 2001 eine digitale Kamera bestellt und das Gerät wegen eines Mangels zurückgesandt.

Er verlangte die Lieferung einer neuen mangelfreien Kamera, während der Verkäufer nur Reparatur anbot. Der Käufer hat dann den Rücktritt vom Kaufvertrag aus Wandlung erklärt und behauptet, dass er nicht über das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen belehrt worden sei.

Das Gericht hatte das Wandlungsbegehren des Käufers als Widerruf gemäß § 361 a BGB a.F. ausgelegt. Die zweiwöchige Widerrufsfrist lief nach damaligen Recht nicht vor Erfüllung der Informationspflichten nach § 2 Abs. 3 und 4 Fernabsatzgesetz.

Beim damaligen Recht war es vorgeschrieben, bei der Lieferung von Waren eine Information über das Widerrufsrecht auf einem “dauerhaften Datenträger” zur Verfügung zu stellen.

Dies war gemäß § 361 a Abs. 3 BGB a.F. dann der Fall, wenn die Information dem Verbraucher in einer Urkunde oder in einer anderen lesbaren Form zugegangen und unveränderlich waren.

Es reichte somit nicht aus, die Information lediglich im Internet bereit zu halten oder die Möglichkeit einer Bestellung nur mit einem Anklicken einer Bestätigung der AGBs freizumachen, da dem Verbraucher dann gerade nicht diese Information auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt worden sind.

Zudem hatte der Verkäufer die Widerrufsbelehrung weder hervorgehoben noch deutlich gestaltet. Die gesamten AGBs war in einem fließenden Text enthalten, der keine Hervorhebung erkennen läßt.

Anmerkung:

Die Frage des dauerhaften Datenträgers gemäß § 361 a BGB a.F. war seinerzeit stark umstritten und praktisch kaum lösbar.

Es muß deutlich darauf hingewiesen werden, dass seit dem 01.01.2002 das Fernabsatzgesetz im BGB aufgegangen ist und gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB nunmehr eine Verpflichtung besteht, eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht dem Verbraucher in Textform mitzuteilen.

Die Erklärung muß den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels entsprechen.

Ein dauerhafter Datenträger ist somit heute nicht mehr möglich.

Aktuell ist jedoch die zutreffende Ansicht des Landgerichtes, dass die Widerrufsbelehrung deutlich gestaltet sein muß. Ein Enthalten im Fließtext der AGBs ist auch nach der heutigen Rechtslage nicht ausreichend.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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