ebayurteil20-potsdam

Leitsätze:

1. Bei einer Sperrung der Mitgliedschaft bei eBay wegen zu vieler negativer Bewertungen anderer Mitglieder kommt es nicht darauf an, ob die negativen Bewertungen berechtigt sind.

2.  Es gibt keine Verpflichtung von eBay, Bewertungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.

3. Eine ordentliche Kündigung des Nutzungsvertrages durch eBay ist zulässig.

Landgericht Potsdam, Urteil vom 21.07.2004, AZ: 2 O 49/04, CR 2005, S. 380 ff

2 O 49/04                                                                                verkündet am 21.07.2004

In dem Rechtsstreit

 

Landgericht Potsdam

 

Im Namen des Volkes

 

Urteil

In dem Rechtsstreit

…..

g e g c n

eBay International AG …

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdamm

auf die mündliche Verhandlung vom 21.07.2004

durch   die Vorsitzende Richterin am Landgericht….. als Einzelrichterin

für Recht erkannt:

I. Die Klage wird abgewiesen

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV: Der Streitswert wird festgesetzt auf 6.500,– Euro, wovon auf den Feststellungsantrag 1.500 entfallen.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Aufhebung einer von dieser für sein Nutzerkonto bei der Beklagten ausgesprochenen Sperre sowie auf Feststellung einer Schadenersatzpflicht in Anspruch.

Der Kläger ist seit dem 01.05.2001Mitglied bei der Beklagten, mindestens ab Januar 2003 vertreibt er über sein Mitgliedskonto ….. Waren seiner Ehefrau, die seit 1997 ein Handelsunternehmen betreibt, in dem der Kläger angestellt ist. Über das genannte Nutzungskonto wickelt  zu  der  Kläger verschiedentlich auch Käufe ab. Dem Vertragsverhältnis zu der Beklagten liegen deren allgemeine Geschäftsbedingungen zu Grunde, die in regelmäßigen Abständen aktualisiert werden. Derartige Aktualisierungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten werden Vertragsbestandteil zu den bisherigen Nutzern dann, wenn diese den ihnen übermittelten geänderten AGB nicht binnen 2 Wochen nach Empfang der Änderungsmitteilung widersprechen. Im Vertragsverhältnis zum Kläger galten zuletzt die bis zum 31.05-2003 von der Beklagten verwandten allgemeinen Geschäftsbedingungen, für deren Regelungen im einzelnen auf die Anlage B1 Bezug genommen wird.

Am 30.05.2003 ließ die Beklagte das Nutzungskonto des Klägers des Klägers mit sofortiger Wirkung sperren, der Kläger hatte von diesem Zeitpunkt keine Möglichkeit mehr festzustellen, ob und ggf. in welcher Höhe auf seine Angebote Gebote eingegangen waren. Die Sperre teilte die Beklagte dem Kläger mit Email vom 30.05.2003 mit, wobei sie sich zur Begründung darauf berief, dass der Kläger zu viele negative Bewertungen anderer Nutzer  erhalten habe , so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass er seine Transaktionen über die Plattform der Beklagten seriös abwickle. Hinsichtlich der im Bewertungsprofil  für das Nutzerkonto … 111 eingegangenen Bewertungen im Zeitraum 26.-30.05., auf den sich die Beklagte wesentlich stützt, wird auf die Anlage B 3 Bezug genommen. Der Kläger widersprach der sofortigen Sperre seines Nutzerkontos noch am 30.05.2003 und bat um Überprüfung, wobei er darauf hinwies, dass die von anderen Mitgliedern abgegebenen negativen Bewertungen zum Teil unbegründet seien und es sich bei vielen dieser Bewertungen um sogenannte “Rachebewertungen” handele. Mit Schreiben vom 16.06.2003, auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird, nahm der Kläger erneut zu den in seinem Profil enthaltenen negativen  Bewertungen Stellung. Die Sperre blieb aufrecht erhalten, mit Schreiben vom 04.09.2003 an den damaligen Bevollmächtigten des Kläger kündigte die Beklagte den Nutzungsvertrag mit dem Kläger gem. § 4 Nr. 11 ihrer AGB vorsorglich zum. 31.09.2003, auf das genannte Schreiben wird wegen seines Inhaltes Bezug genommen.

Der Kläger behauptet, das Konto …… zunächst als Privatperson und erst ab Januar 2003

zum Vertrieb von Waren seiner Ehefrau genutzt zu haben Er ist der Ansicht, die Beklagte

könne sich für die vorgenommene Sperrung seines Kontos nicht die negativen

Bewertungen in seinem Bewertungsprofil berufen, da es sich hierbei überwiegend Rachebewertungen bzw. Schmähkritik handele und sich viele der Bewertungen mit den vom  Kläger berechneten Versandkosten befassen würden, die die Beklagte nach ihren eigenen Regeln nicht untersuche Wenn die Beklagte die Benutzer in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen dazu verpflichte, in den abgegebenen Bewertungen wahrheitsgemäße Angaben zu machen, diese sachlich zu halten und Schmähkritik untersage, könne sie gegen diese Grundsätze verstoßende Bewertungen nicht zur Begründung einer Sperrung des Nutzungskontos des Bewerteten ‑ hier des Klägers, ‑ heranziehen Sie hätte diese vielmehr löschen müssen Die danach noch verbleibenden Negativbewertungen des Klägers seien grundlos, gegen die jeweiligen bewertenden Mitglieder seien rechtliche Schritte eingeleitet worden Im übrigen sei auch zu berücksichtigen, dass nur etwa 3 % der für den Kläger abgegebenen Bewertungen negative Aussagen enthielten.

Im Zeitpunkt seiner Suspendierung habe der Klage mehr als 400 Artikel angeboten, Angebote seien zum großen Teil vorgeboten und damit  bereits verkauft gewesen, hätten aber wegen wegen der Sperrung des Kontos nicht mehr abgewickelt werden können, da der Kläger von der Beklagten keine Informationen über die Käufer mehr erhalten habe

Der Kläger beantragt daher,

I. die Beklagte zu verurteilen, die Sperrung des eBay Accounts …. aufzuheben,

II festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden, die ihm aus der Sperrung des eBay Accounts …. entstanden sind, zu ersetzen

Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Potsdam und beantragt

hilfsweise,

die Klage abzuweisen

Sie ist der Ansicht, auch der Kläger falle unter die nach ihren AGB u. a. für Kaufleute getroffene Vereinbarung des ausschließlichen Gerichtsstandes Berlin, da anzunehmen sei, dass er bereits von Beginn seiner Mitgliedschaft bei der Beklagten an Waren seiner Ehefrau über sein Konto zum Verkauf angeboten habe Deshalb sei auch er als Kaufmann im Sinne de! AGB‑Klausel anzusehen.

Sie meint, sowohl die Sperre als auch die ordentliche Kündigung des Nutzerkontos des Klägers seien berechtigt. Insbesondere sei die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung, des Nutzerkontos in den AGB vereinbart, Die sofortige Sperre des Klägers sei aufgrund der  wiederholten und sich unmittelbar vor der Sperre häufenden negativen Bewertungen zum Schutz anderer Teilnehmer der Beklagten geboten gewesen. Die Beklagte habe wegen der kurzfristigen Zunahme negativer Bewertungen des Klägers davon ausgehen müssen, dass dieser nicht länger zuverlässig sei, ohne dass es auf das Verhältnis der negativen zu den positiven Bewertungen ankomme. Anhaltspunkte, am Wahrheitsgehalt der Negativbewertungen zu zweifeln, habe die Beklagte nicht gehabt. Auch könne sie nicht wissen, ob der Kläger seine vertraglichen Nebenpflichten ordentlich erfüllt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die beiderseits eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klage vor dem Landgericht Potsdam ist zulässig, da dieses nach § 21 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig ist. Daß in den AGB der Beklagten für das Vertragsverhältnis u.a. mit Kaufleuten ein ausschließlicher Gerichtsstand Berlin vereinbart ist, steht der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Potsdam nicht entgegen, da der Kläger nicht von der Gerichtsstandsvereinbarung erfaßt wird. Nach seinem eigenen Vortrag hat er das Konto …. bei der Beklagten zunächst als Privatperson und erst ab Januar 2003 zum Vertrieb von Waren des Unternehmens seiner Ehefrau genutzt. Die Beklagte hat zwar in der mündlichen Verhandlung vom 21.07.2004 bestritten, dass jemals eine private Nutzung seines Kontos durch den Kläger vorlag, sie verkennt jedoch, dass sie die Darlegungs‑ und Beweislast dafür trifft, dass mit dem Kläger eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen ist. Bloßes Bestreiten des klägerischen Vortrages reicht in diesem Zusammenhang nicht aus; auch im Verhandlungstermin wurden lediglich Mutmaßungen der Beklagten dahingehend geäußert, dass das Nutzerkonto von Beginn an kaufmännisch genutzt worden sei. Für die Beurteilung der Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung ist auf den Beginn des Nutzungsvertrages abzustellen, weil es für das Vorliegen der subjektiven Voraussetzung einer derartigen Gerichtsstandsvereinbarung auf den Zeitpunkt ihres Abschlusses ankommt. Eine nachträgliche Erlangung der Kaufmannseigenschaft genügt nicht (vgl. hierzu z.B.Zöller, 24. Aufl. § 38 ZPO, Anm. 19). Entgegen der Auffassung der Beklagten wären die regelmäßigen Aktualisierungen der Geschäftsbedingungen ‑ abgesehen davon, dass in der Zeit von Januar bis Mai 2003 eine derartige Aktualisierung nicht stattgefunden hat ‑ auch nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu ändern. Die Gerichtsstandsvereinbarung ist jeweils unverändert bestehen geblieben. Durch das Übersenden und die Akzeptanz aktualisierter geänderter allgemeiner Geschäftsbedingungen wird kein neuer Nutzungsvertrag geschlossen, sondern der bestehende inhaltlich ausgefüllt,

II.

Die Klage ist jedoch nicht begründet, da dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Aufhebung der Sperre seines Mitgliedskontos zusteht und die Beklagte dem Kläger aufgrund  dieser Sperre auch nicht zum Schadenersatz verpflichtet ist.

III.

Der Klageantrag zu 1) ist bereits deshalb unbegründet, da die Beklagte den Nutzungsvertrag mit dem Kläger im Einklang mit ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen fristgerecht am 04.09.2003 zum 31.09.2003 ordentlich gekündigt hat, Die Berechtigung zu einer derartigen ordentlichen Kündigung ergibt sich aus § 4 Nr 4 der seit dem 31.05 2003 gültigen allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Entgegen der Auffassung des Klägers gibt es keinen allgemeinen rechtlichen Grundsatz dahingehend, dass Dauerschuldverhältnisse ohne wichtigen Grund nicht gekündigt werden können. Auch bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit  dieser allgemeinen Geschäftsbedingung nach den Maßstäben der §§ 307 ‑ 309 BGB, Unwirksamkeitsgrunde nach §§ 308, 309 BGB liegen nicht vor. Auch dem Maßstab des § 307 BGB hält die allgemeine Geschäftsbedingung stand, da sie den Nutzer nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt

Die Kündigung ist entgegen der Auffassung des Klägervertreters’ auch nicht deswegen unwirksam, weil sie nicht von einem Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnet ist Sie ist im  Geschäftsbetrieb der Beklagten auf deren Briefbogen verfaßt. Dass sie nicht von einem Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnet war, war dem Kläger bzw. seinem Bevollmächtigten bereits bei Zugang der Kündigung erkennbar, da die Geschäftsführer der  Beklagten unten auf dem Briefbogen angegeben sind Bis zur mündlichen Verhandlung hat der  Kläger akzeptiert und ist selbst davon ausgegangen, dass diese Kündigung in vertretungsrechtlicher Hinsicht wirksam für die Beklagte abgegeben wurde. Nach §§ 180, 177, 179 BGB kann er sich deshalb mehr als 10 Monate nach Ausspruch der Kündigung nicht mehr darauf berufen, die Beklagte sei bei dieser Kündigung nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen

Eines Aufklärens der Vertretungsverhältnisse bei der Beklagten zum Kündigungszeitpunkt bedürfte es daher nicht.

Die Kündigung ist auch nicht deswegen wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben ( 242 BGB) unwirksam. weil die Beklagte sie im Hinblick auf die Auseinandersetzungen mit dem Kläger hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Sperre ausgesprochen hat Dies zuzulassen würde bedeuten, über die Hintertür des § 242 BGB das Erfordernis eines wichtigen Grundes systemwidrig zur Voraussetzung einer ordentlichen Kündigung zu machen. Zwar ist nicht ausgeschlossen, sonstige, die Grenze des § 242 BGB erreichende Umstände im Rahmen die Berechtigung zur ordentlichen Kündigung zu berücksichtigen, derartige sonstige Umstände hat der Kläger jedoch nicht vorgetragen, vielmehr hebt er allein darauf ab, dass die Sperre unberechtigt sei und deswegen auch eine ordentliche Kündigung unzulässig

2.

Der Feststellungsantrag, für den zwar nach der Klarstellung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass er wegen der sofortigen Sperrung keinen Zugriff mehr auf für seine angebotenen Waren abgegebenen Gebote gehabt habe, das Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO vorliegt, ist ebenfalls unbegründet.

Dies bereits deshalb, weil weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass und weshalb der Kläger, der nach seinem eigenen Vortrag seit Januar 2003 Waren seiner Ehefrau über sein Nutzerkonto angeboten hat, durch die Sperrung des Kontos ein Schaden entstanden sein soll.

Abgesehen davon ist auch davon auszugehen, dass die Sperrung des Kontos durch die Beklagte nach § 2 Nr. 7 ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt war, so dass die Beklagte sich durch diese Sperre nicht gegenüber dem Kläger schadensersatzpflichtig gemacht hat.

§2 Nr. 7 läßt eine Sperre des Nutzerkontos durch die Beklagte insbesondere dann zu, wenn der Nutzer wiederholt gem. §4 negative Bewertungen erhalten hat und die Sperrung zur Wahrung der Interessen der anderen Marktteilnehmer geboten ist. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Klausel bestehen nicht, insbesondere auch nicht ‑ wie der Klägervertreter meint deshalb, weil sie nach ihrem Wortlaut bereits eine Sperre nach zwei negativen Bewertungen zuläßt.

Dass der Kläger, insbesondere in der letzten Woche vor der Sperre, eine Vielzahl negativer Bewertungen erhalten hat, ist zwischen den Parteien unstreitig. Schmähkritiken liegen doch, entgegen der Ansicht des Klägers, insoweit nicht vor Die Beklagte weist in ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen zu § 4 Nr. 2 am Ende darauf hin, dass die Bewertungen von ihr nicht überprüft würden und ihrer Natur nach unzutreffend oder irreführend sein können. Soweit der Kläger, gestützt auf die von ihm vorgelegte Anlage K39, darauf hinweist, dass die Beklagte nach ihrer eigenen Darstellung Fälle zu hoher Versandgebuhren nicht untersuche, läßt dies keine Rückschlüsse darauf zu, dass auch derartige Probleme erfassende negative Bewertungen im Rahmen des § 2 Nr. 7 der allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berücksichtigt würden, die auf der Anlage K 39 enthaltenen Ausführungen beschäftigen sich mit Beschwerden eines Mitgliedes über ein anderes bei der Beklagten und den Grundsätzen, nach denen gerügte Verstöße bei der Beklagten gemeldet und von dieser untersucht werden Dass die Beklagte Fälle beanstandeter zu hoher Versandkosten nicht untersucht, ergibt sich ‑ insoweit im Einklang mit dem Vortrag des Klägers ‑ bereits daraus, dass der Nutzer im Rahmen des Angebotes über die anfallenden Versandkosten informiert wird und diese mit seinem Gebot und dem daraus folgenden Abschluss des Kaufvertrages akzeptiert. Dies schließt jedoch nicht aus, dass die Beklagte Bewertungen berücksichtigt, in denen Vertragspartner des Klägers ihre Ansicht äußern, die vereinbarten Versandkosten seien zu hoch. Aus den in der Anlage K 19 enthaltenen Grundsätzen über die Behandlung von Beschwerden ergibt sich nicht, dass negative Bewertungen über zu hohe Versandgebühren aus dem Bewertungsprofil gelöscht werden mußten. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger Rachebewertungen behauptet, abgesehen davon, dass er für seine derartige Behauptung ‑ trotz mehrfachen Hinweises schon der Beklagten ‑ keinen Beweis angetreten hat. Ob und inwieweit Rachebewertungen vorliegen, läßt sich für die Beklagte ohne erheblichen Zeit ‑ und gegebenenfalls auch Kostenaufwand nicht überprüfen, nicht zuletzt aus diesem Grund gibt es die Regelung, unter welchen Bedingungen negative Bewertungen gelöscht werden Der Kläger kann diese und die des § 4 Nr. 2 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht erfolgreich dadurch unterlaufen, dass er in die Beurteilung der Bewertungen nach § 2 Nr. 7 eine Überprüfungspflicht der Beklagten und gegebenenfalls eine Pflicht zur Löschung der Bewertungen hinein trägt.

Der Gewährung des von Klägerseite auf den gegnerischen Schriftsatz vom 21 07 2004 beantragten Schriftsatznachlasses bedurfte es nicht, da bei der Entscheidung keine neuen Tatsachen aus diesem Schriftsatz der Beklagten zu Lasten des Klägers berücksichtigt wurden.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708, 11,709 ZPO

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