ebay-widerrufsbutton
Aktuell nicht rechtskonform: Widerrufsbutton bei eBay zum 19.06.2026
Update 22.06.2026
Ich habe in Absprache mit einem gewerblichen eBay-Verkäufer am 19.06.2026 einen Testkauf vorgenommen, um die Umsetzung der Widerrufsfunktion bei eBay zu überprüfen.
Um es kurz zu machen: Der gesamte Prozess des Widerrufs entspricht nicht ansatzweise den Vorgaben des § 356a BGB.
Ich stehe mit eBay in Kontakt und habe eBay aufgefordert, die Gestaltung rechtskonform anzupassen.
Update 19.06.2026
Seit heute gilt die Verpflichtung zur Darstellung des Widerrufsbuttons.
eBay hatte auf den Link
https://www.ebay.de/help/account/regulatory/eu-right-of-withdrawal?id=5835
verwiesen.
Tatsächlich gibt es am Ende jeder eBay-Seite sehr klein und unauffällig den Link „Widerrufsrecht“. Dieser Link verweist auf den oben genannten Link:
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Eine unauffälligere Darstellung ist kaum denkbar.
§ 356a Abs. 1 S. 2 und 3 BGB regeln:
Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein.
Es ist offensichtlich, dass diese Gestaltung nicht ausreicht.
Im Übrigen ist die Gestaltung so, wie von mir am 18.06.2026 beschrieben.
Ein Widerrufsformular, dass den Vorgaben des § 356a Abs. 3 BGB entspricht
3) Sobald der Verbraucher die Informationen nach Absatz 2 bereitgestellt oderbestätigt hat, hat der Unternehmer dem Verbraucher zu ermöglichen, seine Widerrufserklärung und die Informationen dem Unternehmer mittels einer Bestätigungsfunktion zu übermitteln. Diese Bestätigungsfunktion muss gut lesbar und mit „Widerruf bestätigen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
habe ich bei eBay noch nicht gefunden.
Und jetzt?
Die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Gestaltung des Widerrufsbutton liegt beim Plattformbetreiber. Dies entspricht nicht nur der aktuellen Rechtslage, sondern findet sich auch in der Gesetzesbegründung wieder:
Für die Begründung der Pflicht zur Bereitstellung der Widerrufsfunktion macht es keinen Unterschied, ob der Vertragsschluss über eine vom Unternehmer selbst betriebene Website ermöglicht wird – oder wie zum Beispiel im Fall von Vermittlungsplattformen – über eine von einem Dritten betriebene Website. Der Unternehmer hat in beiden Fällen sicherzustellen, dass der Verbraucher eine elektronische Widerrufsfunktion benutzen kann und den Dritten als Betreiber einer fremden Website gegebenenfalls hierzu vertraglich zu verpflichten.
Ich sehe jedoch aktuell keinen Anlass, gewerblichen eBay-Verkäufern zu empfehlen, den Verkauf bei eBay einzustellen, bis eBay eine rechtskonforme Gestaltung bereitstellt.
Nach meiner Überzeugung hat eBay jedenfalls aus dem Vertrag zwischen eBay und den gewerblichen Händlern die Nebenpflicht, für eine rechtskonforme Gestaltung zu sorgen. Eine Verletzung dieser Nebenpflicht kann m.E. Schadensersatzansprüche gegenüber eBay zur Folge haben.
Update 18.06.2026
eBay hat am 18. Juni 2026 gegen 12:30 Uhr an die gewerblichen Verkäufer nachfolgende Information versendet (Auszug):
Jetzt handeln: Aktualisieren Sie bitte Ihre Rücknahmebedingungen, um die Anforderungen des EU-Widerrufsrechts zu erfüllen.
„Wir haben Sie kürzlich über die neuen EU-Anforderungen zum Widerrufsrecht informiert, die am 19. Juni 2026 in Kraft treten. Das Widerrufsrecht selbst bleibt inhaltlich unverändert. Neu ist, dass Käufer*innen ihr Widerrufsrecht künftig zusätzlich zu den bestehenden Möglichkeiten (z. B. per Brief, E-Mail oder Telefax) auch über die neue Online-Widerrufsfunktion ausüben können. Bitte aktualisieren Sie daher Ihre Widerrufsbelehrung und informieren Sie Käufer*innen über diese zusätzliche Möglichkeit.
Um Ihnen die Umsetzung zu erleichtern, möchten wir die Schritte zur Aktualisierung Ihrer Widerrufsbelehrung in den Rücknahmebedingungen erläutern – insbesondere für Verkäufer*innen, die keine Rahmenbedingungen für Rücknahmen nutzen oder ihre Angebote über Drittanbieter-Tools verwalten.
Nutzen Sie dafür unsere neue Hilfeseite!
Diese Hilfeseite ist ab sofort live und enthält alle Schritte, wie Käufer*innen ihr Widerrufsrecht bei eBay ausüben können.“
Das müssen Sie jetzt als Verkäufer*in tun:
Sie nutzen Rahmenbedingungen für Rücknahmen?
Klicken Sie im Verkäufer-Cockpit Pro im Bereich “Angebote” in der linken Navigation auf “Rahmenbedingungen”. Auf der Seite „Rahmenbedingungen für Ihre Angebote verwalten‟ klicken Sie auf den Button “Rücknahme” und wählen im Dropdown-Menü unter „Aktionen“ die Option „Bearbeiten“ aus. Scrollen Sie anschließend zum Feld “Rücknahmebedingungen”. An dieser Stelle fügen Sie den Hinweis auf die Online-Möglichkeit ein, indem Sie die entsprechende eBay-Hilfeseiten-URL in Ihre Widerrufsbelehrung aufnehmen. Hier eine Beispielformulierung, die sie in Ihre Widerrufsbelehrung kopieren können: “Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter http://www.ebay.de/help/account/regulatory/eu-right-of-withdrawal?id=5835 ausüben.”….
Wieder einmal ist die Kommunikation von eBay unzureichend: Der Laie weiß nicht, wo er eine Ergänzung der Widerrufsbelehrung vornehmen muss. Zudem ist die von eBay vorgegebene Formulierung unvollständig.
Einen Widerrufsbutton habe ich noch nicht entdecken können. § 356a Abs. 1 S. 2 BGB regelt:
Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein.
Der Link https://www.ebay.de/help/account/regulatory/eu-right-of-withdrawal?id=5835 , auf den eBay verweist ist ebenfalls problematisch:
Erst etwa in der Mitte der Seite heißt es:
Widerruf eines Kaufvertrags
Alle gewerblichen Verkäufer, die ihre Artikel auf einer eBay-Website in der EU anbieten, müssen Verbrauchern eine Rückgabe innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen ermöglichen.
- Wenn Sie beim Kauf eingeloggt waren, können Sie den Kaufvertrag über Mein eBay – wird in neuem Fenster oder Tab geöffnet widerrufen.
- Wenn Sie Ihren Kauf als Gast getätigt haben, können Sie den Kaufvertrag über Einzelheiten zum Kauf als Gast finden – wird in neuem Fenster oder Tab geöffnet widerrufen.
Wenn Sie einen Kaufvertrag widerrufen und den Artikel bereits erhalten haben, müssen Sie den gekauften Artikel zurücksenden. Je nach Rücknahmebedingungen des Verkäufers müssen Sie gegebenenfalls auch die Rücksendekosten oder andere Kosten tragen.
Käufer finden weitere Informationen auf unserer Hilfeseite Rückgabe eines Artikels gegen eine Rückerstattung.
Ich hatte zur Überprüfung des Widerrufsbutton zu ein Testkauf vorgenommen.
In einer Bestellübersicht eines Vertrages, bei dem noch ein Widerrufsrecht bis zum 15.07.2026 gegeben ist, gibt es aktuell keine weiteren Informationen, auch nicht unter dem Button „weitere Aktionen“. Die Auswahl „Diesen Artikel zurückgeben“ hat offensichtlich nichts mit den Vorgaben des Widerrufsbuttons zu tun.
Die Nutzung des Widerrufsbuttons darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Kunde in ein Kundenkonto eingeloggt ist. Die entsprechende Information zu dem Kauf als Gast verweist auf https://www.ebay.de/help/guest-order?topicId=4065 .
Dort kann lediglich eine Anfrage abgesendet werden. Diese Funktion ist keinesfalls das vom Gesetzgeber geforderte Online-Widerrufsformular.
Update 17.06.2026
Weniger als 2 Tage vor einer weitreichenden Rechtsänderung für alle gewerblichen eBay- Verkäufer gibt es von eBay immer noch keine offizielle Mitteilung, wie gewerbliche eBay-Verkäufer die Widerrufsbelehrung zum 19.06.2026 abändern müssen.
Ich scheine der Einzige zu sein, den eBay über den Link auf die Hilfeseite informiert hat.
Meine Mandanten haben von mir eine konkrete Information erhalten, wie die Widerrufsbelehrung bei eBay zum 19.06.2026 zu aktualisieren ist.
Update 11.06.2026
eBay hat mich heute wie folgt informiert:
Die neue Widerrufsfunktion wird am 19. Juni 2026 eingeführt. Ab diesem Zeitpunkt können Nutzer über „Artikel zurückgeben“ in der Kaufübersicht bzw. in den Bestelldetails den Grund „Widerruf des Vertrags“ auswählen.
Die Widerrufsfunktion wird auch über eine Hilfeseite direkt erreichbar sein, die in der Fußzeile jeder eBay-Seite verlinkt wird (URL für DE: http://www.ebay.de/help/account/regulatory/eu-right-of-withdrawal?id=5835).
Auf dieser Seite wird es dann auch eine Option für Gastkäufer geben, für die keine Anmeldung erforderlich ist. Bitte beachten Sie, dass diese Hilfeseite derzeit noch nicht verfügbar ist und der Link entsprechend noch nicht funktioniert. Die Hilfeseite wird ab dem 19. Juni verfügbar sein.
Noch funktioniert der Link nicht, da dieser nach Angaben von eBay erst am 19.06.2026 online gehen soll.
Ob die von eBay angekündigte Information in der Fußzeile jeder eBay-Seite ausreichend sein wird, bleibt abzuwarten.
Es ist jedenfalls zu begrüßen, dass eBay nicht nur über die Kaufübersicht bzw. in den Bestelldetails die Widerrufsfunktion versteckt.
Die Überschrift zu diesem Beitrag werde ich jedenfalls erst dann ändern, wenn klar ist, dass eBay die rechtlichen Anforderungen an den Widerrufsbutton rechtskonform umgesetzt hat.
Der nachfolgende hat den Stand 09.06.2026.
Zum 19.06.2026 gibt es die Verpflichtung, dass Internetshops aber auch Verkaufsplattformen einen Widerrufsbutton einführen müssen:
Konkret geregelt ist dies in § 356 a BGB „Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen“.
Auf der Benutzeroberfläche (Internetseite) muss es einen Widerrufsbutton geben mit der Bezeichnung „Vertrag widerrufen“.
Dieser Button muss
- während des Laufes der Widerrufsfrist
- ständig verfügbar
- hervorgehoben platziert
- und für den Verbraucher leicht zugänglich
sein.
Während bei einem Internetshop der Shopbetreiber dafür verantwortlich ist, diesen Widerrufsbutton und alle weiteren rechtlichen Vorgaben, die damit einhergehen einzuhalten, ist die Einführung des Widerrufsbuttons auch bei einer Verkaufsplattform, wie eBay Aufgabe des Plattformbetreibers.
eBay-Verkäufer müssen lediglich die Widerrufsbelehrung ergänzen. Und zwar geht es um eine Information in der Widerrufsbelehrung, wo der Verbraucher online sein Widerrufsrecht ausüben kann. Dabei kann eine Internetadresse (eine URL) oder ein anderer geeigneter Hinweis eingegeben werden, wo die Widerrufsfunktion verfügbar ist.
Sehr problematisch: Umsetzung des Widerrufsbuttons bei eBay
Wie bereits erläutert, ist es alleinige Aufgabe des Plattformbetreibers, wie eBay, den Widerrufsbutton und die entsprechende rechtliche Gestaltung vorzuhalten.
Ebay hat am 09.06.2026 eine Information an gewerbliche eBay-Verkäufer versandt mit der Überschrift
„Aktualisieren Sie Ihre Rücknahmebedingungen, um die neuen Vorschriften einzuhalten“.
eBay schreibt in diesem Zusammenhang:
„Damit Sie die neuen EU-Richtlinien ab dem 19.Juni 2026 erfüllen, haben wir den Rückgabeprozess für Käufer*innen angepasst. Käufer*innen finden die neue elektronische Rückgabefunktion, die auch zur Ausübung des Widerrufsrechtes dient, direkt in ihrer Kaufübersicht sowie den Bestelldetails.“
Es ist zunächst eine Zumutung, 10 Tage vor dem Eintreten einer weitreichenden Rechtsänderung, die jeden gewerblichen eBay-Verkäufer betrifft, gewerbliche eBay-Verkäufer völlig unzureichend zu informieren.
Allein die Behauptung, dass eBay den Rückgabeprozess angepasst hat, somit eine Änderung bereits vorgenommen hat, ist unzutreffend. Ein Testkauf bei einem gewerblichen Verkäufer am 09.06.2026 ergab keinerlei Änderungen, wie die nachfolgenden Bestelldetails vom 09.06.2026 zeigen:
Widerrufsbutton nur in der Kaufübersicht und in den Bestelldetails?
Wie oben dargestellt muss der Widerrufsbutton ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein.
Dies bedeutet, dass der Widerrufsbutton mit der Bezeichnung „Vertrag widerrufen“ wirklich einfach zu finden sein muss. Selbst bei einer eher versteckten Darstellung im Footer einer längeren Internetseite gibt es bereits Transparenzprobleme, wie die Rechtsprechung zum sogenannten Kündigungsbutton zeigt.
Ein „versteckter“ Widerrufsbutton in der Kaufübersicht und in den Bestelldetails reicht keinesfalls aus.
Hinzukommt, dass diese Informationen nur für eingeloggte eBay-Käufer zu erreichen sind. Es muss jedoch grundsätzlich die Möglichkeit geben, dass auch nicht eingeloggte Verbraucher die Möglichkeit haben müssen, den Widerrufsbutton zu nutzen.
Ergänzung der Widerrufsbelehrung: Die Informationen von eBay sind völlig unzureichend
In dem Newsletter für gewerbliche Verkäufer heißt es:
„Ergänzen Sie neben den bestehenden Widerrufsoptionen, wie Brief, E-Mail oder Fax die Möglichkeit für Käufer*innen, die Widerrufsfunktion „Artikel zurückgeben“ in der Käuferübersicht sowie in den Bestelldetails zu nutzen und dort den Grund „Widerruf des Vertrages“ auszuwählen.“
Was eBay damit konkret meint, bleibt völlig unklar und ist ehrlicherweise eine Zumutung von eBay für jeden gewerblichen Verkäufer.
Allein die vorgenannte Formulierung von eBay wirft Fragen auf:
Es scheint so zu sein (nichts Genaues weiß man nicht), dass über die Funktion „Artikel zurückgeben“ dort ein Grund ausgewählt werden muss, nämlich „Widerruf des Vertrages“.
Es scheint ferner so zu sein, dass es eine mehrstufige Auswahl gibt, die der Verbraucher anwählen muss, bis er auf die Widerrufsseite gelangt.
§ 356 a Abs. 1 BGB schreibt die Formulierung für den Button „Vertrag widerrufen“ vor, wobei eine andere, gleichbedeutend eindeutige Formulierung verwendet werden kann. Zwischen „Vertrag widerrufen“ und „Widerruf des Vertrages“ besteht schon ein Unterscheid und es stellt sich die Frage, weshalb eBay nicht die offizielle Formulierung aus dem Gesetz verwendet hat.
Allein die Tatsache, dass eBay nicht darüber informiert, wo konkret die Widerrufsbelehrung zu ergänzen ist, spricht für sich.
Wie geht es jetzt weiter für gewerbliche eBay-Verkäufer bis zum 19.06.2026?
Ich, wie aber auch andere Kollegen, die in diesem Bereich tätig sind, haben eBay kontaktiert und um Aufklärung gebeten.
Es bleibt spannend, ob eBay hier noch große Änderungen vornehmen wird.
Allein die Information an gewerbliche Verkäufer bei eBay vom 09.06.2026 ist kommunikationstechnisch eine Frechheit.
Es spricht vieles dafür (Stand 09.06.2026), dass eine Plattform wie eBay, die seit Monaten weiß, dass es eine Rechtsänderung zum Widerrufsbutton geben wird, es nicht hinbekommen wird.
Ob das Online-Widerrufsformular, dessen Gestaltung sehr genau an § 356 a Abs. 2 BGB vorgeschrieben ist, durch eBay entsprechend umgesetzt wird und der Verbraucher nach Absenden des Widerrufs gemäß § 356 a Abs. 4 BGB eine Bestätigung erhält, ist zum jetzigen Zeitpunkt ebenfalls noch unklar. Auch hier habe ich so meine Zweifel.
Tatsache ist jedenfalls, dass gewerbliche eBay-Verkäufer ihre Widerrufsbelehrung ergänzen müssen. Wie dies konkret erfolgen soll, ist anhand der Informationen von eBay ein Rätsel.
Abmahngefahr und die Haftung von eBay
Als gewerblicher Verkäufer über das Internet ohne einen Widerrufsbutton und ohne eine aktualisierte Widerrufsbelehrung ab dem 19.06.2026 zu verkaufen, ist auf jeden Fall ein Wettbewerbsverstoß, der abgemahnt werden kann.
Da es sich um eine Informationspflicht handelt, kann ein Verstoß durch Wettbewerber nur sehr eingeschränkt abgemahnt werden:
Wettbewerber dürfen in diesem Fall bei einer Abmahnung keine Abmahnkosten geltend machen sowie bei einem erstmaligen Verstoß keine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe fordern.
Dies sieht bei Abmahnvereinen oder Verbraucherverbänden jedoch anders aus:
Auch hier kann mit Abmahnkosten abgemahnt werden und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert werden.
Da gewerbliche eBay-Verkäufer keinen Einfluss auf die Gestaltung der Plattform haben, zumindest was die Darstellung des Widerrufsbuttons an sich angeht, hätte eine abgegebene Unterlassungserklärung oder ein gerichtlicher Unterlassungstitel (eine einstweilige Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bezogen auf den Widerrufsbutton) bei eBay zur Folge, dass dies quasi einem Verkaufsverbot für den gewerblichen Händler gleichkommt. Dies gilt jedenfalls so lange, bis es bei eBay eine rechtskonforme Lösung gibt.
Aufgrund des Vertrages zwischen eBay und dem gewerblichen Verkäufer, der Grundlage für die gewerblichen Verkaufstätigkeiten bei eBay ist, hat eBay nach meiner Auffassung die Nebenpflicht für einen rechtskonformen Rahmen der Verkaufstätigkeit zu sorgen. Sollte dies nicht der Fall sein, spricht Einiges für Haftungsansprüche von eBay gegenüber Verkäufern, die von einer Abmahnung betroffen sind.
Ausblick
Aktuell sind es noch 10 Tage bis zur Einführung des Widerrufsbuttons. Ich kann nur hoffen, dass eBay die Gestaltung noch ändert und doch noch eine rechtskonforme Umsetzung erfolgt.
Abschließend noch eine persönliche Anmerkung:
Ganz unabhängig von der Frage, dass eine große Verkaufsplattform wie eBay es schlimmstenfalls nicht hinbekommt, eine weitreichende Rechtsänderung, die alle gewerblichen Händler betrifft mit genügend Vorlauf rechtskonform umzusetzen, ist die Information, die eBay an die gewerblichen Händler am 09.06.2026 versandt hat, ein Kommunikationsdesaster.
Das ist wirklich Kundenkommunikation aus der Hölle:
Worum es eigentlich geht, wird nicht erläutert, stattdessen wird ohne weitere Benennung auf eine „EU-Richtlinie“ Bezug genommen. Wer nicht in der Materie steckt, weiß nicht worum es geht.
Die Information, wie die Widerrufsbelehrung zu ergänzen ist, ist ebenfalls eine kommunikative Frechheit. Unverständlicher geht es eigentlich nicht.
Diese Information an gewerbliche Verkäufer, zusammen mit der mutmaßlichen Umsetzung des Widerrufsbuttons bei eBay, wirft wirklich kein gutes Licht auf eBay.
Stand: 09.06.2026
Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard
