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Verkauf bei eBay für Dritte: Eigener Vertrag des eBay Mitgliedes

Nicht unüblich ist es, das eBay-Mitglieder für Dritte Waren verkaufen. Sei es, dass ein guter Bekannter keine eigenen eBay- Account hat oder Familienmitglieder darum bitten, nicht mehr benötigte Gegenstände bei eBay zu verkaufen. Vielen ist nicht klar, dass im Zweifel das eBay-Mitglied, dass die Ware zum Verkauf unter seinem Mitgliedsnamen anbietet, dieser selbst mit dem Käufer einen Kaufvertrag schließt. Dies hat zur Folge, dass der Verkäufer für die Übergabe der Ware und deren Beschaffenheit gegebenenfalls haftet. Dies ist jetzt nochmals deutlich durch das OLG München (Urteil vom 05.02.2004, Aktenzeichen: 19 U 5114/03) bestätigt worden. Das OLG hat deutlich gemacht, dass der Vertrag bei eBay mit dem jenigen zusammen kommt, den eBay nach Auktionsende namentlich mit Anschrift bekannt gibt. Das OLG differenziert hier jedoch: Juristen unterscheiden hier zwischen einem Geschäft unter fremdem Namen bei dem das Geschäft mit dem tatsächlich handelnden, hier den Verkäufer zustande kommt. Das Gegenstück dazu ist das Handeln in fremden Namen, in dem der Verkäufer nur als Vertreter Auftritt. Der Vertrag kommt dann mit dem vertretenden bspw. dem Bekannten für den verkauft wurde zustande. Es kommt, so dass OLG, darauf an, wie die andere Partei des Verhalten des Handelnden auffassen durfte. Ein Eigengeschäft des Handelnden ist dann gegeben, wenn die Benutzung des fremden Namens bei der anderen Vertragspartei keine Fehlvorstellung über die Identität des Handelnden hervorgerufen hat, da der Verkäufer den Vertrag nur mit den Handelnden Anschließen will. Ein Geschäft mit dem Namensträger (so zusagen dem Auftraggeber des Verkäufers) ist anzunehmen, wenn das Auftreten des Handelnden auf eine bestimmte andere Person hinweist und die andere Partei der Ansicht sein durfte, der Vertrag komme mit dieser Person zustande. Ohne Hinweis, soviel ist jedenfalls klar, kommt des Geschäft  immer mit dem registrierten eBay-Mitglied zustande. Inwieweit Hinweise wie “Ich verkaufe für einen Bekannten…” oder ähnliches ausreichend sein dürfte, hängt sicherlich vom Einzelfall ab. Der klassische Fall des Handelns für einen Dritten ist das tätig werden als eBay-Agent(hier mehr zur Rechtslage bei eBay-Agenten). Hier wird, die Grundsätze des Oberlandesgerichts München zu Grunde gelegt, eigentlich deutlich, dass der Verkäufer hier nicht im eigenen Namen sondern für Dritte Auftritt. Ob dies jedoch ein Gericht ebenso sieht, ist zweifelhaft, da der Name des Einlieferers aus gutem Grund oftmals nicht genannt wird. Mangels gegenteiliger Rechtssprechung vertreten wir daher zur Zeit die Ansicht, dass auch bei ebay-Agenten ein Handeln unter fremden Namen vorliegt, d.h. der Vertrag bei eBay- Agenturverträgen  zwischen Verkäufer und Käufer bei eBay jedenfalls unter den beiden Mitgliedern zustande kommt.

Kleine Gefälligkeitsdienste für Freunde oder Bekannte die keinen eBay-Account haben, können somit rechtlich weitreichende Folgen haben.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

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