Urteile zu eBay und Internetauktionen
Aktuelle Urteile zum Thema ebay und Internetauktionen haben mittlerweile einen Umfang angenommen, der eine Extrarubrik rechterfertigt. Sie finden nachfolgend eine nach Erscheinungsdatum geordnete Übersicht von Urteilen und Rechtsprechung über ebay und Internetauktionen, insbesondere zu den Themen Vertragsschluss, Widerrufsrecht, Anbieterkennzeichnung und Wettbewerbsrecht. Allgemeine rechtliche Informationen finden Sie unter eBay und Internetauktionen.
Bitte beachten Sie: Die Leitsätze stammen vom jeweiligen Bearbeiter und sind, wenn nicht anders angegeben, nicht amtlich. Alle Angaben ohne Gewähr. Nutzen Sie bitte zur einfacheren Handhabung unsere Suchfunktion.
Leitsätze:
1. Bei eBay kann ein Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme gem. § 357 Abs. 3 BGB geltend gemacht werden.
2. Für die Erfüllung von Informationspflichten, wie bspw. die Widerrufsbelehrung in Textform, ist es gem. § 312 C Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB ausreichend, diese Informationen spätestens bis zur Lieferung der Ware an den Verbraucher zu übersenden.
OLG Hamburg, Beschluss vom 19.06.2007, AZ 5 W 92/07
Leitsatz:
Es stellt eine Verwirkung der Vertragstrafe bei einer abgegebenen Unterlassungserklärung wegen eines markenrechtlichen Verstoßes dar, wenn bereits abgelaufene jedoch noch einsehbare Auktionen bei eBay nicht gelöscht werden.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2007, AZ I-20 U 79/05
Leitsatz
In der Übersicht von Shopangeboten bei eBay muss bereits auf die Liefer- und Versandkosten hingewiesen werden.
OLG Hamburg, Urteil vom 15.02.2007, AZ 3 U 253/06
Leitsätze:
1. Bei Auktionen im Internet-Auktionshaus eBay sind Grundpreise gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 PangV nicht anzugeben. Im Übrigen stellt das Fehlen von Grundpreisen einen Bagatellverstoß dar.
2. Für den Nachweis einer Wettbewerbereigenschaft ist die Vorlage einer Gewerbeanmeldung nicht ausreichend. Ist eine Bestellung bei einem Wettbewerber im Rahmen eines virtuellen Kaufhauses nicht möglich, so betätigt sich der Wettbewerber nicht auf dem selben und zeitlich relevanten Markt wie der Verletzer.
LG Hof, Urteil vom 26.01.2007, AZ.: 24 O 12/06
Leitsätze:
1. Kaufverträge bei eBay sind auch dann wirksam, wenn der im Rahmen einer Auktion zum Startpreis von 1 € eingestellte Gegenstand zum Zeitpunkt des Angebotsendes einen nur geringen Preis erzielt, obwohl der tatsächliche Wert sehr viel höher ist.
2. Die enttäuschte Erwartung des Verkäufers über den tatsächlich erreichten Kaufpreis berechtigt diesen nicht zur Anfechtung wegen Irrtums gem. § 119 BGB.
OLG Köln, Urteil vom 08.12.2006, AZ 18 U 109/06
Leitsatz
Bei Fernabsatzverträgen bei eBay wird die Textform gem § 126b BGB gewahrt.
LG Paderborn, Urteil vom 28.11.2006, AZ 6 o 70/06
Leitsatz
Die Widerrufsfrist für Verbraucher bei ebay beträgt einen Monat.
OLG Hamburg, Urteil vom 24.08.2006, AZ 3 U 103/06
Leitsätze
1. Unternehmer können bei eBay bei Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechtes gegenüber dem Verbraucher Wertersatz geltend machen.
2. eBay-Angebote entsprechen der Textform im Sinne des § 126 BGB
Landgerichtes Flensburg, Urteil vom 23.08.2006, Aktenzeichen 6 O 107/06, rechtskräftig
Leitsätze:
1. Die Widerrufsfrist für Verbraucher bei ebay beträgt einen Monat.
2. Eine Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist dahingehend, dass die Frist mit Erhalt der Ware beginnt ist falsch und wettbewerbswidrig.
Leitsatz
Eine im Einzelfall bei eBay verwendete Klausel, dass Spaßbieter 30 % des Kaufpreises als Schadenersatz zu zahlen haben ist wirksam.
AG Bremen, Urteil vom 20.10.2005 -16 C 168/O5
Leitsatz
Wer bei eBay über 250 Verkäufe in 31 Monaten vornimmt und sich selbst als Powerseller bezeichnet, ist Unternehmer i.S.d § 14 BGB. Er muss somit einer Widerrufs- oder Rückgaberecht gegenüber Verbrauchern einräumen.
Landgericht Mainz, Urteil vom 06.07.2005, Az 3 O 184/04 (nicht rechtskräftig)
Leitsätze:
1. eBay ist zur Sperrung eines Accounts berechtigt, wenn das Mitglied durch seine Tätigkeit den Handel eines bereits gesperrten Mitgliedes weiterführt.
2. Eine Sperrung bedarf der vorherigen Abmahnung. Soweit die AGB von eBay das Erfordernis einer Abmahnung nicht vorsehen, könnten die eBay-AGB unwirksam sein.
3. Eine ordentliche Kündigung ist jederzeit möglich.
4. eBay ist, zumindestens im Bereich Schmuckhandel, nicht marktbeherrschend.
Kammergericht Berlin, Urteil vom 05.08.2005, AU 13 U 4/05
(14 O 482/04 Landgericht Berlin)
Leitsätze:
1.Die Anfechtung eines Kaufvertrages im Rahmen eines Internetauktionshauses muss deutlich erkennen lassen, dass der Anfechtende nicht länger am Kaufvertrag festhalten will.
2. Die Anfechtung muss unverzüglich, spätestens 2 Wochen nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes erfolgen.
Landgericht Bonn,Urteil vom 08.03.2005, AZ: 2 O 455/04
Leitsatz(amtlich):
Das Einstellen eines Warenangebots auf der Webseite von eBay zwecks Durchführung einer Online-Auktion begründet ein verbindliches Angebot. Die Wirksamkeit eines solchen verbindlichen Angebots wird durch die nach den eBay-Grundsätzen mögliche vorzeitige Beendigung der Auktion nicht berührt. Seine Willenserklärung kann der Anbieter nur im Wege der Anfechtung beseitigen.
OLG Oldenburg, Urteil vom 28.07.2005, AZ: 8 U 93/05
Leitsatz:
Der Hinweis auf das Impressum und die Widerrufsbelehrung bei eBay mittels eines Links auf die „Mich“-Seite ist ausreichend und nicht wettbewerbswidrig
LG Traunstein, Urteil vom 18.05.2005 -1 HK 5016/04
Leitsätze:
1.Über das Widerrufsrecht bei eBay sollte auf der Angebotseite selbst informiert werden.
2. Eine Belehrung auf der „Mich“ Seite reicht nicht aus, zumindestens wenn es keine weiteren Hinweise auf der Angebotsseite gibt, dass die Widerrufsbelehrung auf der „Mich“ Seite zu finden ist.
OLG Hamm, Urteil vom 14.04.2005 – 4 U 2/05
Leitsätze:
1. Ebay kann den Nutzungsvertrag mit seinen Mitgliedern jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen ordentlich kündigen.
2. Aus einer marktbeherrschenden Stellung von eBay kann das einzelne Mitglied keine Rechte herleiten. Insbesondere besteht weder ein unmittelbarer noch ein mittelbarer Anschlußzwang
Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 18.05.2005, AZ: 7 U 169/04
Thema
Preisabsprachen von eBayhändlern und Durchsetzung von unverbindlichen Preisempfehlungen
Bußgeldbescheid des Bundeskartellamtes vom 02.09.2003, AZ B7 69/03
Leitsätze
1.Die Sperrung einer eBay-Mitgliedschaft ist gerechtfertig, wenn der Ehepartner des Mitgliedes bereits bei eBay gesperrt wurde. Dies gilt insbesondere dann, wenn unter diesem Account Waren des gesperrten Mitgliedes verkauft werden sollen.
2. Die ordentliche Kündigung einer Mitgliedschaft bei eBay ist wirksam. Die Frist der ordentlichen Kündigung von 14 Tagen in den AGB von eBay ist wirksam
3.Ein Anspruch auf Zugang auf die Auktionsplattform eBay auf Grund einer marktbeherrschenden Stellung gibt es nicht, da es auch andere Onlineauktionshäuser gibt
LG Berlin, AZ:14 O 482/04 vom 28.12.2004 (nicht rechtskräftig)
Leitsätze:
1. Bei einer Sperrung der Mitgliedschaft bei eBay wegen zu vieler negativer Bewertungen anderer Mitglieder kommt es nicht darauf an, ob die negativen Bewertungen berechtigt sind.
2. Es gibt keine Verpflichtung von eBay, Bewertungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.
3. Eine ordentliche Kündigung des Nutzungsvertrages durch eBay ist zulässig.
Landgericht Potsdam, Urteil vom 21.07.2004, AZ: 2 O 49/04, nicht rechtskräftig
Leitsatz (amtlich)
Bei Kaufverträgen zwischen einem gewerblichen Anbieter und einem Verbraucher,
die im Rahmen einer sog. Internet-Auktion durch Angebot und Annahme gemäß
§§ 145 ff. BGB und nicht durch einen Zuschlag nach § 156 BGB zustande kommen,
ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen.
BGH, Urteil vom 3. November 2004 – VIII ZR 375/03 – LG Traunstein AG Rosenheim
Leitsatz
Ein bei ebay eingestelltes Angebot ist rechtverbindlich und kann nicht vor Ablauf der Auktion zurückgezogen werden.
LG Berlin, Urteil vom 20.07.2004 – AZ: 4 0 293/04
Leitsatz
Wer bei eBay für einen Dritten Ware anbietet, verkauft diese in eigenem Namen (sog. Handeln unter fremden Namen)
OLG München, AZ 15 U 5115/03, Urteil vom 05.02.2004
Leitsätze
1. Das Anpreisen eines Produktes bei eBay mit einem bekannten Markennamen („Cartier-Stil“) ist keine Markenrechtsverletzung.
2. Es kann jedoch eine unlautere vergleichende Werbung vorliegen
OLG Frankfurt Urteil vom 27.07.2004 – 6 W 80/04
Leitsätze (amtlich)
a) Das Haftungsprivileg des § 11 Satz 1 TDG, das den Diensteanbieter, der fremde Informationen für einen Nutzer speichert („Hosting“), von einer Verantwortlichkeit freistellt, betrifft nicht den Unterlassungsanspruch.
b) Der Umstand, daß ein Diensteanbieter im Rahmen des Hosting eine Plattform eröffnet, auf der private und gewerbliche Anbieter Waren im Internet versteigern können, reicht nicht aus, um ihn als Täter einer Markenverletzung anzusehen, falls ein Anbieter gefälschte Markenware (hier: falsche ROLEXUhren) zur Versteigerung stellt. Eine Haftung als Teilnehmer an der durch den Anbieter begangenen Markenverletzung setzt zumindest bedingten Vorsatz voraus.
c) Eine Haftung als Störer setzt voraus, daß für Diensteanbieter zumutbare Kontrollmöglichkeiten bestehen, um eine solche Markenverletzung zu unterbinden. Ihm ist es nicht zuzumuten, jedes in einem automatisierten Verfahren unmittelbar ins Internet gestellte Angebot darauf zu überprüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt werden. Wird einem Diensteanbieter ein Fall einer Markenverletzung bekannt, muß er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Vorsorge dafür zu treffen, daß es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt.
d) Eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die mit dem fremden Zeichen versehene Ware ausdrücklich als „Replika“ oder „Nachbildung“ bezeichnet wird.
BGH, Urt. v. 11. März 2004 – I ZR 304/01 – OLG Köln LG Köln
Leitsätze
1. Bei der Frage, ob ein Verkäufer bei eBay gewerblich handelt, kommt es auf den äußeren Anschein an.
2. 50 Auktionen, eigene AGB sowie der Powersellerstatus sprechen für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr.
OLG Frankfurt, AZ 6 W 54/04 vom 27. Juli 2004
Leitsätze
1. Das Anpreisen eines Produktes bei eBay mit einem bekannten Markennamen („Cartier-Stil“) ist keine Markenrechtsverletzung.
2. Es kann jedoch eine unlautere vergleichende Werbung vorliegen
OLG Frankfurt Urteil vom 27.07.2004 – 6 W 80/04
Leitsatz:
Die Klausel in einem Ebay-Angebot „Wichtige Info, es handelt sich hier um eine Privatauktion und ich übernehme nach dem EU-Recht keine Garantie“ stellt einen wirksamen Gewährleistungsauschluss dar
Amtsgericht Kamen, Urteil vom 03.11.2004, AZ: 3 C 359/04
Leitsätze (amtlich) a) Das Haftungsprivileg des § 11 Satz 1 TDG, das den Diensteanbieter, der fremde Informationen für einen Nutzer speichert („Hosting“), von einer Verantwortlichkeit freistellt, betrifft nicht den Unterlassungsanspruch. b) Der Umstand, daß ein Diensteanbieter im Rahmen des Hosting eine Plattform eröffnet, auf der private und gewerbliche Anbieter Waren im Internet versteigern können, reicht nicht aus, um ihn als Täter einer Markenverletzung anzusehen, falls ein Anbieter gefälschte Markenware (hier: falsche ROLEXUhren) zur Versteigerung stellt. Eine Haftung als Teilnehmer an der durch den Anbieter begangenen Markenverletzung setzt zumindest bedingten Vorsatz voraus. c) Eine Haftung als Störer setzt voraus, daß für Diensteanbieter zumutbare Kontrollmöglichkeiten bestehen, um eine solche Markenverletzung zu unterbinden. Ihm ist es nicht zuzumuten, jedes in einem automatisierten Verfahren unmittelbar ins Internet gestellte Angebot darauf zu überprüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt werden. Wird einem Diensteanbieter ein Fall einer Markenverletzung bekannt, muß er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Vorsorge dafür zu treffen, daß es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt. d) Eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die mit dem fremden Zeichen versehene Ware ausdrücklich als „Replika“ oder „Nachbildung“ bezeichnet wird. BGH, Urt. v. 11. März 2004 – I ZR 304/01 – OLG Köln LGKöln
BGH, AZ I ZR 304/01 Urteil vom 11. März 2004 Leitsätze: 1. Bei einem Angebot im Internetauktionshaus ebay stellt die Formulierung im Angebot „Der Artikel wird, so wie er ist, von Privat verkauft. Dies bedeutet: Mit der Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, auf die Ihnen gesetzlich zustehende Garantie bei Gebrauchtwaren völlig zu verzichten.“, einen wirksamen Gewährleistungsausschluss dar. 2. Der Verkäufer hat ähnlich, wie bei einem Inserat, nicht die Verpflichtung, bereits im Rahmen seines Angebotes die negativen Seiten der Kaufsache besonders herauszustellen, da er ansonsten keinen hohen Preis für den Artikel erzielen würde. 3. Der Käufer bei ebay kann sich auf Mängel nicht berufen, wenn er vorher keine weitergehenden Informationen beim Käufer eingeholt hat. 4. Bei einem Angebot von 1,00 Euro bei ebay kann der Käufer nur erwarten, dass er letztlich einen Artikel erhält, der wertlos ist. LG Berlin, Urt. v. 16. 3. 2004 – AZ: 18 0 533/03 (nicht rechtskräftig) Leitsatz: Bei dem gewerblichem Verkauf neuer Bücher bei ebay gilt das Buchpreisbindungsgesetz. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.06.2004 AZ: 11 U 18/2004 Leitsatz: Das Angebot eines Artikels bei ebay in einer Rubrik über Markenwaren beinhaltet die Zusicherung des Verkäufers, dass es sich um ein echtes Markenprodukt handelt. Bei Lieferung einer Fälschung hat der Verkäufer ein Rücktrittsrecht. AG Neu-Ulm Urteil vom 17.3.2004 – 1 C 0943/03; rechtskräftig, MMR 2004, S. 562 Leitsätze: 1. Im Internetauktionshaus ebay kommt bei anklicken der „sofort kaufen“ Option ein wirksamer Kaufvertrag zustande. 2. Die Gewährleistung kann vom Verkäufer ausser im Fall der arglistigen Täuschung wirksam ausgeschlossen werden. LG Saarbrücken Urteil vom 7.1.2004 – 2 0 255/03; nicht rechtskräftig, MMR 2004, S. 556 f. Die Berufung ist beim OLG Saarbrücken unter dem Az. 8 U 88/04-20 anhängig Leitsätze 1. Bei ebay kommt bei Nutzung der „sofort kaufen“ Option ein rechtwirksamer Kaufvertrag zustande. 2. Die AGB von Ebay gelten nicht zwischen Käufer und Verkäufer direkt, könnnen jedoch zur Vertragsauslegung herangezogen werden. 3. Es ist nicht rechtsmißbäuchlich, die Erfüllung eines Kaufvertrages zu verlangen , wenn der Wert des Kaufgegenstandes den Kaufpreis bei weitem übersteigt (hier 1 € für einen PKW-Anhänger) AG Moers, Urteil vom 11.2.2004 – 532 C 109/03; rechtskräftig, MMR 2004, S. 563 ff.
Leitsätze: 1. Bewertungen bei ebay enthalten zwangsläufig immer wertende Aussagen. 2. Unsachgemäße Wertungen werden durch die Möglich des Verkäufers, eine Stellungnahme zur Bewertung abzugeben, relativiert. 3. Negative Äußerungen über einen Gewerbebetrieb sind kein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, da diese Äußerung nicht über die sozial übliche Behinderung hinausgeht. AG Koblenz, Urteil vom 02.04.2004, AZ 142 C 330/04 Leitsatz: Internetauktionen sind keine Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB. Das Widerrufsrecht ist daher nicht gem. § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen AG Ithehoe, Urteil vom 18.05.2004, AZ 57 C 361/04 (Rechtskräftig) Leitsätze 1. Eine fehlende Anbieterkennzeichnung bei Unternehmern im Rahmen von ebay-Angeboten ist wettbewerbswidrig und hat Unterlassungsansprüche zur Folge. 2. Die Verwendung von Fotos Dritter zur Bewerbung von ebay-Angeboten ohne Genehmigung des Urhebers ist unzulässig und hat Unterlassungsanspruche zur Folge LG Bremen, Beschluss vom 27.04.2004, AZ 12- O- 219/04 Hinweis: Der Tenor wurde anonymisiert Leitsätze 1. Eine Rücknahme eines Gebotes bei ebay ist vor Ende der Laufzeit nicht möglich. 2. Bei Internetversteigerungen liegt keine Versteigerung i.S.d. § 156 BGB vor |
Leitsätze:
Bewertungen bei Ebay
1. Handelt ein Unternehmen öffentlich, um eine größtmögliche Vielzahl von Kunden zu erreichen und akquirieren zu können, so rechtfertigt dies auch grundsätzlich eine Gegenäußerung der Vertragspartner in der Öffentlichkeit. Einüberwiegendes Schutzinteresse seitens des Verkäufers besteht nicht.
2. Ein Löschungsanspruch einer Bewertung bei ebay besteht nur bei einer unwahren Tatsachenbehauptung, die durch den Anspruchsteller zu beweisen ist.
3. Anspruchgrundlage für einen Anspruch einer Löschung einer ebay-Bewertung kann § 824 BGB (Kreditgefährdung sein).
Landgericht Düsseldorf, AZ: 12 0 6/04, Urteil vom 18.02.2004
Leitsatz:
Bei Ebay-Versteigerungen liegt eine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB vor. Es besteht somit kein Widerrufs- oder Rückgaberecht.
Amtsgericht Bad Hersfeld, Urteil vom 22.03.2004, AZ 10 C 153/04
Leitsatz
1. Ein Anscheinsbeweis für die Identität eines Käufers besteht durch passwortgeschützte Gebotsabgabe nicht. Auch ein Handeln in fremden Namen unter Rechtsscheinsgrundsätzen ist nicht gegeben.
2. Dies gilt selbst dann nicht, wenn das minderjährige Kind des Bieters das Gebot ohne Kenntnis des Bieters abgibt.
LG Bonn, AZ 2 O 472/03 vom 19.12.2003 (CuR 2004, S. 218 ff)
Leitsätze:
1. Wer sich auf ein Widerrufsrecht nach 312b ff
355 BGB beruft, trägt die Beweislast dafür, dass der Anspruchsgegner Unternehmer i.S. des § 14 Abs. 1 BGB ist.
2. Unternehmer i.S. des § 14 Abs. 1 BGS ist, wer stetig Gegenstände ankauft, um sie über das Internet weiter zu vertreiben. Allein aus der Tatsache aber, dass jemand eine Vielzahl von Rechtsgeschäften über eine Auktionsplattform im Internet tätigt, kann nicht auf seine Unternehmereigenschaft geschlossen werden. Es besteht nämlich die Möglichkeit, dass es sich hier lediglich um private Rechtsgeschäfte handelt.
LG Hof, Urt. v. 29.8.2003 – 22 S 28103, rechtskräftig
Leitsatz:
1.Verkäufer handeln bei e-Bay nicht in fremden Namen sondern unter einem Pseudonym. Ein Handeln in Vertretung eines anderen Verkäufers ist daher in der Regel nicht gegeben.
2. Bei privaten e-Bay-Verkäufen liegt ein Versendungskauf gemäß § 447 BGB vor. Im Rahmen dessen die Gefahr erst auf den Käufer übergehen kann, wenn die Ware an die zur Versendung bestimmten Person übergeben wird.
LG Berlin, Urt. v. 1. 10. 2003 – 18 0 117/03, NJW 2003, S. 3493 ff.
Leitsatz:
Auch ausländische Gesellschaften haben gem. § 6 Nr. 4 TDG ihre Handelregisternummer des ausländischen Registers anzugeben.
LG Frankfurt/M. Urteil vom 28.3.2003 – 3-12 0 151/02; rechtskräftig (Volltext)
Leitsatz:
Die kostenlose Bereitstellung einer Sniper- Software zur Nutzung bei einer Internetauktion stellt einen Eingriff in die Kundenbeziehung des Internetauktionshauses zu seinen Kunden dar und schränkt die unternehmerische Entscheidungsfreiheit ein. Sie ist daher unzulässig.
LG Hamburg, Aktenzeichen: 315 O 624/02
Leitsatz:
1. Die Verwendung von sogenannter Sniper- Software ist nicht wettbewerbswidrig.
2. Sniper- Software ist nichts anderes, als der für den abwesenden Interessenten im Saal präsenter aber weisungsgebundene Strohmann, in einer echten Versteigerung und damit systemimmanent.
3. Die der Verwendung von Sniper- Software eventuell entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses betreffen nur nicht wettbewerbsrechtliche Nebenpflichten.
LG Berlin, Aktenzeichen: 15 O 704/02, K & R 2003, Seite 294 ff.
Leitsatz:
Bei einer Internetauktion ist ein gewerblicher Händler nicht dazu verpflichtet, im Angebotstext auf seine Händlereigenschaft hinzuweisen.
OLG Oldenburg, Az. 1 W 6/03, CuR 2003 Seite 374
Leitsatz (amtlich)
a) Eine Anfertigung der Ware nach Kundenspezifikation, bei deren Vorliegen dasRecht des Verbrauchers zum Widerruf eines Fernabsatzvertrages ausgeschlossen
ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG, jetzt § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB), ist dann nicht gegeben,wenn die zu liefernde Ware auf Bestellung des Verbrauchers aus vorgefertigten
Standardbauteilen zusammengefügt wird, die mit verhältnismäßig geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder getrennt werden können.
b) Die Darlegungs und Beweislast für einen Ausschluß des Widerrufsrechts nach § 3 Abs. 2 FernAbsG (§ 312 d Abs. 4 BGB) liegt bei dem Unternehmer, der sich auf den Ausnahmetatbestand beruft.
BGH, Urteil vom 19. März 2003, Az. VIII ZR 295/01 (OLG Frankfurt a.M.)
Leitsatz
Für das Zustandekommen eines Kaufvertrages bei einer Internetauktion hat die Käuferbeschreibung und die darin enthaltenen Bedingungen Vorrang vor den Nutzungsbedingungen des Internetdienstes. Der Verkäufer kann einen Rechtsbindungswillen hierdurch ausschließen.
LG Darmstadt, Urteil v. 24.01.2002, Az. 3 O 289/01, CuR 2003, Seite 295 f.
Leitsatz
Bei gewerblichen Angeboten auf Internetauktionsplattformen (Ebay) ist der gewerbliche Charakter des Angebotes nicht offen zu legen.
Oberlandesgericht Oldenburg, Az.: 1 W 06/03 vom 20.01.2003
Leitsatz
1. Bei einem Kaufvertrag der im Rahmen einer Internetauktion abgeschlossen wird, ist ein Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 4 Nr.5 BGB, ausgeschlossen.
2. Die Anwendbarkeit des § 156 BGB kann nur durch die AGB des Internetauktionators als dispositives Recht ausgeschlossen werden.
AG Osterholz-Scharmbeck, Az. 3 C 415/02 (rechtskräftig)
Leitsatz:
Bei Internetversteigerungen durch Unternehmer gemäß § 14 BGB besteht ein Widerrufs- und Rückgaberecht. Dies ist nicht gemäß § 312 d IV Nr. 5 BGB ausgeschlossen.
LG Hof, Urteil v. 26.04.2002, Az. 22 S 10/02, CuR 2002, 844
Leitsatz:
- Bei einer Internetauktion liegt mangels Zuschlag kein Versteigerung im Sinne des § 156 BGB vor.
- Der Ausschluss des Widerrufsrechtes gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB gilt nur für Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB.
LG Hof, Urteil v. 26.04.2002, Az. 22 S 10/02, MMR 2002, 760 (rechtskräftig)
Leitsatz:
- Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei einer Internetauktion: ‚Mit dem Ablauf der vom Verkäufer bestimmten Zeit, kommt zwischen dem Verkäufer und dem Höchstbieter ein Kaufvertrag zustande.‘, verstößt nicht gegen die Bestimmungen des AGBG.
- Auch ein Verstoß gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG liegt nicht vor (Abbedingung des Vorrangs der Individualabrede). Da es dem Zweck von Allgemeinen Geschäftsbedingungen entspricht, diese an Stelle von Individualabreden oder gesetzlichen Regelungen zum Vertragsinhalt zu machen.
KG Berlin, Urteil v. 15.08.2001, Az. 29 U 30/01, CuR 2002, 604 f.
Leitsatz:
- Bei einer Internetauktion stellt die Präsentation der Ware zu einem Mindestgebotspreis eine Aufforderung an den zugelassenen Nutzer dar, durch sein Gebot ein unwiderrufliches Kaufangebot abzugeben, das durch Zuschlag des Höchstbetrages innerhalb der Laufzeit angenommen wird.
- Auch bei einem verdeckten Mindestpreis des Versteigerers ist das Gebot des Bieters nicht unwirksam.
AG Hannover, Urteil v. 07.09.2001, Az. 501 C 1510/01, CuR 2002, 539
Leitsatz:
Die Erreichbarkeit von Pflichtangaben bei Onlinewerbung (hier § 4 I Heilmittelwerbegesetz) ist ungenügend, wenn für den Werbeadressaten mehrere Schritte erforderlich sind, um zu den Pflichtangaben zu gelangen.
OLG München, Urteil v. 07.03.2002, Az. 29 U 5688/01, CuR 2002, S. 445 f. (rechtskräftig)
Leitsatz:
- Eine Internetauktion unterfällt nicht § 34 b Gewerbeordnung sowie der Versteigerungsverordnung.
- Bei Internetauktionen ist § 156 BGB (Vertragsschluss bei Versteigerungen) nicht anwendbar, wenn Grundstücke angeboten werden, da ein Vertragsschluss gemäß § 313 BGB nur durch notarielle Urkunde erfolgen kann.
- Bei Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB ist das Fernabsatzgesetz nicht anwendbar.
- Auch wenn keine Versteigerung im Sinne des § 34 b Gewerbeordnung, § 156 BGB vorliegt, ist es nicht irreführend, bei den Verkaufsaktionen die Begriffe ‚Auktion‘, ‚Auktionator‘, ‚Zuschlag‘, ‚Versteigerung‘, ‚Versteigerer‘ und ‚Versteigerungsgut‘ zu verwenden.
KG Berlin, Urteil v. 11.05.2001, Az. 5 U 9586/00, MMR 2001, 764ff. ( rechtskräftig )
Leitsatz:
Bei einer Internetauktion ist die Angabe der e-Mail-Adresse auch in Verbindung mit einem Passwort eines Bieters kein ausreichendes Indiz dafür, dass tatsächlich der e-Mail-Inhaber an einer Internetauktion teilgenommen hat.
AG Erfurt, Urteil v. 14.09.2001, Az. 28 C 2354, MMR 2002, 127.
Leitsatz:
- Ein Internetauktionshaus haftet nicht für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages zwischen dem Anbieter und dem Käufer.
- Es besteht ferner keine Verpflichtung eines Internetauktionshauses zur Überprüfung der Identität und Bonität des Anbieters.
- Ein Internetauktionshaus ist nicht verpflichtet, Informationspflichten beispielsweise nach Fernabsatzgesetz oder nach Reisevertragsgesetz zu erfüllen, die eigentlich dem Anbieter obliegen.
AG Westerstede, Urteil v. 19.12.2001, Az. 21 G 792/01 (v), CuR 2002, 377 ff. (rechtskräftig)
Leitsatz:
Die Teilnahme an Internetauktionen stellt ein Handeln im geschäftlichen Verkehr dar, wenn es einen gewissen Umfang annimmt, wie zum Beispiel das Anbieten von Waren auf einem Trödelmarkt.
LG Berlin, Urteil v. 09.11.2001, Az. 103 O 149/01, CuR 2002, 371 f. (rechtskräftig)
Leitsatz:
Die Versendung von Einkaufsgutscheinen über 30,00 DM an 1,5 Mio. Gewerbetreibende durch einen Versandhandel für Büroartikel im Internet ist wettbewerbswidrig. Dies gilt auch nach Aufhebung der Zugabeverordnung und des Rabattgesetzes.
OLG Hamburg, Urteil v. 28.11.2001, Az. 5 U 111/01, CuR 2002, 370 f.
Leitsatz:
- Im Internet kann durch das Absenden einer e-Mail oder einen willentlichen Mausklick eine rechtsverbindliche Willenserklärung wie z.B. ein Kaufangebot abgegeben werden.
- Die Beweislast für den Abschluss des Kaufvertrages trägt derjenige, der sich darauf beruft. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Absender einer Willenserklärung, der hierzu ein Passwort eingeben muss, auch derjenige ist, für den das Passwort ursprünglich ausgestellt wurde oder jemand, dem er die Kenntnis des Passwortes ermöglicht hat.
LG Bonn, Urteil v. 07.08.2001, Az. 2 O 450/00, CuR 2002, Seite 293 ff. (nicht rechtskräftig)
Leitsatz:
- Eine Internetauktion ist keine Versteigerung gem. § 34 b GewO. Es gelten daher nicht die Vorschriften der Versteigerungsverordnung.
- Eine derartige Verkaufsaktion als ‚Auktion‘ bzw. ‚Versteigerung‘ zu bezeichnen, ist nicht irreführend im Sinne des § 3 UWG.
Leitsatz:
Bei einer Internetauktion kommt der Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer dadurch zustande, dass das höchste Kaufgebot am Ende der Angebotsdauer dem Verkäufer per e-Mail übermittelt wird, wenn dies in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionsportals vorgesehen ist.
AG Wiesbaden, Urteil v. 06.09.2000, Az. 92 C 2306/00, CuR 2001, 52
Leitsatz:
- Bei einer Internet-Auktionsplattform ist die Bestimmung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach bei gebrauchten Gegenständen der Verkauf unter Ausschluss der Gewährleistung erfolgt unwirksam gemäß § 9 AGBG.
- Die Klausel beim Betreiber einer Internet-Auktionsplattform in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach mit Ablauf der vom Verkäufer bestimmten Zeit zwischen dem Verkäufer und dem Höchstbieter ein Kaufvertrag zustande kommt, ist unwirksam gemäß § 9 AGBG.
LG Berlin, Urteil v. 20.12.2000, Az. 26 O 397/00, CuR 2001, 412 f. (nicht rechtskräftig)
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