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Rechtliche Fallstricke bei “14-Tage-Geld-Zurück” bei ebay

Im Rahmen  von ebay-Angeboten räumt ebay die Auktion ein, dass der private Verkäufer eine 14-Tage-Geld-Zurück-Option einräumt. Hierbei handelt es sich um ein freiwilliges Recht, dass der Verkäufer einräumt, die Ware zurückzugeben, in der Hoffnung, dass er sich so bessere Verkaufschancen erwartet. Es ist zudem eine zwingende Option, wen ein Artikel mit der Eigenschaft “Neu & Sofort” angeboten wird. Nähere Informationen zu dieser Option aus ebay-Sicht findet sich unter http://pages.ebay.de/help/sell/your-return-policy.html. Ebay empfiehlt, dass die Einzelheiten der Geld-Zurück-Garantie durch den Anbieter geregelt werden sollen, wie beispielsweise die Frage, ob die Ware innerhalb der Frist bereits zurückgesendet werden muss oder ob es genügt, wenn der Käufer dem Verkäufer schriftlich, wie z.B. per e-Mail darüber informiert, dass er die Ware zurückgeben will. Weiterhin sollte geklärt werden, wer die Kosten der Rücksendung trägt.

Bei dieser Option handelt es sich aus rechtlicher Sicht um ein zeitlich begrenztes Rücktrittsrecht, das der Verkäufer dem Käufer einräumt. Diese Option ist bei privaten Verkäufern nicht ganz unproblematisch, da, wie ebay bereits andeutet, die genauen Bedingungen des Rücktrittsrechtes zu klären sind. Indem die Auktion einfach angeklickt wird, tut sich der Verkäufer keinen Gefallen. Neben der Frage, wie die 14-Tage-Geld-Zurück-Garantie eigentlich ausgeübt werden soll (durch fristgerechte Rücksendung oder durch schriftlichen Widerruf), sind Einzelfragen zu klären, wie bspw. die Tatsache,  wer in diesem Fall das Porto der Hin- und Rücksendung und die ebay-Kosten trägt, auf die der Käufer wahrscheinlich sitzen bleiben wird. Endgültig problematisch wird es bei der Frage, wenn der Kaufgegenstand im Rahmen der Prüfungsfrist beschädigt wird oder abnutzt oder auf dem Postwege verloren geht.

Eine Alternative könnte daher sein, auf die Einräumung dieser Option zu verzichten und als privater Verkäufer eine zweiwöchige Gewährleistung einzuräumen. Bei privaten Verkäufen kann die Gewährleistung komplett ausgeschlossen werden. Dieser Ausschluss ist auch wirksam, soweit der Artikel umfassend auch mit seinen Mängeln beschrieben wurde und der Verkäufer über etwaige Mängel nicht getäuscht hat. Gleiches gilt auch dann, wenn bei nicht erwähnten Mängeln durch eine gesonderte Mitteilung des Verkäufers oder aus anderem Grund der Käufer Kenntnis von den Mängeln hat. Die Einräumung eines begrenzten Gewährleistungsrechtes hat jedoch den Nachteil, dass bei Gewährleistungsansprüchen nicht automatisch eine Rücknahme des Kaufgegenstandes in Betracht kommt, sondern entsprechend den gesetzlichen Grundsätzen der Käufer erst einmal ein Recht hat, vom Verkäufer eine Nachbesserung des Kaufgegenstandes zu verlangen. Dies ist oftmals nicht im Sinne des Verkäufers.

Im Umkehrschluss bedeutet die Einräumung eines 14-Tage-Geld-Zurück-Rechtes im Übrigen nicht, dass die Gewährleistung selbst bei Einräumung dieses Rechtes ausgeschlossen ist. Dies muss der Verkäufer ausdrücklich tun. Zum ordnungsgemäßen Gewährleistungsausschluss bei privaten Verkäufen beachten Sie bitte unseren Beitrag ebay: “Keine Garantie nach EU-Recht” ist kein wirksamer Gewährleistungsausschluss . Diese Option sollte durch private Verkäufer daher durchaus mit  Vorsicht und nur mit weiterer Erläuterung verwendet werden. Ob die Einräumung einer derartigen Option tatsächlich den Kaufpreis erhöht, ist zudem fraglich.

Bei vielen Gewerblichen Verkäufern wird diese Rückgabeoption missverstanden. Gewerbliche Verkäufer sind verpflichtet, dem Käufer ein Widerrufs- oder Rückgaberecht einzuräumen, da die Verpflichtung besteht, eine entsprechende deutlich gestaltete Belehrung zu verwenden, ist die Wahl dieser Option nicht damit gleichzusetzen, dass der private Käufer in diesem Fall entsprechend den gesetzlichen Vorschriften als informiert gilt. Für gewerbliche Verkäufer macht daher auf Grund des bestehenden Widerrufs- oder Rückgaberechtes die Einräumung einer Geld-Zurück-Garantie in dieser Form keinen Sinn. Vor allen Dingen entbindet sie die gewerblichen Verkäufer nicht, ordnungsgemäß über ein Widerrufs- oder Rückgaberecht zu informieren. Gerne übersehen wird auch, dass gewerbliche Verkäufer mit der Option auch Käufern, denen sonst ein Widerrufsrecht nicht zusteht, ein solches Einräumen.

Ihr Ansprechpartner:  Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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