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Verkaufsangebote bei eBay sind verbindlich und können nicht zurückgezogen werden (Anmerkung zu LG Berlin vom 20.07.2004)

 

Begründung für Rücknahme nicht vergessen!

Lesenswert ist das noch nicht rechtskräftige Urteil des Landgerichtes Berlin vom 20.07.2004, Aktenzeichen 4 O 293/04. In dem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob zwischen Anbieter und Käufer ein wirksamer Kaufvertrag über einen PKW zustande gekommen war, obwohl der Verkäufer vor Ende der Auktion zu einem Zeitpunkt, an dem der Käufer Höchstbietender war, dass Angebot vorzeitig beendet hatte.

Das Landgericht hat dem Urteil angenommen, dass es dem Verkäufer nicht möglich war, das Angebot vor Auktionsende zurückzuziehen.

Grundsätzlich ist es entsprechend der eBay-Grundsätze möglich, ein Angebot vorzeitig zu beenden (http://pages.ebay.de/help/sell/end_early.html).

Gründe  für eine vorzeitige Angebotsrücknahme entsprechend der eBay-Grundsätze sind eher eingeschränkt:

– beim Einstellen des Artikels liegt ein Irrtum über die Beschaffenheit vor

– die maßgebliche Beschaffenheit des Artikels hat sich in der Zwischenzeit verändert

– der Artikel kann nicht verkauft werden, da er in der Zwischenzeit zerstört worden ist

Wenn nur noch 12 oder weniger Stunden bis zum Angebotsende verbleiben und Gebote auf den Artikel vorliegen, ist es dem Verkäufer nicht erlaubt, das Angebot vorzeitig zu beenden. Es können zwar einzelne Gebote gestrichen, nicht jedoch das Angebot insgesamt beendet werden.

Im Rahmen der Beschreibung der Vorgehensweise der Angebotsstreichung ist angegeben, dass der Grund für die vorzeitige Beendigung des Angebotes anzugeben ist. Und genau hier führt das Landgericht Berlin eine interessante dogmatische Begründung an: Für den Fall bspw. des Irrtums über die Kaufsache wird eine vorzeitige Streichung des Angebotes als Irrtumsanfechtung gemäß § 119 Abs. 2 BGB interpretiert. Parteien sind an einen Kaufvertrag nicht mehr gebunden, wenn sie sich bspw. über die Eigenschaft einer Sache geirrt haben. Zum Verhängnis wurde dem Verkäufer, dass er entgegen der eBay-Grundsätze keinen Grund für die vorzeitige Beendigung des Angebotes angegeben hatte. Wir verstehen das Urteil des Landgerichtes Berlin so, dass im Falle der Angabe einer Grundes für die Beendigung des Angebotes das Landgericht von einer ordnungsgemäßen Irrtumsanfechtung ausgegangen wäre und somit nicht mehr an das Angebot gebunden gewesen wäre. Anders ausgedrückt: Nur wer die Rücknahme einwandfrei rechtlich begründet, wird aus dem drohenden  Kaufvertrag entlassen.

Auch soweit man sich über die Eigenschaft der verkauften Sache geirrt hat, legt das Landgericht eine hohe Latte an eine einwandfreie Anfechtung, wenn bspw. bei einem PKW die Frage welcher Motor dort enthalten ist, gar nicht Gegenstand der Beschreibung ist, kann sich  der Verkäufer darüber auch nicht irren. Interessant ist auch der Hinweis, dass ergänzende, also zusätzliche Beschreibungen nach Einstellung des Angebotes bei eBay üblich sind und gerade keine  Änderung der ursprünglichen Beschreibung darstellen. Dem kann so nicht zugestimmt werden, da diese nach unserer Auffassung Vertragsbestandteil werden.

Ob die Rücknahme des Gebotes somit tatsächlich von der Tatsache abhängt, ob der Grund für die Beendigung angegeben worden ist oder nicht, erscheint jedoch zweifelhaft, da die eBay-Grundsätze, die im Rahmen der Vertragsauslegung durch das Gericht herangezogen werden können, eine Verpflichtung zur Begründung nicht ausdrücklich vorsehen. Letztlich hat das Gericht eine rechtliche Interpretation einer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeit durch eBay vorgenommen, bei der sich die Frage stellt, ob diese zu halten ist.

Grundsätzlich sollte man sich als Anbieter nicht darauf verlassen, dass  selbst bei Einhaltung der eBay-Grundsätze bei vorzeitiger Streichung eines Angebotes kein einklagbarer Kaufvertrag mehr zustande kommt. Die Rechtslage betrachten wir daher trotz des Urteils des Landgerichtes Berlin als offen. Im Falle der vorzeitigen Beendigung eines Angebotes ist jedoch darauf zu achten, eine vernünftige und rechtlich haltbare Begründung mit anzugeben, die den eBay-Grundsätzen entspricht.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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