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Seit dem 15.06.2009 bei eBay: Rückgabeprozess – deaktivieren oder nicht?

 

Seit dem 15.06.2009 gibt es bei eBay einige Änderungen. Hierzu gehört auch der eBay-Rückgabeprozess oder auch Rücknahmeprozess genannt. In einer entsprechenden Mitteilung von eBay heißt es “Als Vorbereitung für den neuen eBay-Rückgabeprozess können Sie ab sofort eine Mitteilung hinterlegen, die Ihren Käufern angezeigt wird, wenn diese eine Rückgabe einleiten.”

Der eBay-Rückgabeprozess ist standardmäßig für Verkäufer von eBay aktiviert worden und kann derzeit manuell vom Verkäufer deaktiviert werden. Die Deaktivierung geschieht unter “Mein eBay>Mitgliedskonto>Einstellungen>Einstellungen für Abwicklung von Rücknahmen”.

Ist der eBay-Rückgabeprozess wettbewerbswidrig?

 

Zur Zeit wird eine rechtliche Diskussion darüber geführt, ob der eBay-Rückgabeprozess wettbewerbsrechtliche Probleme aufwerfen kann.

Zunächst einmal ist festzustellen, dass kein Käufer gezwungen wird, den eBay-Rückgabeprozess zu verwenden. Klassischer Weise heißt es in der Widerrufsbelehrung, dass der Widerruf in Textform, z.B. Brief, Fax, Email oder durch Rücksendung der Sache erfolgen kann. Kein Kunde ist somit gezwungen, den Rückgabeprozess von eBay zu verwenden. Kein eBay-Verkäufer wird durch entsprechende Formulierungen, insbesondere durch eine Abänderung der Musterwiderrufsbelehrung den Verbraucher ausschließlich auf den Rückgabeprozess von eBay verweisen.

Nach Mitteilung von eBay dient der Rücknahmeprozess momentan ausschließlich für Rücknahmen nach dem Fernabsatzrecht. Für den Fall, dass der Käufer einen Artikel umtauschen bzw. von seinem Gewährleistungsrecht Gebrauch machen möchte, empfiehlt eBay, dass die Käufer sich direkt mit den Verkäufern in Verbindung setzen. Jedoch scheint es so zu sein, dass der Eindruck entsteht, dass der Rücknahmeprozess auch für Gewährleistungsansprüche genutzt werden kann.

Begründung erforderlich

Ein Problem ist, dass der Rücknahmeprozess bei eBay die Möglichkeit vorsieht, dass der Verbraucher Gründe für eine Rückgabe angibt. Diese sind offensichtlich durch ein Pull-Down-Menü voreingestellt. Dies widerspricht zunächst einmal der Gesetzeslage, da der Widerruf ohne Begründung möglich ist. Der voreingestellte Menüpunkt lautet “Ich habe es mir anders überlegt”. Unter dem Strich kommt der Verbraucher in einen Rechtfertigungszwang, nämlich anzugeben, warum er die Ware eigentlich zurückgeben möchte. Dies halten wir durchaus für rechtlich problematisch.

Nach Nutzung des Rückgabeprozesses durch einen Verbraucher erhält der Händler offensichtlich eine Mitteilung von eBay. Soweit diskutiert wird, dass dies nicht die Textformerfordernis erfüllt, halten wir dieses Argument für nicht stichhaltig: Letztlich wird eBay nur als Email-Server verwendet, der Verkäufer erhält letztlich per Email eine Widerrufserklärung vom Verbraucher. eBay weist zutreffend darauf hin, dass eBay lediglich eine fremde Willenserklärung übermittelt und zwar in Textform, so dass aus Sicht des Verbrauchers die Voraussetzungen für einen Widerruf gegeben sind.

Ein Problem stellt dar, dass der Käufer ebenfalls als Rücksendegrund angeben kann, dass der Artikel beschädigt ist. Ein beschädigter Artikel kann zur Folge haben, dass der Käufer Gewährleistungsansprüche geltend macht oder von vornherein, weil er keine Lust hat, auf eine Ersatzlieferung zu warten, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Dies wird im Zweifel nicht eindeutig sein.

Fazit

Ernsthafte wettbewerbsrechtliche oder rechtliche Probleme mit dem eBay-Rückgabeprozess sehen wir eigentlich nicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verkäufer durch eine Umformulierung der Widerrufsbelehrung den Verbraucher nicht in die verpflichtende Nutzung des eBay-Rückgabeprozesses zwingt. Dies ist auf keinen Fall anzuraten!

Es bleibt das Problem der notwendigen Begründung und der Unsicherheit, ob der Käufer, wenn die Ware mangelhaft ist, eine Ersatzlieferung wünscht oder von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen will. Nicht zu vergessen ist des Weiteren, dass der Rückgabeprozess von eBay als rechtskonform dargestellt wird. Sollte es hier rechtliche Probleme geben, wäre eBay auf jeden Fall in der Mithaftung. Unabhängig davon gibt es schon allein betriebswirtschaftlich keinen Grund, dem Verbraucher die Ausübung des Widerrufsrechtes noch einfacher zu machen, als es ohnehin schon ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der eBay-Händler zur Zeit noch mit erheblichen rechtlichen Nachteilen, wie bspw. der einmonatigen Widerrufsfrist und der fehlenden Möglichkeit zur Geltendmachung eines Wertersatzes für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme geschlagen ist. Es empfiehlt sich daher, allein aus wirtschaftlichen Gründen, den Rückgabeprozess zu deaktivieren.

Da dieser als aktiviert voreingestellt ist, bedarf es hier einer aktiven Handlung eines eBay-Händlers (siehe oben). Der Verbraucher, der seinen Vertrag unbedingt widerrufen will, wird Mittel und Wege finden, auch ohne Nutzung des eBay-Rückgabeprozesses mit dem Verkäufer in Kontakt zu treten.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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