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Fehler auf eBay-Website: Widerrufsbelehrung wurden nicht dargestellt

 

Vorab ein Hinweis: Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie sofort!

 

Man kann sich als gewerblicher Verkäufer bemühen wie man will, wenn das technische System von eBay spinnt, hat man leider verloren: Wie eBay selbst berichtet, kam es in der Zeit vom 22.10. bis 27.10.2008 auf Grund eines technischen Fehlers auf der eBay.de-Website zu einer fehlerhaften Darstellung der Rücknahmebedingungen von gewerblichen Verkäufern auf der Artikelseite. Durch die eBay Panne wurden statt der hinterlegten Widerrufsbelehrung der automatisch generierte Satz: “Der Verkäufer nimmt diesen Artikel nicht zurück.” bzw. “Siehe Artikelbeschreibung” auf der Artikelseite angezeigt. Der Satz: “Der Verkäufer nimmt diesen Artikel nicht zurück.” ist natürlich wettbewerbsrechtlich tödlich. Probleme durch den Satz: “Siehe Artikelbeschreibung” lassen sich vermeiden, indem entweder in der Artikelbeschreibung auf das Widerrufsrecht hingewiesen wird oder in der Artikelbeschreibung mittels eines sogenannten sprechenden Links auf ein Widerrufsrecht, bspw. auf der Mich-Seite, verwiesen wird. Diese Verweise sollten im Übrigen auf jeden Fall als Text und nicht als Grafik gestaltet werden.

eBay berichtet im Rechtsportal, dass der Fehler mittlerweile behoben worden ist und wieder die vom Verkäufer hinterlegte Widerrufsbelehrung erscheint. Abmahner sind jedoch unverzüglich auf den Zug aufgesprungen und haben auf Grund der fehlenden Widerrufsbelehrung wettbewerbsrechtliche Abmahnungen ausgesprochen.

Nach der Ansicht von eBay sind diese Abmahnungen unberechtigt. Es  heißt insofern im Rechtsportal von eBay:

“eBay ist der Auffassung, dass diese Abmahnungen zu Unrecht ausgesprochen werden. So ist Voraussetzung für eine berechtigte Abmahnung im Bereich des unlauteren Wettbewerbs, dass eine Wettbewerbshandlung des Abgemahnten vorliegt. Die Handlungen unserer gewerblichen Verkäufer waren wettbewerbsrechtlich konform in dem Augenblick, als die Verkäufer ordnungsgemäße Widerrufsbelehrungen in ihre Angebote eingestellt haben. Eine Wettbewerbshandlung hinsichtlich des Löschens dieser Widerrufsbelehrung für einen kurzen Zeitraum liegt nicht vor. Auch ist zweifelhaft, ob in dem zeitweisen Fehlen der Anzeigen der Widerrufsbelehrung überhaupt ein relevanter Wettbewerbsverstoß gesehen werden kann. eBay unterstützt sämtliche betroffenen Verkäufer. Aus diesem Grund möchten wir alle betroffenen Verkäufer, die auf Grund dieses Fehlers eine Abmahnung erhalten, sich mit unserem Kundenservice in Verbindung zu setzen. Wir bedauern den aufgetretenen Fehler und sind bemüht, die betroffenen Verkäufer in vollem Umfang zu unterstützen.”

Das Fehlen des Wortes “bitten” im vorletzten eBay-Zitat entspricht dem Original von eBay. Das Wort “Wettbewerbshandlung” entspricht ebenfalls der Original-eBay-Darstellung.

Es ist schön, dass eBay seine Händler nicht im Regen stehen lässt. Die Ansicht, dass diese Abmahnungen zu Unrecht ausgesprochen werden, sind jedoch rechtlich kaum zu halten. Zum einen kann auch ein Unterlassen wettbewerbswidrig sein, wie es klassischerweise das Fehlen einer Widerrufsbelehrung ist, zum anderen sind Unterlassungsansprüche verschuldensunabhängig. Lediglich wenn in der Vergangenheit gegen einen eBay-Händler eine einstweilige Verfügung erlassen wurde oder ggf. je nach Formulierung eine Unterlassungserklärung unterzeichnet wurde, die sich auf ein fehlendes Widerrufsrecht bezog, kann man darüber diskutieren, ob in diesem Fall ein Ordnungsgeld oder eine Vertragsstrafe fällig wird. Aus dem Nutzungsverhältnis der eBay-Händler zu eBay, die ja immerhin nicht geringe Gebühren an eBay  zahlen, ergibt sich, dass eBay wohl hier eine Schadenersatzpflicht treffen dürfte, wenn die eBay-Panne zu einer Abmahnung führt oder schlimmer noch, zu einer Vertragsstrafe oder einem Ordnungsgeld.

Die angekündigte Unterstützung von eBay wird somit wohl eine finanzielle sein müssen. Ob eBay auch Rechtsberatungen bei entsprechenden Abmahnopfern vornimmt, ist uns nicht bekannt.

Stand: 19.11.2008

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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