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LG München: Angabe, welches Produkt bei eBay NICHT angeboten wird (“kein xy”), ist  nicht wettbewerbswidrig

Es gibt für eBay-Händler verschiedene Gründe, in der Artikelüberschrift oder in der Artikelbeschreibung anzugeben, welches Produkt nicht angeboten wird. Der Hinweis “kein xy” kann hierbei dazu dienen, um Missverständnisse bei den Käufern zu vermeiden. In der Praxis ist es nach unserer Erfahrung jedoch häufig anders: Entsprechende Angaben werden häufig gemacht, damit bei Eingabe des Begriffes “xy” die eBay-interne Suchmaschine oder Google bei Eingabe des nicht gemeinten Produktes das Produkt des Anbieters dann doch anzeigt.

Eine derartige Werbung ist sowohl wettbewerbsrechtlich wie markenrechtlich häufig problematisch.

LG München: Kein Problem

Das Landgericht München I (LG München I, Urteil vom 06.05.2016, Az: 17 HKO 21 868/15) hatte genau diesen Fall zu entscheiden. In einer eBay-Artikelbeschreibung war “kein xy” angegeben. Das Landgericht München sah dies jedoch nicht als wettbewerbswidrig an.

Keine Rufbeeinträchtigung

Mögliche Anspruchsgrundlage wäre § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG (Rufbeeinträchtigung), diese lag nach Ansicht des Landgerichtes München nicht vor, da keinerlei ablehnende oder kritisierende vergleichbare Werbung vorliegen würde.

Rufausnutzung?

Hierzu führt das Landgericht aus:

“Eine Ausnutzung des Rufes eines von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens liegt dann vor, wenn seine Verwendung bei den angesprochenen Verkehrskreisen zu einer Assoziation zwischen dem Werbenden und dem Mitbewerber in der Weise führen kann, dass die Verkehrskreise den Ruf des Erzeugnisses des Mitbewerbers auf die Erzeugnisse des Werbenden übertragen, also ein Imagetransfer vorliegt. Unter “Ruf” ist das Ansehen zu verstehen, das einem Kennzeichen im Verkehr zukommt, wobei dieses Ansehen auf unterschiedlichen Faktoren beruhen kann… bei Waren oder Dienstleistungen können dies insbesondere die besondere Preiswürdigkeit, die besondere Qualität, die Exklusivität oder der Prestigewert sein.”

Kein Ruf

Das Landgericht nahm dann an, dass das Produkt des Abmahners keinen “Ruf” hat, d. h. eigentlich nichts Besonderes war:

“Insoweit hat die beklagte Partei einen Ruf der von der Klagepartei angebotenen Produkte, welcher beeinträchtigt werden könne, bestritten. Ein substantiierter Sachvortag der Klagepartei dazu, worauf sich der vermeintliche Ruf der Produkte der Klagpartei gründe, liegt nicht vor, die Wertschätzung bzw. das Ansehen des klägerischen Produktes bei den angesprochenen Verkehrskreisen könne somit nicht beurteilt werden. Im vorliegenden Fall kann deshalb auch nicht beurteilt werden, ob es überhaupt zu einem Imagetransfer kommen kann…”

Zudem nicht unlauter

Es schien im Übrigen so gewesen zu sein, dass das klägerische Produkt ein Plagiat des beklagten Produktes war. Dadurch scheidet nach Auffassung des Gerichtes die Annahme aus, dass die Verwendung durch die Beklagte in unlauterer Weise erfolgte. Auch weitere Ansprüche aus UWG wurden zurückgewiesen, da nach Ansicht des Gerichtes der Hinweis “kein xy” dazu diente, sich von den klägerischen Produkten wegen erhobener Plagiatsvorwürfe abzusetzen.

Markenrechtliche Ansprüche schieden im Übrigen aus, da die Klägerin nicht Inhaberin einer Marke war.

Sonderfall

Die Entscheidung des Landgerichts München ist ungewöhnlich und ganz offensichtlich davon getragen, dass die Beklagte aufgrund eines Plagiats sich von den Produkten des Klägers abgrenzen wollte. Normalerweise hätte ein Gericht nach unserer Auffassung eigentlich anders entscheiden müssen.

Wir raten jedenfalls dringend davon ab, unter dem Hinweis, um welche (Marken) Produkte es sich bei dem angebotenen Produkt nicht handelt, diese Begriffe in eine Artikelbeschreibung bei eBay wie auch sonst mit aufzunehmen. Eine erfolgreiche Abmahnung ist in diesem Fall wahrscheinlich.

Stand: 13.06.2016

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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