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Sehr alt aber unbenutzt: Wann darf Ware bei eBay noch als “neu” bezeichnet werden?

  • Aktuell 18.05.2015:
    Auch das Landgericht Aachen (LG Aachen, Urteil vom 23.01.2015, Az.: 41 O 50/14) hatte sich mit neuen aber alten Kugellagern zu befassen. 20 Jahre alte Kugellager wurden als “neu: neuer, unbenutzter und unbeschädigte Artikel in nicht geöffneter Originalverpackung” beworben. Dies sah das Gericht als irreführend an:

    “Wenn ein Artikel als “neu” deklariert wird, ist aus Sicht eines durchschnittlich informierten und verständigen Kunden davon auszugehen, dass der Artikel fabrikneu ist. Als fabrikneu kann eine Ware jedoch nur gelten, wenn sie noch nicht benutzt worden ist, durch Lagerung keinen Schaden erlitten hat und nach wie vor in der gleichen Ausführung hergestellt wird… Die Neuheit ist bei angebotenen Waren oder Dienstleistungen ein beachtliches Werbeargument. Der Verkehr rechnet hier ggf. mit Qualitätsvorteilen und neigt dazu, das neue Produkt dem alten vorzuziehen… Es ist allgemein bekannt und bedarf keines Sachverständigengutachtens, dass bei einer solch langen Lagerung bei fast jedem Produkt die Gefahr von Lagerschäden droht. In dem Fall kommt konkretisierend hinzu, dass der Kläger, der für das Vorliegen der Irreführung beweispflichtig ist, darlegt, dass im Laufe der Jahre die Lager verharzt sind und korrodieren können mit der Folge, dass ihre Verwendung eingeschränkt ist…
    Gerade bei einem technisch sensiblen Ersatzteil, wie einem Kugellager, gebietet der nicht auszuräumende Verdacht von entstandenen Schäden bei längerfristiger Lagerung der Kugellager, dass der Verkäufer diesbezüglich einen klarstellenden Zusatz in die Artikelbeschreibung aufnimmt. Ein solcher Hinweis auf die vorgetragene Lagerung bzw. den Fund der Kugellager in der Garage fehlte in der Artikelbeschreibung des Beklagten jedoch.
    Der erfolgte Hinweis auf die Lagerauflösung in der Artikelbeschreibung des Beklagten ist nicht konkret genug, denn er lässt allein noch keinen Rückschluss auf mögliche Lagerungsschäden zu.
    Es liegt deshalb ein Wettbewerbsverstoß wegen der Bezeichnung vor, die Lager seien neu.”

    Bei sehr alter Neuware, insbesondere solcher, die nicht mehr hergestellt wird, ist daher dringend zu empfehlen, dass ein deutlicher Hinweis auf das Alter mit in die Artikelbeschreibung aufgenommen wird.

Kunden, wie auch eBay unterscheiden beim Angebot von Ware zwischen der Eigenschaft “Neu” und “Gebraucht”.

Gebraucht ist etwas, was bereits benutzt wurde. Soweit so unproblematisch.

Neu ist etwas, was vom Wortsinn her einmal Neu ist und auf der anderen Seite ebenfalls unbenutzt ist. Dass “Neu” jedoch nicht immer gleich “Neu” ist, zeigt eine Entscheidung des OLG Saarbrücken.

OLG Saarbrücken: 20 Jahre alte Kugellager sind nicht “Neu”

Das OLG Saarbrücken (Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 02.04.2014, Az.: 1 U 11/13) hatte sich in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren mit dem Angebot von Radlagern für Autos zu befassen. Diese waren bei eBay mit der Bezeichnung “Artikelzustand: neu” angeboten worden. Die Verpackung stammte jedoch aus einer Zeit vor 1990, die Lager waren weder mit einem Produkts- noch mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum versehen worden.

Nach Auffassung des OLG Saarbrücken war das Angebot wettbewerbswidrig, da irreführend.

Das Alter allein ist, so dass OLG Saarbrücken nicht entscheidend, maßgebend ist vielmehr, ob die Sache

– gebraucht ist 

oder

– durch die zwischenzeitliche Lagerung einen Schaden erlitten hat

oder

-nicht mehr in dieser Form oder technisch mittlerweile in dieser Form oder technisch mittlerweile verändert hergestellt wird.

“Das Fehlen von Lagerschäden kann jedoch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden.” äußert sich das OLG Saarbrücken wortspielerisch zum Kugellager. Vielmehr steigt die Wahrscheinlichkeit von Schäden mit zunehmender Lagerdauer. Dies gilt umso mehr, als dass nach einer Aufbewahrungszeit von drei – fünf Jahren die Produkte auf den Konservierungszustand und Korrosion hin überprüft werden sollten. Im Endergebnis können Kugellager nicht zeitlich unbefristet aufbewahrt werden.

Was tun?

“In solch einem Fall ist vom Verkäufer jedoch ein Hinweis auf diese Umstände zu erwarten, da die Lagerzeit und die Lagerbedingungen offensichtlich Auswirkungen auf die Gebrauchstauglichkeit haben können und eine Überprüfung vor Verwendung der Kugellager bedingen, muss der Verkäufer seine Kenntnis oder auch Nichtkenntnis über diese vertragswesentlichen Umstände offenbaren, anderenfalls geht der Käufer davon aus, die Kugellager unbesehen verwenden zu können.”

Wichtig ist somit bei einem Lager mit einem möglichen Lagerschaden aufgrund der Lagerungsdauer (wir können nicht anders, dieses Wortspiel musste einfach sein) deutlich darauf hinzuweisen.

Allgemein gesprochen besteht somit die Verpflichtung, auch bei neuen Produkten die unbenutzt sind, auf ungewöhnliche Einschränkungen, wie ein erhebliches Alter, hinzuweisen.

Problem Gewährleistung

Beim Angebot eines neuen Produktes ist ein Händler gegenüber Verbrauchern verpflichtet, eine Gewährleistung von 24 Monaten einzuräumen. Dies ist natürlich bei alten Lagerprodukten höchst schwierig und kaum lösbar.

Keine Alternative ist es, das Produkt als “gebraucht” zu bezeichnen. Gebraucht ist es nicht, es ist einfach nur unbenutzt und alt.

Bei gebrauchten Produkten könnte die Gewährleistung verkürzt bzw. bei einem Kauf durch Unternehmen ausgeschlossen werden.

Die Lösung: korrekte Eigenschaftsbeschreibung

Der Hinweis des OLG Saarbrücken, dass auf das Alter und daraus resultierende Folgen hinzuweisen ist, ist für den Händler auch gewährleistungsrechtlich die Lösung. Wenn – um bei dem Lagerbeispiel zu bleiben – ein Kugellager die Eigenschaft hat, nach 20 Jahren trotz eines unbenutzten Zustandes nicht mehr die gleiche Qualität und Eigenschaft, wie ein Neulager zu haben, sollten Händler deutlich darauf hinweisen. Es sollte auch deutlich gemacht werden, was der Kunde von dem Produkt erwarten kann und was nicht. Dies wird dann zur “Eigenschaft” des Produktes und kann dann nicht mehr als Mängel geltend gemacht werden. Wichtig ist hier eine sehr sorgfältige Beschreibung. Ein allgemeiner Hinweis, wie “defekt” reicht nicht aus.

Stand: 10.09.2014

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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