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Eigene AGB bei ebay-Angeboten –notwendig oder nicht?

Für gewerbliche Verkäufer bei der Internetauktionsplattform www.ebay.de stellt sich die Frage, ob es sinnvoll ist, diese Geschäfte mit eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen durchführen. Neben der grundsätzlichen Verpflichtung zu einer ordnungsgemäßen Anbieterkennzeichnung und einer Widerrufsbelehrung ist es nach der bisher bekannten Rechtsprechung sehr wohl möglich, eigene Verkaufsbedingungen zu stellen, die dann wirksam in den Vertrag zwischen dem Verkäufer und Käufer mit eingebunden werden. Auch der e-Mail-Verkehr vor Vertragsschluss zwischen Käufer und Verkäufer sollte nicht unterschätzt werden. Oftmals kommen Anfragen von Käufern hinsichtlich spezieller Eigenschaften, Mängel oder dem Zustand einer angebotenen Ware. Etwaige Auskünfte des Verkäufers können das Angebot entsprechend modifizieren, so dass bei Vertragsschluss zwischen dem Käufer, der per e-Mail-Fragen gestellt hat, und dem Verkäufer, der diese entsprechend beantwortet hat, der Verkäufer schnell in die Gefahr gerät, besondere Zusicherungen zu einem Gegenstand gemacht zu haben. Hierfür wird er in der Regel auch haften.

Wesentliche Fragen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Geschäften über das Internet müssen und können in eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des ebay-Verkäufers nicht geklärt werden, nämlich der Vertragsschluss.

Der Vertragsschluss zwischen dem Verkäufer und dem Käufer richtet sich nach § 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ebay. Verkäufer und Käufer, beides jeweils registrierte Mitglieder bzw. Nutzer bei ebay, haben sich diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ebay wirksam unterworfen. Gemäß § 9 der ebay-AGB kommt ein Vertrag bei Auktionen so zu Stande, dass der Anbieter eine Frist bestimmt, innerhalb derer das Angebot durch ein Gebot angenommen werden kann. Das Einstellen eines Artikel stellt ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss über diesen Artikel dar. Das Angebot richtet sich an den wieder, der während der Laufzeit der Online-Auktion das höchste Gebot abgibt. Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebotes an.

Die Einbeziehung von zusätzlichen Vertragsbedingungen wird im Übrigen aus § 9 Nr. 1 Satz 3 der AGBs deutlich. Dort heißt es: ” Das Angebot richtet sich an den Bieter, der während der Laufzeit der Online-Auktion das höchste Gebot abgibt und etwaige zusätzlich festgelegte Bedingungen im Angebot (z.b. bestimmte Bewertungskriterien) erfüllt.” Dies verdeutlicht, dass es selbstverständlich dem Anbietenden möglich ist, noch zusätzliche Vertragsbedingungen miteinzubeziehen. Letztlich liegt es in der Dispositionsfreiheit des Anbieters, mit wem er einen Vertrag schließen möchte. Dies kann er nach seinem freien Ermessen von bestimmten Bedingungen abhängig machen, wie bspw. in den ebay-AGB genannt ein bestimmtes Bewertungsprofil.

Jedenfalls kommt in der Regel zwischen den Parteien der ebay-Auktion ein Kaufvertrag zu Stande, wobei natürlich auch Dienstleistungen oder andere Leistungen “verkauft” werden können. Die weitergehenden Rechte und Pflichten können dabei sehr elegant in eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt werden. Diese müssen natürlich entsprechend den rechtlichen Grundsätzen wirksam in den Vertrag mit einbezogen werden. Wir erleben in der Praxis leider immer wieder, dass hier erhebliche Fehler gemacht werden, so dass die besten AGBs nicht Wert sind, wenn sie dem Kunden nicht bekannt gemacht werden.

Was kann in eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei ebay geregelt werden?

Allgemeine Geschäftsbedingungen bei ebay können Fragen der Lieferung und des Gefahrenüberganges regeln. Auch Regelungen zum Eigentumsvorbehalt der gelieferten Ware sind sinnvoll. Auch Fragen der Aufrechnung, Gewährleistung und Haftung sollten, soweit die gesetzlichen Vorgaben dies vorsehen, zu Gunsten des Anbieters geklärt werden.  Wichtig erscheint zudem, im Falle von Streitigkeiten, eine Gerichtsstandsvereinbarung zu treffen, die es dem Verkäufer ermöglicht, auch an seinem Heimatort zu klagen. Dies kann erhebliche Zusatzkosten vermeiden. Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung kann jedoch nur mit Kaufleuten vereinbart werden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen bergen jedoch immer wieder die Gefahr in sich, dass sie unwirksame Klauseln enthalten. Unwirksame Klauseln werden durch gesetzliche Regelungen ersetzt, so dass dies auf ersten Blick nicht so problematisch ist. Problematischer ist jedoch, dass unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen, gerade wenn Sie zu Lasten eines privaten Käufers, des sogenannten Verbrauchers gemäß § 13 BGB gehen wettbewerbswidrig sein können. Eine Abmahnung wegen unzulässiger Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollte daher zum Einen wegen der Rechtsfolgen, zum Anderen aus Kostengründen unbedingt vermieden werden.

Falls Sie Fragen zur Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Ihren ebay-Auftritt haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock