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Neue AGB und Datenschutzerklärung bei eBay

Das Internetauktionshaus eBay hat nunmehr neue Allgemeine Geschäftsbedingungen sowie eine neue Datenschutzerklärung veröffentlicht.

Die neuen und alten Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay werden von eBay auf einer Seite gegenübergestellt. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei eBay um das bekannteste Internetauktionshaus handelt, lohnt sich ein Blick auf die neuen Bedingungen:

I. Die neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab dem 01.06.2003. Für Altmitglieder und für neue Mitglieder, die sich nach dem 04.05.2003 angemeldet haben.

1.

Während früher der Nutzer von eBay “Nutzer” genannt wurde, wird nunmehr der Term-“Mitglied” verwendet.

§ 2 Anmeldung

In § 2 II wird Minderjährigen die Anmeldung nun in deutlichen Worten untersagt. Absatz 3 sieht eine Anmeldung bei juristischen Personen nur durch eine vertretungsberechtigte natürliche Person vor. Diese muss auch namentlich genannt werden und wird zu mehr Transparenz bei den Anmeldungen führen.

In Absatz 4 ist die Geheimhaltungspflicht für Passwörter verschärft worden. Während nach den alten AGBs das Passwort nur geheim gehalten werden musste, es sei denn ein Kooperationspartner von eBay benötigt das Passwort, ist dies hinsichtlich der Kooperationspartner nunmehr dahingehend eingeschränkt, dass der Kooperationspartner auf Wunsch des Mitgliedes eine Zusatzleistung zur Verfügung stellen muss. Es wird ferner nochmals deutlich gemacht, dass in diesem Fall die Vertragsbeziehung zwischen dem Mitglied und dem Kooperationspartner zustande kommt.

2. § 3 Gegenstand und Umfang des Nutzungsvertrages

In § 3 definiert eBay nunmehr den Inhalt und Umfang der Nutzung. Insbesondere Leistungseinschränkungen, technische Störungen und Wartungszeiten werden genauer definiert.

Bei Wartungszeiten wird darauf hingewiesen, dass Angebote, die nach dem Beginn der Wartungszeit enden, nicht verlängert werden, obwohl das Bieten oder Kaufen während dieser Zeit nicht möglich ist.

3. § 4 Sperrung, Widerruf und Kündigung

Eine Sperrung der Mitgliedschaft ist nunmehr möglich, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass das Mitglied bei Nutzung von eBay gegen die AGB oder Grundsätze oder geltendes Recht verstoßen hat. Diese Regelung war im alten § 2 Abs. 7 etwas schwammiger geregelt.

Während früher eine Sperrung möglich war, wenn bei der Anmeldung falsche Daten angegeben wurden, ist sie nunmehr bei falschen Angaben möglich. Zudem ist die Sperrung nur noch ultima ratio, da eBay nunmehr berechtigt ist, minder schwere Maßnahmen zu verhängen, dass heißt die Nutzung zu beschränken.

Während bei einer Sperrung früher ohne ausdrückliche Zustimmung von eBay keine erneute Anmeldung erfolgen durfte, scheint dies nun gar nicht mehr möglich zu sein.

4. § 5 Angebotesgebühren, Zusatzgebühren und Provisionen

Gemäß § 5 Abs. 4 sind bei einem fehlgeschlagenen Forderungseinzug der eBay-Gebühren die Mehrkosten nur dann zu erstatten, soweit das Mitglied diese zu vertreten hat.

Neu ist die Regelung in § 5 Abs. 7. Demzufolge Verkäufern es ist, die Gebührenstruktur von eBay zu umgehen.

5. § 6 Bewertungssysteme und Vertrauenssymbole

Gemäß § 6 Abs. 5 kann eBay Bewertungen löschen, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein Verstoß gegen die AGB, die eBay-Grundsätze oder geltendes Recht besteht. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht. § 6 Abs. 6 sieht vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen, die jedoch nicht genauer definiert werden eBay das Recht hat, einen powerseller-Symbol zu vergeben.

6. § 7 Verbotene Artikel

Neu aufgenommen in die Liste der verbotenen Artikel wurden Artikel, deren Besitz zwar rechtmäßig ist, deren Verwendung aber verboten ist. Hierzu dürften beispielsweise zukünftig Programme zählen, mit denen ein Kopierschutz auf einer CD oder DVD umgangen werden kann.

Der Verkauf von medizinischen Produkten ist verboten, soweit deren Verkauf nach den gesetzlichen Regelungen untersagt ist.

7. § 8 Allgemeine Grundsätze

Die ehemalige Regelung in § 6 Abs. 4 für den Fall des B2B-Kaufes wurde anscheinend gestrichen. Demzufolge bei derartigen Kaufverträgen das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung findet und bei Verbraucherbeteiligung das Recht des Staates indem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

In § 8 Abs. 4 ist neu mit aufgenommen worden, dass der Anbieter in der Lage sein muss, die angebotene Ware dem Käufer unverzüglich nach Vertragsschluß zu übereignen.

§ 8 Abs. 6 sieht vor, dass der Preis der Angebote sich als Endpreis einschließlich Mehrwertsteuer und weiterer Preisbestandteile versteht exklusive der Liefer- und Versandkosten. Diese Regelung entspricht somit der aktuellen Preisangabenverordnung. Verblieben ist es bei der regelmäßig übersehenen Regelung, dass es Verkäufern nicht erlaubt ist, zusätzlich zum Verkaufspreis eBay-Gebühren auf den Käufer umzulegen.

Das immer noch streitige Thema Widerrufsrecht bei online-Auktionen ist nunmehr in § 8 Abs. 4 geregelt. Demzufolge über das Widerrufsrecht dann zu belehren ist, sofern ein solches besteht. Der letzte Halbsatz ist neu und ist eine elegante Art und Weise von eBay, sich hinsichtlich der streitigen Frage des Widerrufsrechtes aus der Affäre zu ziehen.

8. § 10 Grundsätze für die online-Auktionen

Wichtig ist der neue § 10 Abs. 5 der AGBs. Demzufolge die Abgabe von Geboten mittels automatisierter “Datenverarbeitungsprozesse” verboten ist, wobei ausdrücklich auf die sogenannten Sniper-Programme verwiesen wird. Diese Frage war in der Vergangenheit erheblich umstritten.

9. § 13 Allgemeine Beschreibung eines online-Shops

§ 13 Abs. 3 sieht vor, dass die Einrichtung des online-Shops kostenfrei ist, jedoch eBay sich vorbehält, eine monatliche Shop-Gebühr einzuführen.

10. § 16 Vertragsübernahme durch Dritte

§ 16 sieht vor, dass eBay berechtigt ist mit einer Ankündigungsfrist von 4 Wochen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen. In diesem Fall steht dem Mitglied ein Kündigungsrecht zu. Ob hier ein geplantes Outsourcing von eBay vorbereitet werden soll, bleibt unklar.

11. § 18 Systemintigrietät und Störung der eBay-Website

§ 18 Abs. 1 sieht nunmehr ausdrücklich vor, dass es dem Mitglied nicht gestattet ist, von eBay generierte Inhalte zu blockieren, zu überschreiben oder zu modifizieren oder in sonstiger Weise störend in die eBay-Website einzugreifen. Dies war in der Vergangenheit durch HTML-Beschreibungen bei Angeboten zu beobachten.

§ 20 Abs. 2 bezieht sich nunmehr auch auf zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere Verbraucherschutzvorschriften als Rechtswahl.

 II. Die neuen Datenschutzbestimmungen

Die neuen Datenschutzbestimmungen sind etwas konkreter geworden. Nummer 1 enthält nunmehr eine Defintion von personenbezogenen Daten. Nummer 3 weist im übrigen auf eine Einwilligung der Nutzungsdaten unter anderem mit der Hilfe von Cookies hin.

Nummer 5 erweitert die Einwilligung für die Weitergabe und Nutzung von personenbezogenen Daten für Marketing-Zwecke. Während es früher nur ein Einverständnis in die Versendung von Emails mit allgemeinen Informationen oder werbendem Charakter war, ist es nunmehr die Präsentation auf ” persönlichen Interessen zugeschnittene Angebote”. Es besteht auch hier weiterhin die Möglichkeit, diesen “Service” abzubestellen.

Neu ist die Nummer 5. Dort willigt das eBay-Mitglied ein, dass im Einzelfall zur Mißbrauchs- und Betrugspräventtion Nutzungsdaten erhoben, verarbeitet und genutzt werden dürfen. Zu diesem Zweck dürfen diese Daten auch durch Cookies erhoben werden.

III. Fazit

Nach unserem ersten Eindruck sind die Änderungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Nutzungsbedingungen von eBay nicht einschneidend sondern präzisieren den bisherigen Geschäftsablauf. Die Absicht, mit der jetzt eBay neue ABGs und Datenschutzbestimmungen veröffentlicht, bleibt jedoch unklar.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock