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Keine Einstellgebühren bei eBay für private Verkäufer:

erheblicher Wettbewerbsvorteil für pseudo-private Anbieter

eBay pflegt in letzter Zeit den Flohmarkt-Gedanken intensiver und möchte insbesondere private Verkäufer animieren, mehr bei eBay tätig zu werden. Gewerbliche Verkäufer dagegen stöhnen unter Neuregelungen wie bspw. den Änderungen zu Bewertungen oder der Kappung von Versandkosten sowie erheblich hohen Einstellgebühren.

Im Rahmen der Förderung von privaten Verkäufen bietet eBay sogenannte Null-Cent-Auktionen an. Es fällt bei Auktionen mit einem Startpreis von 1,00 Euro keine Angebotsgebühr bzw. eine Angebotsgebühr von  0 Cent an – und das inkl. Galeriebild. Aus Sicht von eBay ist diese Werbemaßnahme nachvollziehbar, da Auktionen ab 1,00 Euro ein besonderes Schnäppchen-Potenzial haben.

Das kostenlose Einstellen von Produkten kann jedoch auch wettbewerbsrechtliche Konsequenzen haben. Voraussetzung für die Nutzung der Null Cent-Auktion ist die Anmeldung als privater Verkäufer. Wer sehr umfangreich bei eBay verkauft, wird im Rechtssinne schnell zum Unternehmer. Eine Übersicht mit aktueller Rechtsprechung haben wir in unserem Beitrag “Wann ist ein Unternehmer ein Unternehmer?” einmal zusammengestellt.

Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass es pseudo-private Anbieter gibt, die die eBay-Möglichkeit, Angebote kostenlos einzustellen exzessiv nutzen und mehrere 100 Angebote gleichzeitig kostenlos bei eBay eingestellt haben. Dass ein privater Verkäufer, der mehrere 100 Angebote gleichzeitig laufen hat, im Rechtssinne als Gewerbetreibender zu behandeln ist, versteht sich an dieser Stelle schon fast von selbst.

Die Folgen sind, dass der pseudo-private Anbieter ohnehin wettbewerbswidrig handelt, weil er in der Regel weder eine Anbieterkennzeichnung noch eine Widerrufsbelehrung noch weitere Verbraucherinformationen auf seinen Seiten vorrätig hält.

Für die gewerblichen Händler können derartige Angebote in einzelnen Rubriken jedoch neben eher theoretischen Wettbewerbsverstößen auch ein praktisches Problem darstellen. Private Anbieter mit umfangreichen Angebotszahlen überschwemmen quasi bestimmte Rubriken und können ihre Waren weitaus günstiger anbieten, weil sie zum einen nicht mit einem Widerrufsrecht rechnen müssen (da sie darüber erst gar nicht informieren), in erster Linie aber ganz anders kalkulieren können, da bei ihnen keine Angebotsgebühren anfallen.

Neben einer wettbewerbsrechtlichen Irreführung über die Eigenschaft als angeblich privater Anbieter liegt hier nach  unserer Auffassung auch ein klassischer “Vorsprung durch Rechtsbruch” im wettbewerbsrechtlichen Sinne vor, somit ein Verstoß gegen § 4 Nr 11 UWG.

Vor dem Hintergrund, dass eBay selbst mittlerweile dazu übergegangen ist, pseudo-private Anbieter abzumahnen, wenn diese gewerblich handeln  und insbesondere gegen Kennzeichenrechte verstoßen, ist es für uns eigentlich nicht nachvollziehbar, weshalb eBay es zulässt, dass private Verkäufer die Null-Cent-Auktionen derart ausnutzen können, dass mehrere 100 (!) Angebote eingestellt werden und  zwar kostenlos, während gewerbliche Verkäufer in der gleichen Kategorie unter den eBay-Gebühren und Verbraucherschutzrechten ächzen.

Hier liegt nach unserer Auffassung ausnahmsweise einmal ein Wettbewerbsverstoß vor, der neben eher theoretischen Diskussionen über die korrekte Formulierung des Widerrufsrechtes einen handfesten Wettbewerbsnachteil für rechtstreue Wettbewerber zur Folge hat.

Wir beraten Sie gerne.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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