e-commerce Urteil 23

E-Commerce

 

Leitsatz:

  1. Wer ein e-Mail-Konto mit einem bestimmten Pseudonym und Passwort unterhält, trägt nicht das Missbrauchsrisiko der Verwendung dieser Adresse mit der Folge einer Beweislastumkehr.
  2. Der Sicherheitsstandard im Internet ist derzeit nicht ausreichend, um aus der Verwendung eines geheimen Passwortes auf diejenigen als Verwender zu schließen, dem dieses Passwort ursprünglich zugeteilt worden ist. Jemand, der mit Abläufen im Netz ausreichend vertraut ist, was heute schon bei einer Vielzahl der Jugendliche gegeben ist, kann ohne allzu großen Aufwand das Passwort lesen.

OLG Köln, Urteil v. 06.09.2002, Az. 19 U 16/02, MMR 2002, 813 (nicht rechtskräftig)

Die Besprechung des Urteils der ersten Instanz (LG Bonn) finden Sie hier .

Bei einer Internetauktion unterhielt der Beklagte zwei e-Mail-Konten. Für beide Konten hatte er als geheimes Passwort eine Zahlenkombination gewählt. Unter seiner e-Mail-Adresse wurde bei einer Internetauktion ein hohes Gebot auf eine goldene Herrenarmbanduhr abgegeben. Der Kläger verlangt das Geld für die Uhr. Als er den Beklagten zur Bezahlung und Abnahme der Uhr aufforderte, lehnte dieser es ab, mit der Begründung, das Gebot sei von einem unbefugten Dritten abgegeben worden.

Die Klage wurde abgewiesen mit der Begründung, dass es nicht feststehe, dass der Beklagte das Gebot abgegeben habe.

Auch das Berufungsgericht hat der Klage nicht stattgegeben, da nach Ansicht des Berufungsgerichtes das Landgericht das Urteil mit zutreffender Begründung abgewiesen hat.

Das Oberlandesgericht führt aus, dass ein Missbrauchsrisiko für ein e-Mail-Konto mit der Folge einer Beweislastumkehr nicht besteht. Das bloße Unterhalten einer e-Mail-Adresse führt ebenso wenig zur Tragung der Missbrauchsgefahr bei, wie der bloße Besitz einer Kreditkarte zur Haftung des Inhabers führt. Auch ein Anscheinsbeweis für einen Vertragsschluss sei nicht gegeben. Das Oberlandesgericht führt hier wörtlich aus: “Der Sicherheitsstandard im Internet ist – wie jeden, der sich mit dem Datenverkehr befasst, bekannt ist – derzeit nicht ausreichend, um aus der Verwendung eines geheimen Passwortes auf denjenigen als Verwender zu schließen, dem dieses Passwort ursprünglich zugeteilt worden ist.”

Auf die vom Kläger dargestellten Probleme einer “Entschlüsselung” des Passwortes kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Ein Missbrauch setzt nämlich eine vorherige Entschlüsselung gar nicht voraus. Vielmehr kann jemand, der mit Abläufen im Netz ausreichend vertraut ist, was schon heute bei einer Vielzahl der Jugendlichen gegeben ist, ohne als zu großen Aufwand das Passwort “lesen.”

Von einer für einen Anscheinsbeweis ausreichenden Typizität wird man möglicherweise bei der Verwendung einer elektronischen Signatur ausgehen können, nicht aber bei einem ungeschützten Passwort.

Auch eine Haftung aus einer Anscheinsvollmacht wird durch das OLG abgelehnt.

Das Urteil ist bedenklich, da mit wenig technischem Sachverstand sich ein Vertragspartner im E-Business aus der Affäre stehlen könnte. Verstärkt ist in der Rechtsprechung ein Trend zu beobachten, dass von einer Entschlüsselung oder Aufdeckung von Passworten ausgegangen wird und der Sicherheitsstandard des Internets vollkommen unterschätzt wird.

Insbesondere kann der Ansicht des OLG’s nicht zugestimmt werden, dass Passworte so einfach wie ein Buch zu lesen sind und quasi jeder Jugendliche einfach e-Mailkonten ausspähen kann.

Nach unserer Auffassung hätte es schon eines Sachverständigenbeweises bedurft, um dies genauer nachzuweisen. Es wäre spannend gewesen, sich einen Jugendlichen von der Straße zu holen, der dem Senat dieses ad hoc einmal vorführt.

Nichts desto trotz ist es natürlich so, dass nur signierte Willenserklärungen zuverlässig auf den Urheber schließen lassen können. Im E-Business wird diese Argumentation der Gerichte zukünftig eine größere Rolle spielen. Der Unternehmer kann sich somit nicht sicher sein, ob der Vertragspartner auch derjenige ist, der er zu seinen scheint. Dies wird sich erst dann lösen lassen, wenn sich die elektronische Signatur vollumfänglich durchgesetzt hat.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

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