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Leitsatz

1.Die Angabe einer Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 TDG auf einer Bildschirmseite die auf Grund der Auflösung erst nach vorherigem Scrollen zu lesen ist, genügt nicht den Anforderungen des § 6 TDG.

2. Für die Anbieterkennzeichnung hat sich im Verkehr die Bezeichnung “Kontakt” oder “Impressum” durchgesetzt. Der Begriff “Backstage” wird durch den Verkehr nicht mit einer Anbieterkennzeichnung in Verbindung gebracht.

3. Unabhängig von der Bewertung, ob es sich bei § 6 TDG um eine wertbezogene oder wertneutrale Rechtsnorm handelt, stellt einen Verstoß gegen diese Norm einen Wettbewerbsvorteil dar, der insbesondere, wenn er bewußt und planmäßig geschieht und besonders schwerwiegend ist, wettbewerbswidrig ist.

OLG Hamburg, MMR 2003, Seite 105 f. (rechtskräftig)

Die Antragsgegnerin vertreibt über Ihre Homepage CD-Roms auf der Startseite der Homepage befinden sich keine Angaben zu Name, Anschrift, Vertretungsberechtigten oder zur elektronischen Post.

Zu diesen Angaben gelangte man ursprünglich nur über ein auf der Startseite mit “Backstage” bezeichnetes Untermenü. Nach Anklicken dieses Untermenüs erschien am rechten Bildschirmrand ein weiteres mit “Impressum” bezeichnetes Untermenü, wobei die genannten Angaben zur Antragsgegnerin zu finden waren. Der Titel des Untermenüs “Impressum” war bei einer Bildschirmauflösung vom 600 – 800 Pixeln nicht vollständig lesbar, sondern erforderte ein vorheriges Scrollen des Bildschirmausschnittes nach rechts.

Das Gericht hat einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gemäß § 1 BGB i.V.m. § 6 TDG angenommen, da die Antragsgegnerin bei Gestaltung ihres Teledienste die erforderlichen Angaben nach § 6 TDG nicht in leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise bereitgehalten hat.

Leicht erkennbar ist nach Ansicht des Gerichtes die Anbieterkennzeichnung insbesondere dann nicht, wenn bei einer Bildschirmauflösung von 800 x 600 Punkten ein Scrollvorgang nach rechts erforderlich ist, d.h., auf dem Ursprungsbildschirm die Anbieterkennzeichnung ist zu sehen ist.

Eine leicht erkennbare Wiedergabe im Sinne des § 6 TDG setzt nach allem zum einen voraus, dass die Informationen optisch leicht wahrnehmbar sind. Insbesondere dürfen Sie nicht derart plaziert werden, dass ein vorheriges Scrollen des Bildschirms erforderlich ist, um lesen zu können.

Eine leichte Erkennbarkeit setzt zudem voraus, dass der Diensteanbieter bei der sinnvollen Gliederung der Seiten eine Terminologie wählt, die für den Nutzer auch als Hinweis auf die Angaben nach § 6 TDG verstanden wird.

Bei Bereithalten von Telediensten hat sich im Verkehr die Bezeichnung “Kontakt” oder “Impressum” durchgesetzt, um den Nutzer auf die Angaben zur Person des Anbieters hinzuweisen. Der Begriff “Backstage” wird im allgemeinen Sprachgebrauch hingegen eher mit der Musikbranche in Verbindung gebracht. Mit ihm wird die Erwartung verbunden, auf unterhaltsame Weise Einblick im Hinblick auf eine künstlerische Darbietung oder die Person eines Künstlers zu erhalten.

Der Begriff vermag daher nicht mit der erforderlichen Klarheit auf die Angaben nach § 6 TDG hinzuweisen.

Indem der Antragsgegner die Angaben nach § 6 TDG auf den folgenden Seiten unter dem üblichen Begriff “Impressum” zugänglich macht, führt auch dies bei einer Auflösung von 800 x 600 Pixeln nicht zu einer vollständigen Lesbarkeit dieses Wortes.

Diese Auflösung stellt im Verkehr eine verbreitete technische Ausstattung dar.

Die Frage, ob es sich bei der Regelung des § 6 TDG um eine wertbezogene oder wertneutrale Rechtsnorm handelt, kann vorliegend offen bleiben. Durch ihr Verhalten hat die Antragsgegnerin bewußt und planmäßig ein sachlich nicht gerechtfertigten Vorteil sich verschafft, so dass ihr Verhalten als sittenwidrig im Wettbewerb anzusehen ist.

Hierbei berücksichtigt das Gericht insbesondere die zwei Verstöße, nämlich einmal die Verwendung des falschen Begriffes für Impressum (Backstage), wie auch die fehlende Erkennbarkeit bei einer Auflösung von 800 x 600 Pixeln.

Kommentar:

Dieses Urteil ist einer der ersten, in denen sich die höhergerichtliche Rechtsprechung mit der Frage der Anbieterkennzeichnung und deren Wettbewerbswidrigkeit auseinandersetzt.

Es ist insoweit wegweisend, als dass zum einen klargestellt wird, welche Begrifflichkeiten heutzutage im Verkehr anerkannt sind, um auf eine Anbieterkennzeichnung ordnungsgemäß hinzuweisen.

Ein in sich verschachteltes Menü dürfte hierbei nicht ausreichend sein. Insbesondere sollte darauf geachtet werden, dass die Anbieterkennzeichnung sich unter den Begriffen “Kontakt” oder “Impressum” verbirgt. Auf jeden Fall sollte man vermeiden, dass der Kunde erst nach mehrmaligen Klicks auf verschiedene Links zur Anbieterkennzeichnung gelangt.

Bedenklich ist die Auffassung des Gerichtes, dass Links, die auf der rechten Bildschirmseite zu sehen sind, dann nicht mehr leicht erkennbar sind, wenn sie bei einer Auflösung von 800 x 600 Punkten gar nicht oder nur noch zum Teil auf dem Bildschirm des Internetnutzers erkennbar sind.

Die Standardauflösung heutzutage beträgt mindestens 1024 x 768, so dass der Ansicht des Gerichtes, bei der Auflösung von 800 x 600 Punkten handele es sich um die Verkehr übliche Auflösung nicht zuzustimmen ist.

Somit kann es grundsätzlich zum Problem werden, wenn bei der jetzigen Standardauflösung von 1024 Punkten sich Links auf der rechten Seite der Internetseite befinden, diese nicht zu erkennen ist.

Es ist daher auf jeden Fall anzuraten, den Impressumlink auf der linken Seite der Seite unterzubringen.

Würde man die Rechtsprechung des OLG konsequent fortführen, dürfte nicht einmal ein Scrollen auf den unteren Teil der Seite erlaubt sein, um dort das Impressum zu finden. Dies ist jedoch einer der Webstandards, um eine Anbieterkennzeichnung deutlich unterzubringen. Dieses Beispiel zu Grunde gelegt zeigt, dass die Ansicht des OLGs zur Bildschirmauflösung zumindestens kritikwürdig ist.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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