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Wettbewerbsverstoß im EU-Ausland: Durchsetzungsersuchen nach CPC-Verordnung durch das Umweltbundesamt

Das Umweltbundesamt spielt in meiner Beratungspraxis in erster Linie eine Rolle, weil das Umweltbundesamt zuständig ist für die Verfolgung von Verstößen gegen das Elektrogesetz oder Batteriegesetz (siehe z. B. hier und hier). Wenn insbesondere Internethändler Elektrogeräte oder Akkus oder Batterien vertreiben, bei denen keine Herstellerregistrierung vorliegt, wird das Umweltbundesamt tätig und leitet ein Bußgeldverfahren ein.

Die Zuständigkeit des Umweltbundesamtes in Dessau-Roßlau ist jedoch sehr viel weitergehender:

Das Umweltbundesamt ist auch zuständig für die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen in einem anderen EU-Land, wenn dieses EU-Land z.B. aufgrund einer Verbraucherbeschwerde an das Umweltbundesamt ein sogenanntes Durchsetzungsersuchen nach der CPC-Verordnung (EU) 2017/2394 richtet.

Das Umweltbundesamt informiert hier über seine Tätigkeit im Rahmen der CPC-Verordnung.

Die CPC-Verordnung (EU) 2017/2394

Die

Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.01.2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden

regelt einen Rechtsrahmen für eine EU-weite Behördenkooperation, z.B. bei Wettbewerbsverstößen deutscher Unternehmen im EU-Ausland.

Nach einem Bericht über die Anwendung des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes durch Bundesbehörden vom Deutschen Bundestag (Drucksache 20/14530) gab es im Zeitraum 2017 – 2021 durchschnittlich 58 Durchsetzungsgesuche. Die meisten Verstöße bezogen sich auf die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie), somit Wettbewerbsverstöße. Viele Fälle betrafen die Werbung durch das Internet.

In der Praxis geht es u.a.  um Fälle, bei denen ein deutsches Unternehmen als Anbieter im EU-Ausland sich wettbewerbswidrig verhält, z.B. durch entsprechende Informationen auf den jeweilig auf das EU-Land bezogenen Internetseiten.

Gemäß § 2 EU-VSchDG ist das Umweltbundesamt unter anderem zuständig bei Verstößen innerhalb der EU gegen die Preisangabenrichtlinie, der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, der sogenannten UGP-Richtlinie, die wettbewerbsrechtliche Fragen regelt, der Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung sowie weitere Richtlinien.

Die jeweiligen EU-Richtlinien wurden dann in deutsches Recht umgesetzt, wie z.B. in die Preisangabenverordnung (PangV) oder das UWG.

Schilderung des beanstandeten Sachverhaltes

In einem Schreiben des Umweltbundesamt, dies ist mir aus der Beratungspraxis meiner Kanzlei bekannt, wird im Rahmen eines Durchsetzungsersuchens nach CPC-Verordnung der beanstandete Sachverhalt, wie in einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung, erläutert, und zwar auch unter Bezugnahme z.B. auf EuGH-Rechtsprechung. In wesentlichen Aspekten sind bestimmte Vorgaben z.B. aus dem UWG oder der Preisangabenverordnung EU-weit identisch auszulegen, insbesondere, wenn es Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu bestimmten Themen gibt.

Durchsetzungsmaßnahmen

Das Umweltbundesamt kann in den Fällen, bei denen eine Zuständigkeit des Umweltbundesamt besteht, unter Verweis auf Art. 9 der CPC-Verordnung verschiedene Maßnahmen ergreifen, dazu gehören gemäß Art. 9 Abs. 3 CPC-Verordnung verschiedene Ermittlungsbefugnisse, wie z.B. der Zugang zu relevanten Dokumenten, Auskunftsansprüche gegenüber Behörden, Prüfungen vor Ort oder Testkäufe.

Gemäß § 9 Abs. 4 CPC-Verordnung ist das Umweltbundesamt zu sogenannten vorläufigen Maßnahmen berechtigt.

Im Vorfeld geht es jedoch um den Versuch gemäß § 9 Abs. 4 b) der Verordnung, nämlich den Versuch, von dem für den Verstoß verantwortlichen Unternehmen Zusagen zur Einstellung des Verstoßes zu erhalten oder solche Zusagen zu akzeptieren.

Gleiches gilt für sogenannte Abhilfemaßnahmen.

Gleichzeitig ist es jedoch auch zulässig, dass die Behörde die Einstellung von Verstößen schriftlich anordnet oder die Einstellung oder Untersagung von Verstößen nach der Verordnung bewirkt. In Extremfällen kann z. B. die Sperrung von Domains veranlasst werden.

Ganz grundsätzlich können Geldbußen oder Zwangsgelder für das Versäumnis, Maßnahmen Folge zu leisten, verhängt werden.

Das Umweltbundesamt nimmt in diesem Zusammenhang Bezug auf § 6 Abs. 4 EU-VSchDG, nämlich die Möglichkeit, den Unternehmen zu verpflichten, seine Zusagen hinsichtlich der Beseitigung des angeblichen Verstoßes, die zunächst freiwillig sind, zu erfüllen und dann die Einhaltung entsprechend durchzusetzen.

Umweltbundesamt kann Verbraucherverbände damit beauftragen, nach Maßnahme des Unterlassungsklagegesetzes Ansprüche durchzusetzen

Alternativ hat das Umweltbundesamt die Möglichkeit einer sogenannten Beauftragung Dritter gemäß § 7 EU-VSchDG.

Dementsprechend kann ein Abmahnverein nach Unterlassungsklagegesetz (z.B. eine Verbraucherzentrale) durch das Umweltbundesamt beauftragt werden, Unterlassungsansprüche zivilrechtlich durchzusetzen.

Nach meinem Eindruck drängt das Umweltbundesamt auf eine freiwillige Zusage, die behaupteten Verstöße abzustellen.

Rechtsmittel gegen eine Untersagungsanordnung des Umweltbundesamtes

Das Umweltbundesamt kann eine Untersagungsverfügung erlassen, die im Wesentlichen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung im Wettbewerbsrecht entspricht.

Es gibt jedoch, anders als im Wettbewerbsrecht, keine Vertragsstrafe zugunsten eines Abmahners, vielmehr kann ein Zwangsgeld angedroht werden.

Gegen diese Untersagungsverfügung kann das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt werden.

Zuständig ist, nicht wie üblich bei einem Behördenhandeln das Verwaltungsgericht, sondern gemäß § 13 Abs. 4 EU-VSchDG das Landgericht am Sitz der zuständigen Behörde, somit für das Umweltbundesamt, das Landgericht Dessau-Roßlau.

Ich berate Sie bei einem Durchsetzungsersuchen nach CPC-Verordnung durch das Umweltbundesamt

Soweit Sie ein Schreiben vom Umweltbundesamt wegen einem Durchsetzungsersuchen nach CPC-Verordnung (EU) 2017/2394 erhalten haben, berate ich Sie, soweit die Verstöße Wettbewerbsrecht im Zusammenhang mit der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken oder z. B. die Preisangabenrichtlinie betreffen.

Stand:23.07.2025

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard