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LG Hamburg: Nur 15,00 Euro Schadenersatz pro Musiktitel bei Tauschbörsennutzung

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Eine der großen ungeklärten Fragen zur Rechtslage bei der Tauschbörsennutzung ist die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Die Urheberrechtsverletzung, die aus der Tauschbörsennutzung folgt, hat zur Folge, dass der Rechteinhaber theoretisch einen Anspruch auf Schadenersatz hat. Im Urheberrecht ist es möglich, den Schaden durchaus unterschiedlich zu berechnen. Der üblichste Weg ist die sogenannte Lizenzanalogie. Diese muss man sich vorstellen als: “Was hätte der Tauschbörsennutzer an Lizenzgebühren zahlen müssen, wenn er den Rechteinhaber von Anfang an gefragt hätte?”

Eindeutige Rechtsprechung zum Schadenersatz auf Grund der Urheberrechtsverletzung gibt es nicht. Nunmehr hat das Landgericht Hamburg (Urteil vom 08.10.2010, Az.: 308 O 710/09) zum Schadenersatz bei Tauschbörsennutzung entschieden:

Der “Täter” war 16 Jahre alt, als er 2006 unter dem Internetanschluss seines Vaters zwei Musikaufnahmen in eine Internettauschbörse einstellte, so dass diese Dateien auch von anderen heruntergeladen werden konnten. Bei den Aufnahmen handelte es sich durchaus nicht um unbekannte Interpreten. Es war zum einen ein Titel der Gruppe “Rammstein” und zum anderen ein Titel des Sängers “Westernhagen”.

Die Musikverlage hatten 300,00 Euro Schadenersatz pro Aufnahme verlangt, somit 600,00 Euro.

LG Hamburg: 15,00 Euro pro Musiktitel reicht!

Das Landgericht Hamburg hatte den Jugendlichen verurteilt, Schadenersatz in Höhe von 15,00 Euro pro Musiktitel an die Musikverlage zu zahlen. Ein weitergehender Schaden wurde ebenso abgewiesen wie die Schadenersatzklage gegen den Vater des Jungen.

In einer Pressemitteilung des Landgerichtes heißt es:

“Bei der Höhe des Schadenersatzes müsse jedoch darauf abgestellt werden, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages als angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung der Musikaufnahmen vereinbart hätten. Da es keinen unmittelbar anwendbaren Tarif für die zu bewertenden Nutzungen gibt, müsse die angemessene Lizenz geschätzt werden. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass es sich bei den fraglichen Titeln zwar um solche bekannter Künstler handelte, dass die Aufnahmen 2006 jedoch bereits viele Jahre alt waren und deshalb nur noch eine begrenzte Nachfrage angenommen werden kann. Da außerdem von einem kurzen Zeitraum auszugehen ist, in dem die Titel zum Herunterladen bereitstanden, hat das Gericht geschätzt, dass es allenfalls zu 100 Downloads pro Titel gekommen sein könnte. Unter Orientierung an dem GEMA-Tarif VR-OD5 (Nutzung von Werken im Wege des Musik-on-Demand zum privaten Gebrauch sowie einem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 05.05.2010 im Schiedsstellenverfahren zwischen dem BITCOM und der GEMA hat das Gericht die angemessene Lizenz auf 15,00 Euro pro Titel geschätzt.”

Wir halten diese salomonische Entscheidung für richtig. Wir haben immer kritisiert, dass hohe Schadenersatzforderungen durch die Rechteinhaber aufgemacht wurden, für die es jedoch keine vernünftige Berechnungsgrundlage gab. Positiv anzumerken ist auch, dass das Gericht die Aktualität der Titel berücksichtigt hat.

Schadenersatzansprüche gegen den Vater, der Inhaber des Internetanschlusses war, wurden abgelehnt. Er sei zwar sogenannter Störer, weil er seinem Sohn unter Verletzung von Überwachungspflichten den Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe, dies löst jedoch keine Schadenersatzpflicht aus.

Hierzu möchten wir anmerken, dass Unterlassungsansprüche als Störer durchaus in Betracht kommen. Schadenersatzansprüche haben jedoch andere rechtliche Anforderungen.

Auch wenn 15,00 Euro auf den ersten Blick nicht besonders viel sind, dürften Tauschbörsennutzer, die hunderte – wenn nicht gar tausende – von Titeln über das Internet heruntergeladen haben, nicht sonderlich beruhigt sein, da sich bei einer Vielzahl von Titeln selbst bei einem relativ geringen Schadenersatz pro Titel eine doch erhebliche Summe ergeben kann.

In diesem Zusammenhang sei noch einmal die Anmerkung gestattet, dass es zwar zehntausende von Tauschbörsenabmahnungen gibt, jedoch nur äußerst wenig Rechtsprechung zum Thema Schadenersatz. Ganz offensichtlich wird dieser nicht regelmäßig eingeklagt.

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