Domainrecht Urteil 31

Domainrecht

Leitsatz:

Die Benutzung der Domain “Canal Grande”  auf der über Kanäle in Venedig berichtet wird, verletzt nicht das Namensrecht eines Restaurants “Zum Bootshaus Canal Grande”. Wenn auf einer Domain kein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt, sowie ebenfalls keine Waren oder Dienstleistungsähnlichkeit, sind auch keine markenrechtlichen Ansprüche gegeben.

LG Düsseldorf (Canal Grande.de), Urteil v. 12.06.2002, Az. 2a O 346/01, MMR 2002, 756 f.

Der Kläger betreibt ein italienisches Restaurant mit der Bezeichnung “Zum Bootshaus Canal Grande”. Im geschäftlichen Verkehr tritt er nur unter der Kurzbezeichnung “Canal Grande” auf. Der Kläger ist ferner Inhaber der Marke “Canal Grande” für die Klassenbetrieb eines Restaurants etc.

Der Beklagte ist Inhaber der Domain “Canal Grande”.

Das Gericht hat einen Anspruch auf Unterlassung und Löschung der Domain abgelehnt. Ein Anspruch ergäbe sich nicht aus § 12 BGB, da weder ein Fall der Namensdeutung noch des unbefugten Gebrauchs des gleichen Namens durch die Beklagte vorläge. Das Gericht nimmt zwar an, dass dem Kläger an der Bezeichnung “Canal Grande” ein Namensrecht zusteht. Dieser Bezeichnung kommt jedoch in Bezug auf den Geschäftsbetrieb des Klägers keine bezeichnende Beschreibung zu. Das die Bezeichnung “Großer Kanal” ein Restaurant beschreibt, ist nicht offensichtlich. Auch eine Herkunftsbezeichnung lässt sich daraus nicht schließen.

Zur Namensleugnung, die durch das Gericht abgelehnt wird, führt das Gericht aus, dass schon gewissen Zweifel daran bestehen, ob sich die Domain für den Internetbenutzer schon als eine namensmäßige Bezeichnung des Domaininhabers darstellt. Zwingend sei dies nicht. Eine Domain wird zwar häufig nach dem Namen bzw. der geschäftlichen Bezeichnung des Inhabers ausgewählt und hat auch dann eine Namensfunktion. Nicht selten werden aber auf generischer oder sonstige Sachbegriffe als Domainnamen eingesetzt, die den Unternehmensgegenstand beschreiben oder bei privater Benutzung den Themenbereich der Domain offenbaren sollen.

Der Beklagte sei zur Benutzung der Domain berechtigt. Zwar stehen ihm keine eigenen Namens- oder Kennzeichenrechte an der Bezeichnung zu. Die Benutzung der Bezeichnung “Canal Grande” zur Benennung des berühmten Kanals in Venedig, stellt kein Bestreiten des Namensrechtes dar. Der Namensschutz des Klägers findet dort seine Schranke, wo ein Freihaltebedürfnis des Verkehrs besteht, Namen von Orten, Flüssen etc., als solche, als geografische Bezeichnungen nutzen zu können. Dies ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 23 Abs. 2 Markengesetz. Ferner kann sich der Kläger auf berechtigte Interessen berufen. Es gilt zudem der Prioritätsgrundsatz.

Eine Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung und letztlich eine Interessenverletzung des Klägers ist nicht gegeben. Insbesondere liegt keine Branchennähe vor.

Markenrechtliche Ansprüche aus § 14 Abs. 5 Markengesetz oder firmenrechtliche Ansprüche aus § 15 Abs. 4 Markengesetz kommen ebenfalls nicht in Betracht. Solche Ansprüche scheitern bereits daran, dass diese ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraussetzen, der Beklagte jedoch die Domain privat verwendet.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/8c692113ad5d4503b4e77e8a13ea8170