Domainrecht Urteil 30

Domainrecht

Leitsatz:

  1. Dem Zeitschriftentitel “Versicherungsrecht” kommt nur schwache Kennzeichnungskraft zu. Es besteht keine Verwechslungsgefahr mit einer gleichlautenden Domain.
  2. Die Tatsache, dass bei entsprechender Bekanntheit eine Domain gewinnbringend veräußert werden kann, macht die Registrierung einer Domain nicht sittenwidrig. Sofern die Bekanntheit der Domain durch entsprechende abrufbare Inhalte bewirkt wird, da der Bekanntheit dann eine eigene Leistung zu Grunde liegt.

LG Düsseldorf (Versicherungsrecht.de), Urteil v. 12.06.2002, Az. 2a O 11/02, MMR 2002, 758 f.

Der Kläger war Inhaber der Domain “Versicherungsrecht.de”. Es geht bei dieser Domain um Fragen des Versicherungsrechtes für den Verbraucher. Die Beklagte ist Herausgeber der gleichnamigen juristischen Zeitschrift. Die Beklagte forderte den Kläger mit der Begründung, er verletze mit der Domain die ihr zustehenden Marken- und Namensrechte auf, die Freigabe  der Domain schriftlich zu bestätigen und diese zu übertragen.

Mit der Kläge begehrt der Kläger Feststellung, dass die Beklagte keinen Anspruch auf Freigabe der Domain hat.  

Das Gericht hat der Klage stattgegeben. Ein Anspruch auf Freigabe und Übertragung der Domain steht der Beklagten weder unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten noch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zu. Bei dem Recht, eine Bezeichnung als Domainnamen zu verwenden, handelt es sich nicht, um ein, einer bestimmten Person zugewiesenes absolutes Recht. Auch ein Unterlassungsanspruch besteht nicht. Allenfalls kann nur von einer schwachen Kennzeichnungskraft ausgegangen werden, so dass die Voraussetzungen der §§ 5, 15 Markengesetz nicht gegeben sind. Bei der hier allenfalls gegebenen nur geringfügigen Kennzeichnungskraft reichen die vorliegenden Unterschiede der Werke aus, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Die unter der streitigen Domain im Internat abrufbaren Inhalte wenden sich an sämtliche Internetnutzer und nicht nur, wie die Zeitschrift der Beklagten an juristische Geschulte. Damit unterscheidet sich die “Werkkategorie” erheblich. Daran ändert sich auch nichts, dass die Inhalte der von der Beklagten vertriebenen Zeitschrift auf Datenbanken, im Internet bzw. auf CD-Rom abrufbar sind. Die Tatsache, dass der Kläger erklärt habe, bei entsprechender Bekanntheit könne die Domain gewinnbringend verkauft werden, macht das Verhalten des Klägers, der die Domain übertragen hatte, während des Prozesses nicht sittenwidrig. Dies gilt dann, wenn die Bekanntheit durch eigene abrufbare Inhalte bewirkt wird, denen eine eigene Leistung zu Grunde liegt. Es nicht zu missbilligen, wenn diese dann entsprechend honoriert werden sollen.

Auch die Tatsache, dass der Kläger eine Vielzahl anderer Rechtsgebietsdomains hat reservieren lassen, macht sein Verhalten jedenfalls bezüglich der streitigen Domain nicht sittenwidrig.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

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