domainrecht37

Leitsatz

Die Vereinbarung über das “Besorgen” einer Domain stellt einen Geschäftsbesorgungsvertrag dar. Dieser ist regelmäßig dahin auszulegen, dass die Übertragung der Domain auf den Geschäftsherrn und die Anmel­dung auf ihn als Domaininhaber geschuldet ist.

Urteil vom 5.12.2002 ‑ 6 U 5770/01 (LG München 1); nicht rechtskräftig (MMR 2003,795)

Sachverhalt

Die Parteien streiten um die Domain “ritter.de”. Die Kl. be­treibt ein Unternehmen für Apparatebau in Bochum. Der Bekl. ist Internetprovider.

Die Kl. trägt vor, sie habe dem Bekl. den Auftrag erteilt, die Domain “ritter.de” für sie zu besorgen. Dabei sei sie von Anfang an davon ausgegangen, dass die Domain “rit­ter.de” für sie als Domaininhaberin angemeldet werden würde.

Gegenteiliges sei ihr nicht bekannt gewesen. Der Bekl. ha­be den Auftrag, die Domain “ritter.de” für die Kl. zu besor­gen, bei einer Besprechung mit dem Geschäftsführer der Kl. erhalten. Der Bekl. habe hierbei erklärt, er habe im In­ternet recherchiert und halte es für möglich, die Domain für die Kl. zu besorgen. Der Geschäftsführer der Kl. habe zugestimmt und den Auftrag erteilt. Wenig später habe der Bekl. mitgeteilt, dass es ihm gelungen sei, die Domain “rit­ter.de” zu beschaffen. Für den Geschäftsführer der Kl. sei aus den Äußerungen des Bekl. und aus dessen schrift­lichen Unterlagen von Anfang an klar gewesen, dass der Auftrag zur Beschaffung der Domain beinhaltet habe, dass diese im Erfolgsfall auf die Kl. übertragen werden sollte.

Aus den Gründen

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das LG hat mit eingehender und zutreffender Begründung den mit der Klage geltend gemachten Anspruch bejaht.

1. Der Kl. steht ein vertraglicher Anspruch auf Übertra­gung der Domain “ritter.de” zu. Nach Auffassung des Se­nats haben die Parteien einen Geschäftsbesorgungsvertrag gern. § 675 BGB hinsichtlich der Domain “ritter.de” ge­schlossen.

a) Der Senat geht weiter davon aus, dass die Parteien be­reits im Juni/Juli 1997 einen Vertrag über die Übertragung der Domain “ritter.de” geschlossen haben und der Bekl. in Folge dessen diese Domain für die Kl. einrichtete und ihr seine Leistungen in Rechnung stellte. Dies ist aus den Um­ständen erkennbar und geht nach Meinung des Senats auch daraus hervor, dass der Bekl. keine Veranlassung hat­te, ohne von der Kl. dazu beauftragt zu sein, diese weitere Domain für sie einzurichten. Bzgl. des Inhalts des Vertrags besteht zwischen den Parteien Streit. Ein schriftlicher Ver­trag liegt nicht vor. …

Es ist daher auf die beiderseitigen Willenserklärungen bei Vertragsschluss abzustellen. Dabei ist der Impfängerhori­zont maßgeblich. … Bei der Auslegung sind auch die außer­halb der Erklärungsakte liegenden Begleitumstände mit einzubeziehen. Dabei können sich wichtige Anhaltspunkte für die Auslegung aus der Abwicklung früherer Geschäfte und des gegenständlichen Geschäfts ergeben. Von Bedeutung ist dazu im vorliegenden Fall, dass der Kl. unstreitig die Inha­berschaft der Domain “ritter‑app.com” übertragen worden ist. Die Kl. wurde als Domaininhaberin eingetragen.

Hinsichtlich der Domain “ritter.de” macht der Bekl. geltend, im Gegensatz zur Domain “ritter‑app.com” sei hier nur die zur Verfügungstellung der Nutzung des hosts “www.rit­ter.de” vereinbart gewesen, während die Kl. vorträgt, es sei nichts anderes als bei der Domain “ritter‑app.com” verein­bart worden. In der E‑Mail v. 7.3.1997 … des Bekl. an die Kl. führt der Bekl. u.a. aus, dass der springende Punkt die Sache “Eigentümer der Internetadresse” sei. Weiter führt er aus, dass es in der Regel so sei, dass er grds. der Auffassung sei, eine Internetadresse gehöre dem Kunden …

Weiter ist für den Empfängerhorizont die Internetwerbung des Bekl. im Juni 1997, also dem entscheidenden Zeitraum, maßgeblich … in dieser Werbung bietet der Bekl. verschie­dene Pakete an, u.a. das Paket Virtual LD sowie Virtual COM. Im Gegensatz zu den Paketen Easy und Easy Plus be­inhalten die Virtualpakete eine Domain http://www.Ihr Name.de bzw. com. In der Erläuterung der Werbung heißt es: “Selbstverständlich können Sie auch sofort mit dem Pa­ket Virtual starten, da u.a. bei der Vergabe von IN‑Adressen das Motto Wer zuerst kommt, mahlt zuerst!’ große Bedeu­tung in der Namenswahl einer URL hat. Gerne schlagen wir ihnen mehrere und freie IN‑Adressen für Sie als Möglichkeit vor, natürlich kostenlos”. Aus diesen Begleitumständen er­gibt sich, dass die für den Vertragsschluss maßgebliche Wil­lenserklärung des Bekl. nach dem Empfängerhorizont der Kl. dahingehend auszulegen war, dass der Vertrag mit dem Inhalt geschlossen wurde, die Domain “ritter.de” für die Kl. registrieren zu lassen, d.h. der Kl. die Stellung einer Domain­inhaberin einzuräumen.

b) Folgt man der Meinung nicht, dass bereits vor Einrich­tung der Domain “ritter.de” ein entsprechender Vertrag zwischen den Parteien geschlossen worden ist, so ist je­denfalls ein Vertrag durch die Einrichtung der Domain sei­tens des Bekl. und die Inrechnungstellung durch ihn sowie die Nutzung der Domain und die Bezahlung der Rech­nung durch die Kl. zu Stande gekommen. Dabei stellt die Einrichtung der Domain und die Rechnungsstellung den Antrag nach § 145 BGB dar und die Nutzung der Domain und Bezahlung der Rechnung die Annahme der Kl. nach § 147 BGB.

Hinsichtlich des Inhalts des Vertrags gilt das unter a) Aus­geführte. Hierzu kommt, dass auch aus den Rechnungen bzgl. der Domain “ritter.de” nichts anders hervorgeht. …

Der Kl. wurde sowohl für die Domain “ritter.de” als auch für die Domain “ritter‑app.com” gleichermaßen das Paket Virtual in Rechnung gestellt. Dieses beinhaltet eine Do­main http://www.IhrName.de bzw. com für den Kunden als Domaininhaber. Die Behauptung des Bekl., hinsicht­lich der Domain.”ritter.de” sei anderes vereinbart worden, findet in keinem Begleitumstand einen Anhaltspunkt. Viel­mehr sprechen die vorgelegten Unterlagen für eine Gleichbehandlung beider Domains. … Da die Kl. den Bekl. so verstehen durfte, dass ihr die Domain “ritter.de” ebenso wie die Domain”ritter‑app.com” als Domaininha­ber übertragen wurde, bleibt ein etwa entgegenstehender, nicht zum Ausdruck gebrachterWille des Bekl., der Kl. nur ein Nutzungsrecht an der Domain einzuräumen, unbe­rücksichtigt und rechtlich ohne Belang. …

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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